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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 277/03 vom 3. August.2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.] und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 3. August 2007 beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zu-lassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklä-rungen] auf 1.015.000 • festgesetzt. Gründe: Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 •) so-wie das Feststellungsbegehren (5.000 •). 1 Dr. [X.] Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 419/01 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -
Meta
03.08.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2007, Az. IX ZR 277/03 (REWIS RS 2007, 2555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2555
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