Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. VI ZR 505/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9398

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617BVIZR505.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 505/16
vom

20. Juni
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 823 Ai

Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ([X.] an [X.], Urteile vom 24.
März 2010 -
XII ZR 175/08, [X.]Z 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. No-vember 2016 -
X [X.], [X.], 176 Rn. 33).

Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur ge-führt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließ-lichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

[X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 -
VI ZR 505/16 -
KG Berlin

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat 20. Juni 2017 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und Müller
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§
97 Abs.
1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vor-liegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Geset-zesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).
Zwar ist das Berufungsgericht -
was die Nichtzulassungsbeschwerde [X.] erkannt hat -
zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten 1
2
3
-

3

-

wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in [X.] genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzule-gen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten [X.]s trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 -
VI [X.], NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).
Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], die einer Fortentwick-lung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die [X.] hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlich-keitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des [X.] richtet ([X.], Urteile vom 24. März 2010 -
XII ZR 175/08, [X.]Z 185,
1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 -
X [X.], [X.], 176 Rn.
33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der [X.] ver-mieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm
die konkreten Fakten [X.] sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 21 f. mwN).
So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis ei-ner unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zu-mutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche -
lediglich pauschal behaup-teten -
Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfang-4
5
-

4

-

reichen -
teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Ur-teils erfolgten -
Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Grün-den es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegenge-treten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Galke

[X.]

[X.]

Roloff

Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
1 O 413/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2016 -
24 [X.] -

6

Meta

VI ZR 505/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. VI ZR 505/16 (REWIS RS 2017, 9398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9398

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 505/16 (Bundesgerichtshof)

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden


XI ZR 254/10 (Bundesgerichtshof)

Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei Feststellungsklagen


22 U 142/20 (Oberlandesgericht Hamm)


VII ZR 623/21 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre Darlegungslast bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten …


VI ZR 12/17 (Bundesgerichtshof)

Arzt- und Krankenhaushaftung: Rechtliches Gehör und Verteilung der Darlegungslast bei Schadensersatzverlangen wegen einer Infektion infolge …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 505/16

XII ZR 175/08

X ZR 122/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.