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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05
vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuld-spruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte im [X.], 3 der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
Schutzbefohlener und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan
Bode Rothfuß
Roggenbuck
[X.]
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 2 StR 139/05 (REWIS RS 2005, 2848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2848
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