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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklag-ten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die not-wendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des [X.] gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu bean-standen sind. [X.] Raum Brause [X.]
Meta
06.09.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 367/06 (REWIS RS 2006, 1962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1962
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