Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 2 StR 139/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2848

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05

vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuld-spruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte im [X.], 3 der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
Schutzbefohlener und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan

Bode Rothfuß

Roggenbuck

[X.]

Meta

2 StR 139/05

29.06.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 2 StR 139/05 (REWIS RS 2005, 2848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2848

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