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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Dezember 2003in dem Verfahren- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:[X.] vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des [X.] in der 5. Zeile wegen eines [X.] wegen dahin berichtigt, daß dort dieJahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.II.Der [X.] des Beteiligten zu 2 vom9. September 2003 und die Gegenvorstellung der [X.] vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidungdes [X.] vom 21. Juli 2003 werden [X.].Gründe (zu Nr. II):1. Der [X.] des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn be-treffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des [X.] vom 21. [X.] ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehenoder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu [X.] die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4- 3 -und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weilsein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzu-lässig verworfen worden ist.2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des[X.] (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohneErfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der [X.] 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdezieleumfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwie-genden - Teil erfolgreich war, hat der [X.] es für angemessen erachtet, [X.] zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 [X.] voll-ständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihreraußergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 [X.] durch die gegneri-schen Beteiligten abzusehen.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Strohn
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZB 17/01 (REWIS RS 2003, 220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 220
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