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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 50/13
vom
14.
August 2013
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 14.
August 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
1.
Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen gegen die "die Ge-schäftsstelle vorschiebenden Richter" und die "in [X.] XII
ZA
71u-lässig verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat (§
76 FamFG iVm §
114 ZPO).
Gründe:
1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen sind als unzulässig zu ver-werfen. Wird [X.], sondern ein ganzer Spruchkörper oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Ablehnungsge-such überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Be-fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt ([X.] NVwZ 2006, 924 Rn.
5; BVerwG 1
-
3
-
NJW 1988, 722
f.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch, soweit der Betroffene [X.] des Senats, die an der Entscheidung im Verfahren "[X.] XII
ZA
713/13" [richtig wohl: XII
ZA
73/12] mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an dieser Entscheidung ablehnt, ohne auch nur im Ansatz konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf ei-ne Befangenheit der Mitglieder des Senats deuten könnten (vgl. BFH NJW
2009, 3806 Rn.
16).
2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unstatthaft. Zwischenentschei-dungen, mit denen Anträge auf Verfahrensbeteiligung nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG abgelehnt werden, können gemäß §
7 Abs.
5 Satz
2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§
567 bis 572 ZPO angefochtenen werden. Die Rechtsbeschwerde zum [X.] findet entsprechend §
574 Abs.
1 ZPO in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat ([X.] vom 5.
Januar 2011
XII
ZB 152/10
FamRZ 2011, 368 Rn.
2 und
2
-
4
-
vom 30.
März 2011
XII
ZB
692/10
FamRZ 2011, 966 Rn.
11). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Dose
[X.]
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
149 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
4 [X.] -
Meta
14.08.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. XII ZA 50/13 (REWIS RS 2013, 3465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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