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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:111215BVZB103.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
103/14
vom
11. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2015 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]innen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Göbel und die [X.]in Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 31. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 668,13
Gründe:
I.
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden [X.], die von ihm vornehmlich Zahlung ausstehenden Wohngeldes bean-sprucht. Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Gegen das ihr am 4. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Januar 2014 (Freitag) bei dem [X.] Berufung eingelegt. Am 8. Januar 2014 lag die Berufungsschrift der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer des [X.] vor. Deren Vorsitzende erteilte der Klägerin daraufhin unter dem 20. Januar 2014 den Hinweis, zuständig sei das [X.]. Auf diesen Hinweis hin, der der Klägerin am 30. Januar 2014 zugegan-gen ist, hat sie mit einem am 4.
Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz nochmals Berufung -
nunmehr bei dem Landgericht
[X.] -
eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 1
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der Berufungsfrist beantragt. Das [X.] (im Folgenden: Berufungsgericht) hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die [X.] der Klägerin.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Berufungsgericht einge-gangen sei
und die Voraussetzungen
für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
habe
durch eine einfache Internetrecherche problemlos feststellen
können, welche Zuständig-keitskonzentration für Wohnungseigentumsverfahren in [X.] beste-he. Die Fristversäumung sei auch nicht in maßgeblicher Weise auf einen Ver-stoß des [X.] gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht zurückzuführen. Die Pflicht, vorab auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen,
tref
Solange die Akte im ordnungsgemä-ßen Geschäftsgang dem [X.] nicht vorgelegen habe, komme es für die leich-te Erkennbarkeit auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an. Hier sei aus der Berufungsschrift selbst nicht ohne weiteres zu entnehmen ge-wesen, dass es sich um eine Wohnungseigentumssache gehandelt habe. In derartigen Fällen sei die
Geschäftsstelle lediglich gehalten, die Akten der [X.] vorzulegen. Da die Berufungsschrift aber erst am 8. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist der zuständigen Geschäftsstelle vorgele-gen habe, hätte auch eine noch an diesem Tag erfolgte Vorlage an die [X.] und ein daraufhin erteilter rechtlicher Hinweis die Fristversäumung nicht mehr verhindert.
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III.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Partei des Rechtsstreits auf der Klägerseite einschließlich des Rechts-beschwerdeverfahrens ist die Wohnungseigentümergemeinschaft
als teilrechts-fähiger Verband. Nur der Verband ist Inhaber von [X.] gegen einzelne Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V [X.], [X.], 154, 177; siehe auch [X.], NJW-RR 2005,
1326, 1327).
Demgemäß ist die Klage zutreffend von dem Verband erhoben worden. Soweit demgegenüber in dem Rubrum des Beschlusses des Berufungsgerichts
die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Beklagten als Kläger aufgeführt werden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs. 1 ZPO, die das
Berufungsgericht
von Amts wegen zu berichtigen haben wird.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß §
574 Abs.
2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Vo-raussetzungen gegeben sind. Dies ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO). [X.] hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen an die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt, die der Klägerin den Zu-gang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert
hätten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
V [X.], ZMR
2010, 774 Rn.
4 mwN).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die form-
und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 3
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(§
233
ZPO) der Berufungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des [X.], die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.
a) Die gilt zunächst für die Annahme
eines Verschuldens des [X.], das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
[X.]) An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsan-forderungen zu stellen. Dies gilt auch für die Frage, welches Berufungsgericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 [X.] zu-ständig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
V ZB
170/09, ZMR
2010, 774 Rn.
5).
Wäre der
Klägervertreter dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er gewusst,
dass die Berufung nicht bei dem [X.], sondern gemäß §
1 der Verordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Beru-fungs-
und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach §
43 Nr.
1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (GVBl. LSA 2007, 212) i.V.m. §
72 Abs.
2 [X.] bei dem [X.] einzulegen war.
[X.]) Dass gemäß §
233 Satz 2 ZPO ein Fehlen des Verschuldens vermu-tet wird,
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine [X.] Beurteilung. Gemäß Art.
21 Satz
1 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.
Dezember 2012 ([X.] I S.
2424) gilt diese Bestimmung erst ab dem 1.
Januar 2014. Das
mit
der Berufung angegriffene
Urteil des Amtsgerichts ist jedoch bereits am 23. Oktober 2013 und damit vor Inkrafttreten des §
233
Satz
2 ZPO verkündet worden.
Es bedurfte keiner Rechtsmittelbelehrung.
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6
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b) Eine Überspannung der Wiedereinsetzungsanforderungen liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht einen Verstoß des
Landgerichts Magde-burg
gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verneint.
[X.]) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsät-ze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits [X.] Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hin-weise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des [X.] zu verhindern (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 774 Rn.
7 mwN). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Un-n-ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gege-benen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleite-ten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristver-säumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des [X.] wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. [X.], NJW 2006, 1579; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V [X.], [X.],
774 Rn.
8). [X.] die Akte
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem [X.] nicht vorge-legen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
IV ZB 17/10, NJW
2012, 78 Rn.
15).
[X.]) Auf eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht kann sich die Klägerin indes nicht stützen. Die Berufungsschrift ist im üblichen Geschäftsgang am 8. Januar 2014 und damit erst nach der am 7. Januar 2014 (6. Januar 2014: 9
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Feiertag in [X.]) abgelaufenen Berufungsfrist bei der Geschäftsstel-le des [X.] eingegangen. Selbst wenn aus der [X.] ohne weiteres hätte entnommen werden können, dass es sich um eine Berufung in einer
Wohnungseigentumssache handelte, hätte eine sofortige Vor-lage an die Vorsitzende oder ein Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis nichts mehr ändern können.
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde die weitergehende Auffassung
vertritt, die Klägerin habe
damit rechnen können, dass ihre Berufungsschrift vom [X.] bereits an demselben Tag von der [X.] an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet werden würde, überspannt sie die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtst[X.]tsprinzip folgende Fürsorgepflicht der st[X.]tlichen Gerichte.
(1) Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensge-staltung an richterlicher Fürsorge von [X.] wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehen-den Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei
und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener [X.] nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden (vgl. [X.]E 93, 99, 114; [X.], NJW 2006, 1579; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V [X.], [X.], 774 Rn.
7 mwN).
(2) Vor diesem Hintergrund kann ein Rechtsmittelführer nicht darauf ver-trauen, dass seine Rechtsmittelschrift bereits am Tag der Einreichung der Ge-schäftsstelle vorgelegt wird. Abzustellen ist vielmehr auf den üblichen Ge-12
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schäftsgang, in dessen Rahmen ein Hinweis auf die Unzuständigkeit des ange-rufenen Berufungsgerichts geboten sein kann, um Rechtsverluste des [X.] zu vermeiden. Zu einer vorrangigen und
beschleunigten Befas-sung mit der Sache, um
den Berufungsführer noch rechtzeitig auf eigene [X.] bei der Prüfung des zuständigen Berufungsgerichts hinweisen zu können, besteht indessen keine Veranlassung (vgl.
Senat, Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
V
[X.], [X.], 774 Rn.
10, [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Stresemann
Rin[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
[X.]
ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
[X.], den 15.Dezember 2015
Die Vorsitzende
Stresemann
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
180 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
5 S 17/14 -
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Meta
11.12.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. V ZB 103/14 (REWIS RS 2015, 830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 830
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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