Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. 5 StR 57/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 8616

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Gegenstand

Pflicht auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO sind jedenfalls unbegründet. Dem Antrag der Verteidigung, Teile aus den dem [X.] vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften „zu protokollieren“, ist das [X.] am 25. Mai 2018 nachgekommen, nachdem es die Protokolle im Wege des [X.] eingeführt hatte. Beanstandungen gegen diese Verfahrensweise wurden in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht. Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem klaren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Verfahrensweise des Gerichts beanstanden müssen.

Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO durch Nichtverlesung von Vernehmungsniederschriften ohnehin nicht in Betracht. Diese Vorschrift gestattet ausnahmsweise den unmittelbaren Zugriff auf eine Vernehmungsniederschrift im Wege des [X.], sie gebietet ihn aber nicht. Eine Pflicht zur Verlesung kann lediglich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) abgeleitet werden (vgl. auch [X.], 26. Aufl., § 253 Rn. 29 mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich das Gericht nach Vorhalt der entsprechenden Passagen noch zu deren förmlicher Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Dass der Zeuge, wie die Revision meint, bei dieser Verfahrensweise ein gegenüber der Aussage nach Vorhalt „verändertes [X.]“ an den Tag gelegt hätte, musste sich dem Gericht nach der Sachlage nicht aufdrängen.

In den Anträgen auf „Protokollierung“ bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter [X.] Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist.

Mutzbauer     

        

Sander     

        

König 

        

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 StR 57/19

03.04.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 29. August 2018, Az: 619 KLs 3/18

§ 244 Abs 2 StPO, § 253 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2019, Az. 5 StR 57/19 (REWIS RS 2019, 8616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8616

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