Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 2 StR 142/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Wahlverteidiger


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2018 wirksam zurückgenommen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit [X.] vom 13. November 2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit weiterem [X.] vom 31. Januar 2019 begründet. Mit [X.] vom 10. Dezember 2018 hat Rechtsanwalt [X.] angezeigt, den Angeklagten nunmehr zu vertreten und beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflichten. Mit weiterem [X.] vom 23. Januar 2019 erklärte Rechtsanwalt [X.]nach erfolgter Akteneinsicht, dass er die Revision zurücknehme. Der Pflichtverteidiger, dessen Bestellung mit Beschluss vom 7. Februar 2019 zurückgenommen wurde, hat mit [X.] vom 1. Februar 2019 „klargestellt, dass die (...) Revision nicht zurückgenommen“ werde.

2

Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig. Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Wahlverteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, „Rechtsmittel (...) zurückzunehmen“, denn er war für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden (vgl. [X.] Beschluss vom 23. April 1998 - 4 [X.], [X.], 531 mwN). Die durch Rechtsanwalt [X.]deshalb wirksam erfolgte [X.] ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 201/95, [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“

3

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. August 2016 - 2 StR 267/16) und stellt die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest, da die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 6/19 mwN).

Appl     

        

Krehl     

        

Meyberg

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 142/19

07.05.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 6. November 2018, Az: 140 Js 22894/16 - 3 KLs

§ 302 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 2 StR 142/19 (REWIS RS 2019, 7589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 597/18 (Bundesgerichtshof)

Formvoraussetzungen bei der Revisionsrücknahme


2 StR 181/19 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme und deren Widerruflichkeit bei unterschiedlichen Erklärungen mehrerer Pflichtverteidiger


1 StR 327/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelrücknahmeerklärung durch Schuldunfähigen


3 StR 595/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelverfahren in Strafsachen: Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme


4 StR 226/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Totschlags u.a.: Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme


Referenzen
Wird zitiert von

202 ObOWi 1264/23

Zitiert

2 StR 267/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.