Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. StB 1/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11924

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230120BSTB1.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 1/20

vom
23. Januar
2020
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und der Beschwerdeführerin am 23.
Januar 2020 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 19.
Dezember 2019 wird verworfen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Die Angeklagte ist am 29.
Juni 2018 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 27.
Juni 2018 (2 [X.]) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe sich von [X.] 2014 bis [X.] 2015 in F.

und M.

([X.]) als Mitglied an
der terroristischen [X.] "Islamischer Staat" ([X.]) im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1).
1
-
3
-
Der [X.] hat unter dem 13.
Dezember 2018 Anklage erhoben wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden [X.] und zweier weiterer Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an derselben terroristischen [X.] im Ausland, zum einen in Tateinheit mit dem Erwerb der tatsäch-lichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung (§
22a Abs.
1 Nr.
2 KrWaffKG), zum anderen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Per-sonen (§
8 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) und Mord (§
211 StGB).
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.
Januar 2019 (AK
61/18) die Fort-dauer der Untersuchungshaft angeordnet. Das [X.] hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Anordnung der [X.] am 18.
Februar 2019 mit der Hauptverhandlung am 9.
April 2019 begonnen.
Es hat mit Beschluss vom 19.
Dezember 2019 einen Antrag der [X.]
abgelehnt, den Haftbefehl aufzuheben oder hilfsweise außer Vollzug zu setzen.
Hiergegen richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde, mit der insbesondere gerügt wird, die Dauer und Frequenz der
Hauptverhandlung seien nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 StPO zulässige Be-schwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf Auf-hebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des Haftbefehls zu
Recht abgelehnt.
2
3
4
5
-
4
-
1.
In Bezug auf den im Haftbefehl genannten Tatvorwurf besteht weiter-hin dringender Tatverdacht im Sinne des §
112 Abs.
1 Satz
1 StPO.
a)
Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachver-halt auszugehen:
Die Angeklagte reiste Ende August 2014 über I.

zunächst nach
[X.] und weiter in den [X.], um sich dem [X.] anzuschließen. Ab September 2014 gliederte sie sich in F.

und M.

als Mitglied in den [X.] und des-
sen Entscheidungs-
sowie Befehlsstruktur ein und steigerte dadurch die [X.] und Aktivität der [X.]. Sie war sodann in beiden Städten als [X.] "Sittenpolizei" des [X.] ([X.]) tätig. Ihre
Aufgabe bestand darin, abends durch Parks zu patrouillieren und bei den Frauen auf die Einhaltung der von der [X.] vorgegebenen Verhaltens-
und Kleidungsvorschriften zu achten. Für ihre Tätigkeit erhielt sie vom [X.] eine monatliche Vergütung in Höhe
von etwa 70 bis 100
Dollar. Anfang Februar 2016 kehrte sie nach [X.] zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten, namentlich zum [X.], wird auf den Haft-befehl Bezug genommen.
b)
Das [X.] hält den dringenden Tatverdacht nach der bis-lang durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin für gegeben. Diese Beurtei-lung, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vor-nimmt, unterliegt im [X.] nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], [X.] vom 13.
Juni 2019 -
StB
13/19, juris Rn.
27 mwN). Das Oberlandesge-richt hat in seinem angefochtenen Beschluss die Grundlagen seiner Bewertung 6
7
8
9
10
-
5
-
ausreichend dargetan und dabei auf Chatkommunikation der Angeklagten [X.] ergänzend auf ein überwachtes Gespräch abgestellt. Dies genügt hier, zu-mal die Annahme des dringenden Tatverdachts in der Beschwerdebegründung nicht beanstandet wird.
c)
Demnach hat sich die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB strafbar ge-macht (vgl. bereits Beschluss vom 30.
Januar 2019 -
AK
61/18, Rn.
14
ff.).
2.
Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
3 StPO) bestehen fort. Weder aus der Beschwerdebegrün-dung noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte, welche die im Haftbefehl und im Beschluss des Senats vom 30.
Januar 2019 näher dargelegte Besorgnis ent-kräften, dass sich die Angeklagte im Falle ihrer Haftentlassung dem Strafverfah-ren entziehen werde. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 Abs.
1 StPO) und ergänzende Maßnahmen erreicht werden.
3.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
a)
Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen auf-grund der Unschuldsvermutung ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erschei-nenden
Freiheitsbeschränkungen muss -
unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
-
der Freiheitsanspruch der nicht 11
12
13
14
-
6
-
rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwar-tenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der
Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die [X.] rechtfertigenden Grund zu-nehmen (s. [X.], Beschluss vom 21.
April 2016 -
StB
5/16, NStZ-RR
2016, 217
f.).
Das damit ausgesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfor-dert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen
Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späte-ren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als not-wendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrens-verzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro [X.] notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des [X.] durchzuführen. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 15
-
7
-
17.
Januar 2013 -
2
BvR
2098/12 mwN, juris Rn.
39
ff.; vom 23.
Januar 2019
-
2
BvR
2429/18, juris Rn.
59; [X.], aaO).
b)
Nach diesen
Maßstäben sind das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung bisher noch mit der gebotenen Beschleunigung geführt [X.]. Zur [X.] bis zum Jahresbeginn 2019 wird auf den [X.] des Senats vom 30.
Januar 2019 verwiesen.
Mit Blick auf den Umfang der -
bei Anklageerhebung aus 28
Ordnern bestehenden
-
Sachakten und die Komplexität des Verfahrens ist das Zwischenverfahren mit der gebotenen Zü-gigkeit geführt worden. Dem Hauptverfahren ist schließlich ebenfalls mit der erforderlichen Beschleunigung Fortgang gegeben worden. Zwar hat die [X.] in den seit ihrem Beginn [X.] zur Verfügung stehenden 38
Wochen lediglich an 27
Tagen stattgefunden. Allerdings ergibt sich nach dem konkreten Verfahrensgang hier noch kein Verstoß gegen das Beschleuni-gungsgebot.
aa)
Das [X.] hat zunächst mit dem Eröffnungsbeschluss 23
Verhandlungstage im Zeitraum vom 9.
April 2019 bis zum 30.
Septem-ber
2019 bestimmt. Bei Berücksichtigung von drei Wochen [X.]ferien, die bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betracht zu bleiben haben (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2018
-
StB
45/18, juris Rn.
11 mwN), ergibt sich nach der anfänglichen Planung eine rechnerische Verhandlungsdichte von mehr als einem Verhandlungstag pro Woche.
bb)
Eine bei der Terminierung nicht vorhersehbare Änderung hat sich dadurch ergeben, dass die Zeugin

B.

im März 2019 gegenüber
dem [X.] angegeben hat, die Mutter des Mädchens zu sein, des-16
17
18
-
8
-
sen Tötung der Angeklagten zur Last gelegt wird, und für eine förmliche [X.] zur Verfügung zu stehen. Der [X.] hat im [X.] die Niederschrift der staatsanwaltlichen Vernehmung der Zeugin vom 20.
bis 22.
März 2019 und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Daraufhin hat der Verteidiger angekündigt, eine Unterbrechung bis zum 29.
April 2019 zu beantragen, und der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats den Hauptver-handlungstermin am 10.
April 2019 aufgehoben. Die Aufhebung dieses Termins ist
ersichtlich der besonderen Verfahrenssituation geschuldet
gewesen
und ver-letzt daher nicht das Beschleunigungsgebot.
cc)
Der Vorsitzende hat im Folgenden die -
zudem als Nebenklägerin zu-gelassene
-
Zeugin für vier bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine im Juli 2019 geladen. Ferner hat er der Angeklagten am 8.
April 2019 eine zweite Ver-teidigerin mit der Begründung beigeordnet, dass "nicht mehr auszuschließen" sei, "dass die bisher veranschlagte [X.] bis 30.9.2019 nicht
mehr ausreicht und weitere Fortsetzungstermine erforderlich werden". Am 8.
Juli 2019 hat er fünf weitere Termine im Oktober sowie November 2019 mit dem Verteidiger abgesprochen und diese mit Verfügung vom 10.
Juli 2019 be-stimmt. Zusätzlichen Terminen in diesem Zeitraum haben Verhinderungen der Verteidiger entgegengestanden.
Anders als in der Beschwerdebegründung angenommen, ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht darin zu sehen, dass der Vorsitzende nicht bereits im April 2019 weitere Termine festgesetzt hat und so einer Verhin-derung der Verteidiger wegen anderweitiger Verfahren zuvorgekommen ist. Auch wenn seinerzeit schon die grundsätzliche Möglichkeit abzusehen gewe-sen ist, zusätzliche Termine bestimmen zu müssen, so hat sich das konkrete
Erfordernis und insbesondere das Ausmaß weiterer Termine erst nach Beginn 19
20
-
9
-
der Vernehmung der Zeugin B.

ergeben. Wie dem angefochtenen Beschluss
zu entnehmen ist, hat sich bei der Vernehmung gezeigt, dass sich wegen eines Sprachfehlers der Zeugin der zeitliche Aufwand für die Übertragung der [X.] erheblich ausgeweitet hat und daher mit einer längeren als der bislang vorgesehenen Vernehmungsdauer zu rechnen gewesen ist. Obschon die Be-schwerdeführerin die vom [X.] hieraus gezogenen [X.] beanstandet, zieht sie den Lebenssachverhalt -
die in der Vernehmung zum Ausdruck kommenden
Sprachschwierigkeiten
-
nicht in Zweifel.
Vor diesem Hintergrund hat
es trotz des [X.] noch im Ermessen des Vorsitzenden gelegen (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 29.
August 2006 -
1
StR
285/06, NStZ
2007, 163, 164), nicht schon zu Beginn der Hauptverhandlung weitere Termine zu bestimmen, sondern den Gang der Beweisaufnahme zunächst abzuwarten. Insofern ist zu beachten, dass Termine immerhin bis Ende September 2019 bestimmt gewesen sind und die zur [X.] bestellte weitere Verteidigerin nicht über etwaige bevorste-hende Terminkollisionen informiert hat. Demnach handelt es sich durchaus um eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhand-lungsplanung, wenn sich der Vorsitzende bereits zwölf Wochen vor dem letzten der bestimmten Verhandlungstermine um die Abstimmung weiterer Termine bemüht.
dd)
Die kurze Dauer der Hauptverhandlung am 8.
und 14.
November 2019 ergibt sich daraus, dass die an diesen Tagen geplante Beweisaufnahme nicht wie geplant hat stattfinden können. Der beabsichtigten Fortführung der Vernehmung des medizinischen Sachverständigen

.
P.

am 8.
Novem-
ber 2019 hat entgegengestanden, dass die Angeklagte diesen im vorangegan-genen Termin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte und sodann 21
22
-
10
-
dessen sofortige Entbindung am Verhandlungstag beantragt hat. Der für den 14.
November 2019 geladene Zeuge A.

hat unter Hinweis auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht nicht zur Sache ausgesagt, obschon er zuvor seine Aussagebereitschaft zu erkennen gegeben hatte. Daher ist
der Vorsitzende nicht gehalten
gewesen, jeweils eine alternative tagesfüllende Beweisaufnahme vorzubereiten.
ee)
Die verhandlungsfreie Zeit zwischen dem 19.
Dezember 2019 und dem 9.
Januar 2020 beruht ersichtlich auf den Weihnachtsfeiertagen.
ff)
Im Übrigen wird die geringere Terminierungsdichte dadurch relativiert, dass ein Selbstleseverfahren (§
249 StPO) durchgeführt worden ist. Dieses hat zu einer Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit einer Verfahrens-beschleunigung geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2019 -
StB
18/19, juris Rn.
9; [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2006 -
2
BvR
1190/06,
juris Rn.
6).
gg)
Angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes sowie der steigenden [X.] wird das [X.] -
entsprechend seiner Verfügung vom 19.
Dezember 2019
-
für das weitere Verfahren in besonderer Weise in den Blick zu nehmen haben, zusätzliche Verhandlungstage zu be-stimmen. Gegebenenfalls könnten sogar künftige Termine ungeachtet von den Verteidigern mitgeteilter Verhinderungen in Betracht kommen und die [X.] möglicherweise zur Verschiebung anderweitiger -
weniger dringlicher Ter-mine
-
verpflichtet sein (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 17.
Juli 2006 -
2
BvR 1190/06, juris Rn.
9; vom 23.
Januar 2008 -
2
BvR
2652/07, StV
2008, 198, 199
f.).
23
24
25
-
11
-
c)
Insgesamt ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts der Angeklagten (Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG) einerseits und des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit andererseits bislang ins-gesamt noch nicht unverhältnismäßig.
Zwar kommt dem Freiheitsanspruch bei fortschreitender Dauer der [X.] zunehmendes Gewicht zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte inzwischen annähernd ein Jahr und sieben Monate in
Untersuchungshaft ist. Damit geht eine besondere Belastung dadurch einher, dass sie sich erstmals im Freiheitsentzug befindet und von ihrer dreijährigen Tochter getrennt ist.
Demgegenüber handelt es sich aber bei dem Tatvorwurf um ein [X.], das sich nach den [X.] unter anderem durch die besondere Gefährlichkeit des [X.] und dessen ausnehmend grausames Vorgehen gegen seine Gegner auszeichnet. Die Angeklagte gehörte der [X.] mutmaßlich mehr als ein Jahr an und setzte deren Vorgaben als Mitglied der "Sittenpolizei" ([X.]) durch. Eine Strafe an der Untergrenze des nach §
129a Abs.
1 StGB eröffneten Rahmens
ist danach nicht zu erwarten. Dies gilt unabhängig von den weiteren Anklagevorwürfen, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14.
November 1985 -
1
StR
516/85, StV
1986,
65; [X.], Beschluss vom 13.
September 2001 -
2
BvR
1286/01 u.a., juris Rn.
21 [X.]) und zu denen das [X.] keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Hinsichtlich der Verfahrenssituation ist schließlich die besondere Komplexität der Beweisaufnahme einzubeziehen, die sich insbesondere aus der elf Verhandlungstage dauernden Vernehmung der Zeugin B.

sowie damit
in Zusammenhang stehender Zeugen ergibt. Die entsprechende Sachaufklä-26
27
28
-
12
-
rung ist auch in Bezug auf den im Haftbefehl aufgeführten Vorwurf von Bedeu-tung.
Mit stetig zunehmender [X.] wird das Oberlandes-gericht ebenfalls
eine -
vom [X.] bereits beantragte
-
mögli-che Erweiterung des Haftbefehls in Bedacht zu nehmen haben. Dem Senat ist die sich nach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung ergebende Ver-dachtslage in Bezug auf diejenigen Tatvorwürfe nicht bekannt, die zwar Gegen-stand der Anklage, nicht aber des vollzogenen Haftbefehls sind.
Schäfer
Spaniol
Anstötz
29

Meta

StB 1/20

23.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. StB 1/20 (REWIS RS 2020, 11924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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