Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZR 188/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 861

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja HGB § 354 a a.F. Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann. [X.], Urteil vom 13. November 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]
[X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Oktober 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem Recht. 1 Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte die [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses [X.] heißt es: 2 - 3 - "Eine Abtretung der dem [X.] aus diesem Auftrag gegen den [X.] Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des [X.]" 3 Am 13. September 2004 trat die [X.] ihre Forderungen gegen die Beklagte aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 • erfüllungshalber an die Klä-gerin ab, die der [X.] Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten ver-mietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die [X.] der Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004 erklärte die Beklagte gegenüber der [X.]: "–zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom 13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zu-vor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese Erklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter." Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die [X.] der Beklagten mit, dass Rechnungen der Klägerin in Höhe von 13.304 • freigegeben und zu bezahlen seien. 4 Am 12. Januar 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der [X.]. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der [X.] Streit über den nach der Kündigung noch an die [X.] zu zahlenden Restwerk-lohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Kläge-rin die von der [X.] bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 • zahlt und an die [X.] 30.995,84 • sowie weitere 400 •. Diese Zahlungen leistete die Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die [X.] zum eigenen Einzug frei. 5 - 4 - Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 • nebst Zinsen aus abgetretenem Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] die Zustimmung zur Abtretung einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 • erteilt. 6 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR [X.] 2008, 18 veröffent-licht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der [X.] und der Klägerin erfolgte Abtretung eines Teils der [X.] trotz des bestehenden Abtretungsverbotes nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob die [X.] über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die [X.] hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der [X.] ei-nen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden. 9 - 5 - Die Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Kläge-rin schuldbefreiend an die [X.] gezahlt. 10 Auf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur noch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam; denn nach § 354 a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befrei-ender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende [X.] verstießen gegen § 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2 beziehe. Eine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswir-kung nach § 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die [X.] zu leisten und sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkei-ten zu befreien, nachdem die [X.] ihr gegenüber eine über den Betrag von 13.304 • hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe. 11 I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der [X.] vor dem Vergleich Forderungen zugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zah-lenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht prüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwi-schen der Beklagten und der [X.] für wirksam hält. 12 - 6 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten einem Abtretungsausschluss nach § 354 a HGB (in der bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]I ZR 275/03, [X.], 445) und die Abtretung eines Teils der [X.] an die Klägerin nach § 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist. 13 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der [X.] trotz wirksamer Abtretung einen der Kläge-rin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicher-weise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachge-geben hat. 14 a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forde-rungsinhaberin geworden. Die [X.] hat ihre Rechte an der abgetretenen Forderung, insbesondere ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354 a Satz 2 HGB gibt ihr lediglich eine Empfangszuständigkeit (MünchKommHGB/ [X.], § 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach § 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die Klägerin als Zessionarin als auch an die [X.] als [X.] mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, [X.] unter 5 b). 15 b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der [X.] keinen wirksamen Vergleich schließen. 16 [X.]) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 [X.] mit der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in [X.] der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354 a Satz 2 HGB den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten 17 - 7 - einen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. 18 Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1 [X.] hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des [X.] gegenüber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot nach § 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte mit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen Rechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354 a Satz 2 HGB im Wege ergänzen-der Rechtsfortbildung vorzunehmen ([X.], HGB Großkommentar, 4. Auflage, § 354 a Rdn. 12; [X.]. Handelsrecht, § 26 Rdn. 27; [X.], § 354 a HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Prob-lems?, Diss. 2001, [X.], 129 ff.; [X.], [X.], 988, 992; Wagner, [X.], [X.]; [X.]. [X.], 2093, 2100). Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und Zedent nicht gemäß § 354 a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit begründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die [X.] sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von § 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (MünchKommHGB/[X.], § 354 a Rdn. 22; Ensthaler/[X.], [X.], § 354 a Rdn. 11; [X.]/[X.], Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 96; [X.]/Busche, [X.], [X.] 2005, § 399 Rdn. 71; [X.], Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; [X.], [X.], 505, 509; Derleder, [X.] 1999, 1561, 1562). 19 - 8 - bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird. Gemeint sind damit die Erfüllungshandlungen im Sinne der §§ 362, 364 [X.], denen die Aufrechnung gleichsteht ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.]I ZR 358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]I ZR 275/03, [X.], 445). An[X.] als in § 407 Abs. 1 [X.], wo der Gesetzgeber die [X.] Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in § 893 [X.] und in § 2367 [X.]), findet sich in § 354 a Satz 2 HGB hierfür kein Hinweis. 20 Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Ver-ständnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein, "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, [X.] unter 5 b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich nicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn [X.] würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetre-tene Forderung gestattet werden ([X.], Festschrift für [X.], 1999, [X.], 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit hinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verfügungszustän-digkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354 a Satz 2 HGB jedoch nicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten blei-ben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]I ZR 275/03, [X.], 445). Der Zedent dagegen soll nach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars) in einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, [X.] 21 - 9 - 1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354 a Satz 2 HGB bleibt [X.] gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird. 22 Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forde-rung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 [X.] wirksam. Da § 354 a HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, [X.]), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch im Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als [X.] zur Folge, die im Wi[X.]pruch zur gesetzgeberischen Intention stünde (BT-Drucks. 12/7912, [X.] unter 5 a; vgl. [X.], Festschrift für [X.], [X.]O, [X.]). 3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 23 Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbe-freiender Wirkung an die [X.] zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Kläge-rin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten Gespräch mit der [X.] und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist § 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die [X.] geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letzt-lich offengelassen. 24 - 10 - Auf die Frage, ob § 354 a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinba-rung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den [X.], kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax vom 9. November 2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin zahlen. 25 Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Zessionar sei nach § 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stel-lung des § 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten ([X.]/[X.], HGB, 33. Auflage, § 354 a Rdn. 3; [X.], 7. Auflage, § 354 a Rdn. 5; [X.]/Scheyhing/Pöggeler, [X.], 2. Auflage, § 3 [X.] 5; Wagner, [X.], [X.] f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354 a Satz 2 HGB dem Schutz des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der [X.] diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt [X.] Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen würden an diesen erfolgen, nicht von der [X.] erfasst sind ([X.]/[X.], § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/[X.], [X.], 7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; [X.]/[X.], Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 102; [X.], § 354 a, [X.]O, [X.]; [X.], [X.] 1995, 5, 8 f.; [X.], [X.], 988, 993). [X.] Interessen des Zedenten stehen dem nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn 26 - 11 - erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner werde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt. [X.]

Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 3 O 1420/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 U 137/07 -

Meta

VII ZR 188/07

13.11.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZR 188/07 (REWIS RS 2008, 861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 861

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