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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers
Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern [X.] und [X.], ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt [X.]. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Das [X.] hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern [X.] und [X.], durch [X.]uss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt [X.] Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt [X.]. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; [X.], [X.]. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen ([X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 [X.]). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt [X.] nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem [X.] teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des [X.] - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom [X.] angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende [X.] gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.] in die Kanzlei von Rechtsanwalt [X.]. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt [X.]
Becker [X.] von Lienen
Schäfer [X.]
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Wuppertal, 9. Oktober 2009, Az: 24 KLs 323 Js 725/09 - 42/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 3 StR 156/10 (REWIS RS 2010, 5494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5494
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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