Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 1 StR 473/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3986

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 473/15

vom
14. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] zu einer [X.] von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen-trifft (vgl. [X.], Urteil vom
1. Februar 2005

1 StR 327/04,
NJW 2005, 1203, 1
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3
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1205;
Schluckebier in [X.], 12.
Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in [X.], 2.
Aufl., § 241 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., §
241
Rn.16).
Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die [X.] wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
Angesichts des Umstandes, dass die [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, ge-fährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist, aber
der versuch-te Mord und die gefährliche Körperverletzung den
alles überlagernden
Schwer-punkt dieses Tatgeschehens
ausmachen, kann der Senat ausschließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe [X.] hat.
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär
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Meta

1 StR 473/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 1 StR 473/15 (REWIS RS 2015, 3986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3986

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1 StR 473/15

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