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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 211/11
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar 2012 durch [X.] Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub
und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18.
August 2011 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstand des [X.] beträgt 140,86
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin
mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der [X.] ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45
o-bene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Erset-zung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
1
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II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht er-reicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der [X.] Instanz in ihren Rechten verletzt
zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil
betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Gel-tendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600
Maßgebend für
den [X.] (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) ist das [X.] an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsin-teresse abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1971 -
VIII
ZR 81/70, [X.]Z 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrecht-lichen Verfahren. Das für den [X.] maßgebliche Änderungsinteres-se ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und [X.] sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten [X.] ist und sich der Streitwert gemäß §
49a Abs.
1 Satz
1 [X.] auch nach 2
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deren Interesse richtet. Streitwert und [X.] sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, [X.] vom 17. September 1992 -
V
ZB 21/92, [X.]Z 119, 216, 218 f., Suil-mann in [X.], WEG, 2. Aufl., § 49a [X.] Rn. 1).
Ficht ein Wohnungseigentümer -
wie hier
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den Beschluss der Eigentü-merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmit-telbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforde-rung (vgl. BayObLG, [X.], 34, 35; [X.], 720). Das Interesse der [X.] ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht -
wie die Beschwerde meint
-
daraus, dass bei Klagen eines [X.]ers gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die [X.] nicht nur der Anteil des Klägers am [X.]svermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung [X.] ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
91b [X.]/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
25 [X.]/11 -
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Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. V ZB 211/11 (REWIS RS 2012, 9310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9310
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