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PDF anzeigen[X.] ZR 177/00vom25. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 83.451,19 (163.216,35 [X.]:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauf-trag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen aucheinseitig widerrufen und die Rückzahlung der [X.] verlangen durfte,weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. [X.],Urt. v. 25. Oktober 2001 - [X.], [X.], 29, 30). Das [X.] 3 -richt hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflagerechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der [X.] Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiese-nen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch dievorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der [X.] istdem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zu-zurechnen (vgl. [X.]Z 96, 157, 172 f).[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZR 177/00 (REWIS RS 2003, 1491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1491
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