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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 84/03
vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.]! und [X.] am 29. April 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: ""0.000 #. Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. " Satz " ZPO statthaft; sie ist [X.] nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das [X.] zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz " [X.]. 2 ZPO).
Kreft Ganter [X.] [X.]! [X.]
Meta
29.04.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZR 84/03 (REWIS RS 2004, 3420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3420
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