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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 186/11
vom
19. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari und [X.]
Eick, [X.] und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
August 2011 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 21.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Zuständigkeit des [X.]s des [X.] unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbo-tes ist offensichtlich
nicht eröffnet (§
87 Satz 1, §
94
Abs.
1 Nr.
3 Buchstabe a GWB). Von einer Abgabe an den [X.] ist ab-zusehen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage vom Zivilsenat ohne weiteres selbst beantwortet werden kann, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (Langen/
Bunte/Bornkamm, [X.], Band 1, §
94 Rn.
7 m.w.N.). Ein sol-cher Fall liegt hier vor. Insoweit kann auf die Begründung des Be-rufungsgerichts (unter II. 2. e) Bezug genommen werden. [X.] ist darauf hinzuweisen, dass die Post-Wettannahmestelle "H." keine Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern ange-nommen hat.
Die Zuständigkeit des [X.]s des [X.] ist auch nicht aus §
87 Satz
2 GWB herzuleiten. Von der [X.] (Art.
101 AEUV; früher Art. 81 [X.]) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich nicht ab.
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3
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Eine Vorlage der Sache an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1, 3 AEUV ist nicht erforderlich. Eine vorlagebedürftige Frage stellt sich nicht.
Durch das Urteil des [X.] vom 29.
Juni
2006 -
U
(K)
3416/05
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ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten nicht mehr berechtigt sind, über ihre [X.] von gewerblichen Spielvermitt-lern entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung mit der [X.] [X.] geschlossen haben. Dies ist auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu be-rücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unan-fechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so [X.], [X.] 2012, 545 Rn.
96; NJW 2006, 1577 Rn.
20
ff.; NJW 2003, 3539 Rn.
38
ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un-ter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die außergerichtlichen
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Kosten des [X.] tragen der Beklagte zu 1 zu 95
% und die [X.] zu 2 zu 5
%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.]n selbst.
Gegenstandswert:
[X.]
Safari
Chabestari
Eick
[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
3 [X.] 3808/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2011 -
12 [X.] -
Meta
19.12.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. VII ZR 186/11 (REWIS RS 2012, 185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 185
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