Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. 3 StR 240/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 240/13
vom
17. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2013 ge-mäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheits-strafe zu vollstrecken, entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung ein Teil der [X.] in Höhe von einem Jahr zu vollstrecken ist. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
1
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3
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Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Anordnung des [X.] hat der Generalbundesanwalt aus-geführt:
"Allerdings hat der angeordnete [X.] eines Strafteils von ei-nem Jahr zu entfallen. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 S. 3 StGB so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und ei-ner anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 S.
1 StGB möglich ist (Senat [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Maßregelaus-spruch 1). Im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren [und] sechs Monaten stehen bei dem Angeklagten für den [X.] und die Maßregel zwei Jahre und neun Monate zur Verfügung. Bei der Festsetzung des [X.] ist das sachverständig beratene [X.] von einer Therapiedauer von zwei Jahren ([X.]) aus-gegangen. Danach bleiben -
entgegen der vom [X.] getroffenen Anordnung -
für den [X.] neun Monate. Da sich der [X.] aber nach der von Amts wegen zur Kenntnis zu neh-menden Anklageschrift (Senat [X.]R StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Hinweis-pflicht 3) bereits seit dem 30. September 2012 in Untersuchungshaft be-findet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Senat, [X.] vom 28. Juli 2009 -
3 [X.], zitiert nach juris), bleibt für ei-ne Anordnung des [X.] kein Raum mehr, so dass sie entfal-len muss ([X.], Beschluss vom 30. Januar 2008 -
2
StR 4/08, zitiert nach juris)."
2
3
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Dem schließt sich der Senat an.
[X.] Pfister Schäfer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 240/13

17.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. 3 StR 240/13 (REWIS RS 2013, 1858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1858

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