Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. V ZB 211/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 211/11
vom

9. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar 2012 durch [X.] Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub
und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18.
August 2011 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstand des [X.] beträgt 140,86

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin
mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der [X.] ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45

o-bene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Erset-zung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
1
-
3
-

II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht er-reicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der [X.] Instanz in ihren Rechten verletzt
zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil
betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Gel-tendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86

III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600

Maßgebend für
den [X.] (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) ist das [X.] an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsin-teresse abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1971 -
VIII
ZR 81/70, [X.]Z 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrecht-lichen Verfahren. Das für den [X.] maßgebliche Änderungsinteres-se ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und [X.] sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten [X.] ist und sich der Streitwert gemäß §
49a Abs.
1 Satz
1 [X.] auch nach 2
3
4
-
4
-

deren Interesse richtet. Streitwert und [X.] sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, [X.] vom 17. September 1992 -
V
ZB 21/92, [X.]Z 119, 216, 218 f., Suil-mann in [X.], WEG, 2. Aufl., § 49a [X.] Rn. 1).
Ficht ein Wohnungseigentümer -
wie hier
-
den Beschluss der Eigentü-merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmit-telbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforde-rung (vgl. BayObLG, [X.], 34, 35; [X.], 720). Das Interesse der [X.] ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht -
wie die Beschwerde meint
-
daraus, dass bei Klagen eines [X.]ers gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die [X.] nicht nur der Anteil des Klägers am [X.]svermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung [X.] ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.

5
-
5
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
Czub

Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
91b [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
25 [X.]/11 -

6

Meta

V ZB 211/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. V ZB 211/11 (REWIS RS 2012, 9310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 211/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert; Bemessung des Änderungsinteresses des Rechtsmittelführers


V ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)


V ZB 103/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 113/16 (Bundesgerichtshof)


V ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung in einer Wohnungseigentumssache: Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands; Beschwer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 211/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.