Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.08.2022, Az. 3 B 11/21, 3 B 11/21 (3 C 15/22)

3. Senat | REWIS RS 2022, 4589

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Gegenstand

Revisionszulassung; Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 3. November 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt [X.], ..., ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Sache hat grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich u. a. mit [X.]lick auf das Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.] 5.20 - ([X.]VerwGE 171, 1) in einem Revisionsverfahren nochmals vertiefend mit der Frage zu befassen, ob nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar ist oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Die grundsätzliche [X.]edeutung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Frage eine Übergangsbestimmung betrifft, deren maßgeblicher Stichtag (30. April 2014) mehr als acht Jahre zurückliegt. Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der [X.] Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 [X.] 8.18 - juris Rn. 3).

2

Im Hinblick darauf wird dem Kläger unter Abänderung des [X.]eschlusses des Senats vom 23. Februar 2022 gemäß seinem Antrag vom 21. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe gewährt. Er ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Dezember 2020 nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zugleich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihm wird Rechtsanwalt [X.] als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 11/21, 3 B 11/21 (3 C 15/22)

01.08.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. November 2020, Az: 3 LB 283/18 OVG, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 29 StVG, § 65 Abs 3 Nr 2 StVG, § 65 Abs 3 Nr 3 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.08.2022, Az. 3 B 11/21, 3 B 11/21 (3 C 15/22) (REWIS RS 2022, 4589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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