Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 447/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7927

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Gegenstand

Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der Ladung


Leitsatz

1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.

2. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.

3. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 23. August 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 7.500 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute schlossen 1985 die Ehe. Die Antragstellerin (Ehefrau) begehrt mit ihrem seit Januar 2010 rechtshängigen Antrag die Scheidung der Ehe. Auch der Antragsgegner (Ehemann) hat einen Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehefrau ist selbstständige Apothekerin, der Ehemann ist arbeitslos.

2

Nach vollständigem Eingang der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte am 21. April 2010 hat das Amtsgericht durch Verfügung vom Folgetag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Mai 2010 anberaumt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes ist die Ladung am 26. April 2010 zugegangen. Der Ehemann hat zunächst - erfolglos - um Terminverlegung nachgesucht und sodann einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt und einen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich eingereicht, die am 28. April 2010 beim Amtsgericht eingegangen sind.

3

Auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über die "weiteren [X.]n" zu entscheiden. Diese seien nicht in den Verbund gelangt und als selbstständige Verfahren zu führen.

4

Der Ehemann hat dagegen Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des [X.] beantragt. In der Beschwerdeinstanz hat er seinen Antrag zum Zugewinnausgleich zu einem Stufenantrag erweitert. Das [X.] hat der Beschwerde stattgegeben. Es hat den Scheidungsbeschluss mit dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die nach § 70 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Das [X.] hat in seiner in [X.], 2015 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, das [X.] habe in der Sache ein unzulässiges "Teilurteil" erlassen, weil es die Anträge zum Zugewinn und Unterhalt zu Unrecht nicht als [X.] angesehen und die gebotene Entscheidung über die [X.]n unterlassen habe. Die Vorschrift des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sei wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens einschränkend auszulegen. Die Einbeziehung von [X.]n in den Verbund scheitere wegen Nichteinhaltung der [X.] dann nicht, wenn die Ladung weniger als vier Wochen vor dem Termin erfolgt sei. Hauptgrund für die Einführung der Frist sei das Anliegen gewesen, missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber aber betont, dass das Verbundverfahren und dessen Ziele beibehalten werden sollten. Es mangele aber an einer Abstimmung mit der Ladungsfrist nach § 217 ZPO, und der Gesetzgeber habe die aus der allgemeinen Verweisung auf die Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG resultierenden Ungereimtheiten möglicherweise übersehen.

7

Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung genüge indessen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gewahrt würden. Durch eine Ladungsfrist, die die zweiwöchige Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sogar noch unterschreite, würden die Rechte desjenigen Ehegatten, der wirtschaftliche Ansprüche aufgrund der Scheidung zu haben glaube, unzulässig beschnitten. Die Regelung sei wegen ihrer einschneidenden Wirkung mit den zivilprozessualen Präklusionsvorschriften vergleichbar und deshalb an den insoweit aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu messen. Zwar enthalte sie keine Präklusionsvorschrift im eigentlichen Sinne, im Wesentlichen beschränke sie aber das rechtliche Gehör in vergleichbar einschneidender Weise. Eine Einbeziehung in den Verbund scheitere, obwohl auf der Hand liege, dass auch die fristgerechte Einreichung nicht zu einer Erledigung geführt hätte. Die Regelungstechnik sei höchst ungewöhnlich, weil der Lauf der Frist von dem angesetzten Termin zurückgerechnet werde. Bei Terminierung unter (alleiniger) Wahrung der Ladungsfrist sei "die [X.]", die einen Antrag in der [X.] eingereicht habe, gar nicht in der Lage, die Frist einzuhalten. Die Folgen wären auch dann gravierend, wenn das Verfahren außerhalb des [X.] fortgeführt würde. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten drohe eine Versorgungslücke, weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Scheidung ende. Die Schutzfunktion des [X.] würde unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des [X.] zu den zivilprozessualen Präklusionsvorschriften setze die Zurückweisung von Vorbringen voraus, dass die betroffene [X.] hinreichend Gelegenheit hatte, sich in allen wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, diese Gelegenheit aber schuldhaft ungenutzt habe verstreichen lassen.

8

Das bedeute übertragen auf den vorliegenden Fall, dass es nach Zugang der Ladung für den Beteiligten noch möglich sein müsse, [X.]n anhängig zu machen. Das Zuwarten der [X.]en mit der [X.] von [X.]n könne auf verständlichen Gründen beruhen und müsse nicht mit einem Missbrauch verbunden sein, dessen Bekämpfung das Ziel der Regelung sei. Nach Zugang der Ladung bedürfe es noch einer angemessenen Vorbereitungszeit, um die Anträge sachgerecht einreichen zu können. Darum sei es nicht ausreichend, für den Lauf der zweiwöchigen Frist auf die gerichtliche Terminbestimmung als solche abzustellen. Es seien vielmehr mindestens vier Wochen zu veranschlagen, um dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens und der Wahrung des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden.

9

2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und [X.]n zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind [X.]n unter anderem [X.]n, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Nr. 2), und Güterrechtssachen (Nr. 4), wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.

Im vorliegenden Fall ist die [X.] eine [X.], während der zum Güterrecht zunächst eingereichte Auskunftsantrag keine zulässige [X.] darstellt (Senatsurteil vom 19. März 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 811, 812; [X.]/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31).

b) Um als [X.] zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

aa) Die [X.] kann allerdings nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des [X.]s dazu führen, dass ein beteiligter Ehegatte eine [X.] bereits anhängig machen muss, bevor das [X.] einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 217 ZPO) wahrende kurzfristige Terminierung könnte es - wie der vorliegende Fall zeigt - dem beteiligten Ehegatten unmöglich machen, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der [X.] eine [X.] im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG (im Folgenden: vermögensrechtliche [X.]) anhängig zu machen.

Ob vor diesem Hintergrund eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten ist, ist umstritten. Vereinzelt wird dies verneint und eine "Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist" abgelehnt ([X.]/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 51). Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem [X.] die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom [X.] ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine [X.] anhängig zu machen ([X.], 1083; [X.] Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris; [X.] FPR 2011, 23, 25; [X.] in Prütting/[X.] FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/[X.] FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN; [X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 19; [X.] [X.], 2017).

bb) Der Senat stimmt mit der überwiegenden Auffassung überein, dass es den beteiligten Ehegatten auch nach der Ladung zum Termin noch möglich sein muss, eine vermögensrechtliche [X.] anhängig zu machen. Dies beruht maßgeblich auf der sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergebenden Erwägung, dass es für die beteiligten Ehegatten zuverlässig absehbar sein muss, bis zu welchem [X.]punkt sie vermögensrechtliche [X.]n in zulässiger Form im Verbund geltend machen können.

Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Erwägung des [X.]s, dass die [X.] nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zivilprozessualen Präklusionsfristen zu messen sei (wie das [X.] auch [X.], 1083, 1084). Denn im Gegensatz zu diesen führt die Versäumung der Frist zur [X.] einer [X.] zu wesentlich verschiedenen Rechtsfolgen. Wenn Ansprüche in vermögensrechtlichen [X.]n statt im Verbundverfahren in einem anschließenden selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden müssen, ist damit anders als im Fall der Präklusion kein [X.] verbunden. Gegen eine etwaige [X.] im Fall der Scheidung stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu Gebote. Die genannten Aspekte berechtigen demnach jedenfalls nicht zu einer Korrektur der in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Frist oder aber zu einer Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO.

Etwas anderes ergibt sich hingegen aus den Besonderheiten, nach denen sich die [X.] bemisst. Denn diese beginnt nicht mit einem bestimmten Ereignis zu laufen, das den beteiligten Ehegatten bekannt ist und den Fristablauf für sie berechenbar macht. Vielmehr ist die Frist von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurück zu rechnen. Da der Termin den Beteiligten erst mit der Ladung bekannt gemacht wird, können sie die Frist nur ausschöpfen, wenn ihnen der vom Gericht bestimmte Termin dazu genügend [X.] lässt. Da die Ladungsfrist aber kürzer ist als die Frist zur Einreichung von [X.]n, kann sie - wie der vorliegende Fall zeigt (ebenso der Fall des [X.], 1083) - bei kurzfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der Ladung zum Termin bereits abgelaufen sein. In diesem Fall besteht für die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, die Notwendigkeit weiterer [X.]n zu klären und diese bei Bedarf rechtzeitig anhängig zu machen.

Zwar sind die beteiligten Ehegatten regelmäßig in der Lage, die [X.]n schon vor der Terminbestimmung durch das [X.] und so frühzeitig anhängig zu machen, dass sie nicht Gefahr laufen, den jeweiligen Antrag verspätet einzureichen. Derartige Vorsicht verlangt das Gesetz von ihnen aber nicht. Der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung, es komme zur Geltendmachung von [X.]n eine Frist von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zur Anwendung, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Frist zur Einreichung von Anträgen in vermögensrechtlichen [X.]n ist vielmehr in § 137 Abs. 2 FamFG besonders geregelt. Dabei beschränkt sich die Regelung indessen auf das Ziel, der missbräuchlichen [X.] von [X.]n erst im Termin zur mündlichen Verhandlung entgegenzuwirken. Nach der Stellungnahme des [X.] im Gesetzgebungsverfahren zum [X.], die zur Einführung der Frist geführt hat, sollten [X.] künftig nicht mehr auch noch in der mündlichen Verhandlung des ersten [X.] geltend gemacht werden können. Da durch die bisherige Handhabung eine Vorbereitung "auf die neuen Streitpunkte" zumindest für das Gericht nicht mehr möglich gewesen sei, hätten Termine kurzfristig verlegt, aufgehoben oder die Verhandlung vertagt werden müssen (BT-Drucks. 16/6308 S. 374). Es sei daher eine Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur [X.] von "[X.]" bereits vor dem [X.]. Ausweislich der Begründung erschien hierzu eine Frist von zwei Wochen vor dem Termin als angemessen (BT-Drucks. 16/6308 S. 374).

An dieser Begründung und der darauf beruhenden Gesetzesfassung wird zugleich deutlich, dass das Gesetz eine weitergehende Beschleunigung nicht verlangt und es den Ehegatten im Übrigen freistellt, zu welchem [X.]punkt sie eine vermögensrechtliche [X.] anhängig machen. Sie sind daher auch nicht gehindert, die Frist auszuschöpfen. Eine Ausschöpfung der Frist setzt aber voraus, dass das [X.] den Termin zur mündlichen Verhandlung so bestimmt, dass den beteiligten Ehegatten zur Einreichung von [X.]n noch nach der Ladung genügend [X.] verbleibt.

Hierzu reicht ein allein der Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechender [X.]abstand zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin nicht aus. Denn von den Ehegatten kann nicht verlangt werden, dass sie noch am [X.] einen formgerechten Antrag in vermögensrechtlichen [X.]n anfertigen und beim [X.] einreichen. Vielmehr muss den Ehegatten hierzu eine Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen.

Für die vom [X.] angenommene Frist von insgesamt vier Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (ebenso [X.] 2011, 216; Musielak/[X.] FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; [X.] FPR 2009, 16, 19; [X.] [X.], 2017) fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verdoppelung der [X.] aus Gründen der Gleichbehandlung der beteiligten Ehegatten verkennt die Zielrichtung der Frist. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend geltend, dass diese vor allem dem Gericht eine Vorbereitung des Termins ermöglichen soll und zudem nicht auf die Zustellung an den Gegner abstellt, sondern auf die Anhängigkeit. Eine weitere Vorbereitungszeit würde den Ehegatten sogar mehr [X.] belassen, als ihnen nach der früheren Rechtslage zur Verfügung stand. Dies stünde mit der von der Gesetzesänderung allein verfolgten Zielrichtung, die [X.] vermögensrechtlicher [X.]n zeitlich einzuschränken, nicht mehr im Einklang.

Die in der Rechtsprechung weiter vertretene Auffassung, für die Dauer der Vorbereitungszeit auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (so [X.] Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris), gewährleistet keine ausreichende Rechtssicherheit und erscheint auch nicht praktikabel. Ein Anspruch auf Terminverlegung aus anderen Gründen - wie etwa bei einem rechtzeitig eingereichten und vom [X.] noch nicht beschiedenen Verfahrenskostenhilfegesuch für eine vermögensrechtliche [X.] - ist damit nicht ausgeschlossen.

Zur Bestimmung der den Ehegatten zu gewährenden Vorbereitungszeit liegt eine Orientierung an dem vor der Gesetzesänderung bestehenden Rechtszustand nahe, weil das Gesetz in dieser Hinsicht nicht geändert werden sollte. Die Änderung besteht allein darin, dass der [X.]punkt der zulässigen [X.] einer [X.] vom Termintag um eine vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Frist von zwei Wochen vorverlegt worden ist. Nach der früheren Rechtslage war eine Einreichung in der mündlichen Verhandlung möglich, aber auch notwendig (§ 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dementsprechend stand den beteiligten Ehegatten zur Vorbereitung ihres Antrags (nur) die Ladungsfrist von einer Woche zur Verfügung. Nach der gesetzlichen Vorverlegung der Einreichung um zwei Wochen entspricht es dem, wenn den beteiligten Ehegatten in Anbetracht der ansonsten unveränderten Rechtslage zur Vorbereitung die gleiche [X.] eingeräumt wird ([X.] FPR 2011, 23, 25; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20; im Ergebnis auch [X.] in Prütting/[X.] FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48).

cc) Das [X.] hat demnach bei seiner Terminbestimmung zu beachten, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich sein muss, unter Einhaltung der [X.] nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine [X.] anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist eine Woche zur Verfügung stehen (vgl. [X.] FPR 2011, 23, 25).

Beabsichtigen die [X.]en somit, noch [X.]n anhängig zu machen, oder bedarf dies noch der Klärung, so haben sie bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminbestimmung durch das [X.] einen Anspruch auf Terminverlegung ([X.], 1083, 1084). Machen sie hingegen in solchen Fällen [X.]n noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig, bedarf es keiner Terminverlegung, weil die [X.]n dann Bestandteil des [X.] werden. Dass vor einer Entscheidung in der Sache dem Gegner ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und diese Möglichkeit allein durch die [X.] nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig nicht gewahrt sein dürfte, ist schließlich gesondert zu beurteilen und steht nicht im Zusammenhang mit den an den Antragsteller einer [X.] gerichteten Anforderungen einer fristgerechten [X.] der [X.] im Scheidungsverbund.

c) Im vorliegenden Fall entsprach die Verfahrensgestaltung des [X.]s nicht den dargestellten Anforderungen.

Durch den von ihm bestimmten Termin hat das [X.] die dem Ehemann zukommende [X.] nebst Vorbereitungszeit in unzulässiger Weise verkürzt. Daher hätte es den vom Ehemann noch vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Antrag in der [X.] als [X.] behandeln müssen. Da es in der Sache nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden hat, hat es eine unzulässige Teilentscheidung erlassen, die vom [X.] zu Recht aufgehoben worden ist.

d) Das [X.] hat neben der Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und der Zurückverweisung an das Amtsgericht auch das Verfahren aufgehoben. Im angefochtenen Beschluss, dem es allerdings insoweit an einer Begründung fehlt, hat es darauf abgestellt, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in erster Instanz neu beginne und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG auch durch den zum Zugewinnausgleich inzwischen gestellten Leistungsantrag gewahrt werden könne.

Das Verfahren beginnt dagegen nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht neu, sondern wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich befand, als die Verhandlung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geschlossen wurde ([X.], 256 = NJW 2001, 146; Musielak/[X.] ZPO 8. Aufl. § 563 Rn. 7 jeweils zur entsprechenden Lage bei Zurückverweisung nach § 563 ZPO).

aa) Über den nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht nach der Zurückverweisung schon deswegen zu entscheiden, weil dieser bei der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits eine [X.] gewesen ist. Der neben dem Unterhalt beim Amtsgericht anhängig gemachte alleinige Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich konnte dagegen keine taugliche [X.] sein, weil die Entscheidung nicht "für den Fall der Scheidung" zu treffen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Senatsurteil vom 19. März 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 811, 812 mwN; [X.]/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31). Ein diesbezüglich als [X.] geeigneter Stufenantrag ist erst in der Beschwerdeinstanz eingereicht worden, was nicht ausreichend ist, weil es auf die Einreichung im ersten Rechtszug ankommt. Auch eine Aufhebung des Verfahrens zum Zwecke der Einbeziehung der [X.] Güterrecht in den Scheidungsverbund war demnach nicht angezeigt. Weil eine zulässige [X.] nicht eingereicht worden ist und auch kein Anspruch auf Terminverlegung bestanden hat, ist dem Amtsgericht - abgesehen von der Frage einer notwendigen Abtrennung - insoweit kein Verfahrensfehler unterlaufen.

bb) Die Aufhebung des Verfahrens durch das [X.] bedarf dennoch keiner Korrektur, weil sie keine weitergehenden Wirkungen zeitigt, als sich bereits von Gesetzes wegen ergeben. Denn die [X.] zum Güterrecht kann nach der Zurückverweisung an das Amtsgericht auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden.

Die Frage, ob mit der mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung gemeint ist oder für die Einhaltung der Frist auf den (Fortsetzungs-)Termin abzustellen ist, auf den die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ist umstritten. Die auf den ersten Termin abstellende Ansicht ([X.] in Prütting/[X.] FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 47; ebenso [X.]/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 46) verweist zur Begründung auf die Einheit der mündlichen Verhandlung und die Änderung des Wortlauts der Vorschrift im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens. Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm [X.], 2091 mwN; [X.] FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; [X.] FPR 2011, 23, 24; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28). Nach dieser Auffassung können [X.]n auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in Bezug auf den Fortsetzungstermin die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten ist.

Der Senat geht mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass vermögensrechtliche [X.]n auch in einem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung noch in den Scheidungsverbund eingeführt werden können. Zwar könnte der im Gesetzgebungsverfahren gegenüber der vorausgegangenen Regelung in § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO geänderte Wortlaut darauf hindeuten, dass statt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit der neuen Regelung nunmehr der erste Termin der - einheitlichen - mündlichen Verhandlung gemeint ist. [X.] steht der geänderte Wortlaut im Zusammenhang mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einführung der Frist zur [X.] von [X.]n. Die Begründung des Vorschlags beschränkt sich auf die Einführung der Frist und enthält keinen Hinweis darauf, dass neben der neuartigen Frist weitere Rechtsänderungen bewirkt werden sollten. Das Ziel der Neuregelung besteht somit nach der vom Bundesrat gegebenen Begründung allein darin, dass die Durchführung des [X.] nicht an noch im Termin missbräuchlich anhängig gemachten Anträgen in [X.]n scheitern und die Möglichkeit der [X.] nach neuer Rechtslage statt dessen "vor dem Termin" enden soll (BT-Drucks. 16/6308 S. 374).

Wäre mit der mündlichen Verhandlung der erste Verhandlungstermin gemeint, so wäre die zusätzliche zeitliche Einschränkung, dass es sich um die mündliche Verhandlung "erster Instanz" handeln muss, ohne Bedeutung, zumal der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung instanzübergreifend gilt (vgl. etwa [X.], 586, 587; [X.] ZPO 22. Aufl. § 128 Rn. 39).

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine noch weitergehende Beschränkung des [X.] vornehmen wollte, welcher dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dient. Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht keine [X.]n mehr anhängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurückgewiesen worden war (vgl. [X.] FamRZ 2011, 298, 299 f.). Eine [X.] könnte ferner nicht mehr anhängig gemacht werden, wenn auf einen Stufenantrag in einer anderen [X.] zunächst nur zur Auskunftsstufe verhandelt worden ist, obwohl von vornherein feststand, dass mehrere Verhandlungstermine notwendig sind und sich aus der einen [X.] die Notwendigkeit einer weiteren ergeben kann (vgl. [X.] 2010, 182, 183 mwN). Zudem können sich während eines laufenden Scheidungsverfahrens wesentliche Änderungen ergeben, die es - wie etwa der Wechsel eines Kindes in die Obhut des anderen Ehegatten - erforderlich machen, weitere [X.]n im Verbund geltend zu machen, sodass eine Verknüpfung der Frist mit dem ersten Termin über die gesetzgeberische Absicht hinaus den Scheidungsverbund weitgehend entwerten würde. Zu Recht wird schließlich hervorgehoben, dass durch die neu eingeführte Frist keine allgemeine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens erreicht werden sollte ([X.] FPR 2011, 23, 24 mwN).

Im Ergebnis ist demnach trotz des geänderten Wortlauts nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, neben der neu eingeführten Frist auch den Bezugspunkt für die [X.] von [X.]n vorzuverlegen und diese nur noch vor dem ersten Verhandlungstermin zuzulassen. Vielmehr genügt es zur rechtzeitigen Geltendmachung, wenn die [X.] innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Fortsetzungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

[X.]                               Dose                               [X.]

                   [X.]

Meta

XII ZB 447/10

21.03.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. August 2010, Az: 13 UF 46/10

§ 137 Abs 2 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2012, Az. XII ZB 447/10 (REWIS RS 2012, 7927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 427/11

XII ZB 87/12

XII ZB 447/10

XII ZB 21/21

10 UF 10/20

3 UF 105/20

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