Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 29 W (pat) 42/12

29. Senat | REWIS RS 2012, 5217

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Cape of Good Hope" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft  


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 032 471.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschlüsse des [X.] vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.]

3

ist am 15. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 angemeldet worden. Nach Einschränkung des [X.] im Beschwerdeverfahren bezieht sich die Anmeldung nur noch auf Dienstleistungen der

4

Klasse 35:

5

Werbung und Marketing in allen Medien, insbesondere in Film, Rundfunk, Mobilfunk, Fernsehen, Handyfernsehen, [X.] und in Printmedien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzeptionierung und Durchführung von Werbekampagnen; Konzeptionierung, Einbuchung und Optimierung von Werbemaßnahmen in allen Medien; Dienstleistungen einer Marketingagentur, nämlich Suchmaschinenmarketing; Dienstleistungen einer Mediaagentur, nämlich Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Handelsmarketing, Beratung hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Unternehmens ([X.]), [X.] Promotion (Rundfunkwerbung für Rundfunkprogramme), Adwords Marketing, Design von Homepages und [X.]seiten (Webdesign), Kommunikationsmarketing, Erfindung und Entwicklung von Marken (Werbung), Ideenentwicklung für Marken ([X.]); Shoppermarketing, Verkaufsförderung (Sales promotion) für Dritte, [X.]; Verkaufsförderung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Reklame und Werbedisplays, insbesondere im [X.], Präsentation von Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Fernsehen, Rundfunk und [X.]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren sowie in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Lederwaren; Büroarbeiten bezüglich Texten und grafischen Darstellungen für die Wiedergabe auf Bildschirm und bei Fernanzeigen sowie bezüglich Audio- und Videodaten;

6

Klasse 42:

7

Digitale Bildbearbeitung für die Wiedergabe auf Bildschirm und bei Fernanzeigen; Dienstleistungen eines [X.], nämlich Suchmaschinenoptimierung; Designerdienstleistungen hinsichtlich des visuellen Erscheinungsbildes eines Fernsehsenders oder einer Sendung (On-Air-Design, Off-Air-Design).

8

Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete englischsprachige Wortfolge mit „[X.] der guten Hoffnung“, der weltweit sehr bekannten Südspitze [X.], übersetzt werde. Eine [X.]recherche habe ergeben, dass diese geografische Angabe sowohl im [X.] als auch im [X.] ein Synonym für [X.] sei (Anlagen zum [X.], [X.] 44 – 47 VA; Anlage 1 zum Erinnerungsbeschluss, [X.] 72 – 96 VA). Das [X.], das ein beliebtes touristisches Ziel darstelle, verfüge zwar für die Art der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen derzeit nachweislich weder über große Bekanntheit noch über große wirtschaftliche Bedeutung, jedoch werde das Publikum auch ohne nähere Kenntnis dessen die angemeldete Bezeichnung als bloßen Hinweis auf den Herstellungs-, Erbringungsort oder die Bestimmung und die inhaltliche und thematische Ausrichtung werten. In [X.] würden zahlreiche global abrufbare Dienstleistungen angeboten (Anlage 2 zum Erinnerungsbeschluss, [X.] [X.]). Aus diesem Grund sei die in Rede stehende Wortfolge auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes [X.] hätten. Voreintragungen seien nicht maßgeblich. Allerdings sei beim [X.] kein Zeichen mit identischem Wortlaut registriert. Die Gemeinschaftsmarke 9013343 und die [X.] 85014162 seien grafisch ausgestaltete Wort-/Bildmarken, die für „Weine“ eingetragen und schon deshalb nicht vergleichbar seien.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse des [X.]es vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 aufzuheben.

Er, der mit der [X.] ausschließlich die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur erbringe, vertritt die Ansicht, keine der beanspruchten Dienstleistungen stehe in einem inhaltlichen Bezug zum [X.] der Guten Hoffnung oder zum Staat [X.]. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese Dienstleistungen einer Werbeagentur gegenwärtig oder zukünftig von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der geographischen Region [X.] in Verbindung gebracht würden. Die [X.]recherche des Amtes lasse allenfalls darauf schließen, dass dem Anmeldezeichen ein inhaltsbeschreibender Aussagegehalt in Bezug auf Dienstleistungen aus den Bereichen Tourismus oder Sportereignisse zukomme, aber nicht für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich zudem um eine Wortkombination, die zugleich sloganhaft, also wie ein Werbespruch erscheine. Mit ihr werde den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, es handele sich bei dem so bezeichneten Anbieter um einen Dienstleister, dem man sich „in guter Hoffnung“ auf Erfolg der angestoßenen [X.] anvertrauen könne. Dem angemeldeten Zeichen stehe für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 auch kein Freihaltebedürfnis entgegen, weil es sich nicht als Themen-, Inhalts- oder Schwerpunktangabe für die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur eigne. Auch als geographische Herkunftsangabe sei es nicht freihaltebedürftig. Denn das „[X.] der Guten Hoffnung“ stelle ungeachtet der geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gerade keine eigene geographisch, politisch oder wirtschaftlich zusammenhängende und klar abgrenzbare Region dar. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise gingen bei den hier in Betracht stehenden Dienstleistungen einer inländischen Werbeagentur für [X.] Kunden und deren [X.] Produkte nicht davon aus, dass diese Dienstleistungen aus der Region „[X.]“ in [X.] stammten, zumal sie auch dort nicht erbracht würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Beschränkung des [X.] auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] oder das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], entgegen.

a)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - [X.]; [X.], 680, 681 Rdnr. 35, 36 – [X.]; [X.], 503 Rdnr. 22, 23 – [X.]). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.] [X.], 146, 147 Rdnr. 32 - [X.]; a. a. [X.]. 38 - [X.]). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ([X.] [X.], 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; BGH [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist daher maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und seiner Infrastruktur, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist ([X.] GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 31 ff. – [X.]).

Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist nicht gegeben, sofern ausgeschlossen werden kann, dass nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort oder mit der bezeichneten Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können ([X.] GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 31 – [X.]; [X.], 534, 536 – [X.]; [X.], 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel).

b)

Ausgehend von diesen Vorgaben handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ nicht um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe. Denn aufgrund der konkreten Verhältnisse an dem so bezeichneten Ort werden weder der durchschnittliche allgemeine Endverbraucher noch die von den noch beanspruchten Dienstleistungen vorwiegend angesprochenen inländischen Geschäftskunden annehmen, dass diese dort angeboten oder erbracht würden.

aa)

www.leo.org). Unter einem „[X.]” versteht man den „vorspringenden Teil einer Felsenküste“ oder ein „Vorgebirge“ ([X.] – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; [X.] – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).

bb)

http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_der_guten_Hoffnung; [X.] – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.). Dieses hohe und steile Kliff mit seinem vorgelagerten Felsstrand liegt am Südende der [X.]-Halbinsel, etwa 44 km südlich der nach ihm benannten Metropole [X.]stadt, und bildet den südwestlichsten Punkt [X.]. Unmittelbar an der Küste erstreckt sich eine Felsenlandschaft, die sich unter Wasser auf das Meer ausdehnt. Die meisten Felsen befinden sich nur 50 cm bis 3 m unter der Wasseroberfläche, und ragen je nach den Gezeiten mit ihren Spitzen mal mehr und mal gar nicht aus der Wasseroberfläche hervor (http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_der_guten_Hoffnung). Das [X.] der Guten Hoffnung liegt seit 1939 in einem Naturreservat, das mit seinen fast 8.000 ha den gesamten südlichen Teil der [X.]-Halbinsel einnimmt und heute zum [X.] gehört, der über eine ca. 40 km lange Küstenlinie sowie eine etwa 13,5 km lange Landgrenze verfügt. Zum [X.] der Guten Hoffnung selbst führt ein Wanderweg (http://www.kapstadt-tour.de/umgebung/kaphalbinsel/kap/index.htm; http://www.suedafrika-travel.de/kapstadt/kap-der-guten-hoffnung/). Das [X.] der Guten Hoffnung in Südafrika ist eines der beliebtesten Reiseziele [X.] und lockt jährlich Hunderttausende von Touristen in das Naturreservat (http://www.bamako2008.org/kap-der-guten-hoffnung-aufregende...).

cc)

Entgegen der Ansicht der Markenstelle stellt das „[X.] der Guten Hoffnung“ kein Synonym für die gesamte Republik [X.] dar. Im Hinblick darauf, dass das [X.] und das es umgebende Naturreservat zu den beliebtesten Reisezielen [X.] gehören, ist davon auszugehen, dass nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der Durchschnittsverbraucher zwischen dem [X.] selbst und dem Staat [X.] unterscheidet. Auch die [X.]recherche des Amtes belegt nicht, dass [X.] und das [X.] der Guten Hoffnung synonym gebraucht werden. Abgesehen davon, dass sich die Belege auf andere Bereiche, nämlich Tourismus oder die [X.] in [X.] beziehen, werden in fast allen Belegen neben dem [X.] auch noch [X.] oder [X.]stadt gesondert genannt.

dd)

Weder die in Klasse 35 angemeldeten [X.] noch die in derselben Klasse angemeldeten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren sowie in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Lederwaren; Büroarbeiten bezüglich Texten und grafischen Darstellungen für die Wiedergabe auf Bildschirm und bei Fernanzeigen sowie bezüglich Audio- und Videodaten“ noch die in Klasse 42 angemeldeten Programmier- und Designerdienstleistungen können auf dem mit „[X.] der Guten Hoffnung“ bezeichneten Küstenfelsenkliff mit einer unter Wasser befindlichen Felsenlandschaft angeboten oder erbracht werden. Deshalb werden auch zukünftig Mitbewerber für diese Dienstleistungen kein Interesse an der Freihaltung der Herkunftsangabe „[X.]“ haben.

2.

Da die angesprochenen Verkehrskreise bei den verfahrensgegenständlichen mit der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ gekennzeichneten Dienstleistungen nicht davon ausgehen können und werden, dass sich deren Erbringungsort auf dem gleichnamigen Felsenkliff befindet, sondern diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als ungewöhnlich und eigenartig empfinden werden, kann dem Anmeldezeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

Meta

29 W (pat) 42/12

27.06.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 29 W (pat) 42/12 (REWIS RS 2012, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5217

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 64/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Active Philanthropy" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


29 W (pat) 509/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Solar Promotion" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 124/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Bitterfeld Wolfen - Wir haben den Bogen raus" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 103/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MeineWahl (Wort-Bild-Marke)" – Markenumschreibung nach Beschwerdeeinlegung und -begründung: zur Verfahrensführungsbefugnis - zur Rechtskrafterstreckung …


29 W (pat) 59/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "dress-for-less" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - zur Verkehrsdurchsetzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.