Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZB 12/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 524

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
12/14
vom

10.
Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 10. Dezember 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat
-
vom 5.
März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithel-fers der Beklagten.

Gegenstandswert:
bis 1.500

Gründe:

[X.] Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde
gegen ei-nen Verwerfungsbeschluss nach §
522 Abs.
1 ZPO.

Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte
die Klägerin die Feststellung von ihr angemeldeter
Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem 1
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3
-

Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögens-schadenhaftpflichtversicherer
der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen [X.] zu
2 bis
5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
zu 1
bei.

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse setzte die Klägerin das
Verfahren gegen die Beklagte zu
1 als Insolvenzschuld-nerin fort
und stellte nunmehr einen [X.].

Nach
Löschung der Beklagten zu
1 im Handelsregister beantragte die Klägerin, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinnen als jetzi-ge
Beklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "[X.]"
und beantragte nunmehr
festzustellen, dass die Beklagten zu
2 bis
5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs-
und Freistellungsan-sprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das [X.] legte diese "Klageumstellung"
als Klagerücknahme hinsichtlich der
Beklagten
zu
1 aus und erlegte durch
Beschluss die bis dahin angefalle-nen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1 sowie ihrer
vormaligen Streithelferinnen der Klägerin auf. Die dagegen
gerichtete sofortige Be-schwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Danach
wies das [X.] die Klage durch Urteil
ab und erlegte der Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die [X.] verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut
fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1
zurückgenommen sei,
und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten [X.] gegen die Beklagten zu
2 bis
5.
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4
5
-
4
-

In ihrer gegen dieses Urteil eingelegten
Berufung
bezeichnete die Klägerin auch die Beklagte zu
1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. In ihrer Berufungsbegründung
machte sie unter anderem geltend, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht zurückgenommen sei.

Hieran hielt
sie auch fest, nachdem das Berufungsgericht
darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Be-klagte zu
1
als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei,
nach-dem
die Beklagte zu
1 wegen der vom [X.] zutreffend angenom-menen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits
sei, und weil die Begründung entgegen §
520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen
gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag enthalte.

Das
Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu
1 richtete,
als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

I[X.] Die nach §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Be-schwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß §
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt.
2
ZPO erforderlich.

Zu Unrecht vertritt die
Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss 6
7
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-
5
-

handele es sich
um ein wirkungsloses "[X.]", dessen Wirkungslo-sigkeit
auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen.

Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens
ergeht, wie es un-ter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist
(MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl. §
578 Rn.
11; [X.]/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18; jeweils m.w.[X.]). Gleiches gilt für einen Verwerfungsbe-schluss.

Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozess-rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückge-nommen hatte und sie mit der Berufung noch
bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurück-genommen sei.

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6
-

Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu
1 gerich-tete Berufung hat das
Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen
hat. Es ist zu Recht von einer be-reits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
3 O 28927/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
13 [X.] -

13

Meta

IV ZB 12/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZB 12/14 (REWIS RS 2014, 524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 524

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