Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. AK 107/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 99

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 20. März 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21. März 2021 (2 [X.] 373/23) seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in der [X.] von Ende 2013 bis mindestens 2015 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - dem sogenannten [X.] ([X.]) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

3

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 ([X.]) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

4

Unter dem 6. Dezember 2023 hat der [X.] gegen den Angeschuldigten nach Hinzuverbindung eines gegen einen weiteren Angeschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahrens unter anderem wegen der haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe Anklage zum [X.] erhoben. Der mit der Sache befasste Strafsenat hat am 21. Dezember 2023 beschlossen, er halte die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.

5

Die Untersuchungshaft hat über neun Monate hinaus fortzudauern.

6

1. Was den Gegenstand des [X.], den dringenden Tatverdacht sowie die Haftgründe der Fluchtgefahr und der [X.] betrifft, wird auf den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2023 und ergänzend auf die Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 verwiesen, insbesondere das dort ausführlich dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.

7

2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und 4 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin den Vollzug der Untersuchungshaft. Auch nach der Vorlage zur Sechsmonatsprüfung ist das Verfahren hinreichend gefördert worden:

8

Die mit Blick auf Umfang und Komplexität der Sache genügend zügige Anklageerhebung zum [X.] datiert auf den 6. Dezember 2023. Die Anklageschrift umfasst einschließlich des [X.] über 80 Druckseiten und benennt annähernd 50 Zeugen und Sachverständige. Der Aktenbestand des um einen weiteren Angeschuldigten erweiterten Verfahrens umfasst mittlerweile 72 Stehordner; von diesen betreffen 27 bis zur Verfahrensverbindung am 4. Oktober 2023 angefallene Aktenbände ausschließlich den Angeschuldigten. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats hat noch am Tag deren Eingangs bei Gericht - dem 8. Dezember 2023 - die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger und die Übertragung in die [X.] veranlasst. Mit dem Eingang der Übersetzung ist ab Ende Januar 2024 zu rechnen.

9

Im Übrigen wird auf die Zuschrift des [X.]s vom 27. Dezember 2023 Bezug genommen.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer          

      

Paul     

           

Kreicker

Meta

AK 107/23

11.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 21. März 2021, Az: 2 BGs 373/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. AK 107/23 (REWIS RS 2024, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 99

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