Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2012, Az. V ZR 23/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9523

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
23/11
Verkündet am:

3. Februar 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil der 14.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
Beklagten sind Er[X.]auberechtigte an einem der Klägerin gehören-den Grundstück. In dem Er[X.]aurechtsbestellungsvertrag vom 9. April
1949 heißt es u.a.:

"3.
Der Er[X.]auberechtigte hat an die jeweilige Grundstückseigentüme-rin als [X.] jährlich einen Betrag zu zahlen, der 10 (zehn) vom Hundert des mit DM
3,-
für den Quadratmeter angenommenen Wertes der Fläche entspricht. Die Grundstückseigentümerin behält sich vor, den Wert für den Grund und Boden zu erhöhen, wenn wei-tere Aufschließungskosten für das Gelände entstehen.
1
-
3
-

Der [X.] ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am 1. Werktage der Monate Januar, April, Juli und Oktober hinterher zahlbar. Der [X.] ist durch Eintragung einer Reallast sicherzustellen.

4.
Für die ersten 5 (fünf) Jahre ermäßigt sich der [X.] auf 4 (vier)
vom Hundert des angenommenen Wertes der Fläche.

Die Höhe des danach zu entrichtenden [X.]es wird alle 5 (fünf) Jahre, erstmalig am 1.
Januar 1955
von der Finanzverwaltung festgesetzt werden. Gegen die späteren Festsetzungen steht dem Er[X.]auberechtigten nur die Beschwerde beim [X.], der endgültig entscheidet, offen."

Bis Oktober 1983 wurde der [X.] schrittweise auf 10
% des an-genommenen Grundstückswerts erhöht; das ergibt 183,60
Euro pro Jahr.

Die
Beklagten
erwarben
das Er[X.]aurecht im Jahr 1987. Sie schlossen
mit der Klägerin einen Schuldübernahmevertrag, in welchem sie in den schuld-rechtlichen Teil der Er[X.]aurechtsbestellung eintraten
und alle sich daraus er-gebenden Verpflichtungen anstelle des Veräußerers übernahmen.

Im April 2004 verlangte die Klägerin -
gestützt auf eine sich aus den arithmetischen Mitteln der Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie der Löhne und Gehälter ergebende Steigerungsrate von 876,1
%
-
einen jährlichen [X.] von 1.792,12

ie Beklagten
sollten
vom 1.
Juli 2006 bis zum 30.
Juni 2008 jährlich 719,76

Juli 2008 bis zum 30.
Juni 2010 jährlich 1.255,92

Juli 2010 den vollen Jahresbetrag (1.792,12

)
zah-len. Dem kamen sie
nicht nach, sondern zahlten
weiterhin nur den ursprüngli-chen Betrag von 183,60

Der
auf die Verurteilung zur Zahlung von 1.072,32

gezahltem und gefordertem [X.] von Oktober 2006 bis Juli 2008) zuzüg-lich 75,96

und von weiteren 268,08

m
2
3
4
5
-
4
-
1.
Oktober 2008 bis 1.
Juli 2010 gerichteten
Klage hat das [X.]. Das [X.] hat die Beklagten zur Zahlung von 1.066,50

75,54

on
diesem
zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Beklagten streben mit ihrer Re-vision die vollständige Abweisung der Klage an. Beide Parteien beantragen [X.] die Zurückweisung des
anderen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin eine Anpassung der Höhe des [X.]es nach den Regeln über den Wegfall der [X.] auf jährlich 716,85

des [X.] vereinbarte Möglichkeit der Anpassung des [X.] sei durch eine Entwicklung der Kaufkraft des Geldes entfallen, welche beide Parteien nicht vorausgesehen hätten. Die Regelungen in Nr.
3 und 4 des Vertrags seien dahin auszulegen, dass ursprünglich ein [X.] von 4
% habe vereinbart werden sollen, der bis zu einer Grenze von 10
% habe erhöht werden können. Dabei handele es sich nicht um eine typische Wertanpas-sungsklausel; allerdings habe die Klausel auch dem Zweck der Wertsicherung dienen sollen. Die Anpassungsmöglichkeit sei durch die 10
%-Grenze be-schränkt. Diese Grenze sei jedoch nicht als Risikobegrenzung für den Er[X.]au-berechtigten, sondern lediglich als eine theoretische Grenze zur Vermeidung einer Genehmigungspflicht nach §
3 [X.] vereinbart worden. Es handele sich um eine Anpassungsklausel, die aus unvorhergesehenen Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Deshalb müsse eine Anpassung ebenso wie 6
-
5
-
in den Fällen möglich sein, in denen der Er[X.]aurechtsbestellungsvertrag keine Anpassungsmöglichkeit enthalte, wobei von einem anfänglichen [X.] von 4
% auszugehen sei. Der Umstand, dass die Klägerin bei früheren [X.] oder in früherer [X.] einen möglichen Erhöhungsanspruch nicht [X.] habe, bewirke nicht, dass sie nunmehr für einen späteren [X.]raum den von der Rechtsprechung eröffneten Erhöhungsrahmen nicht ausschöpfen [X.].

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[X.]
Zur Revision der Beklagten:
1. Die Revision ist wegen der Bindung des [X.]s an die Zulassung durch das Berufungsgericht (§
543 Abs.
2 Satz
2 ZPO) statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Das folgt allerdings nicht daraus, dass das Berufungsgericht der Klä-gerin einen um 268,08

Vierteljahr
erhöhten [X.] für acht Vierteljah-re zugesprochen hat, obwohl die Klägerin diese Anpassung nur für sieben Vier-teljahre (1.
Oktober 2008 bis 1.
Juli 2010) verlangt hat. Denn ein -
von Amts wegen zu berücksichtigender ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2001 -
I
ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257)
-
Verstoß gegen §
308 Abs.
1 ZPO liegt nicht vor, weil der von dem Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag unter dem von der Klä-gerin beantragten Betrag liegt.

7
8
9
10
11
-
6
-
b) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Höhe des [X.]es einer Anpassung unterliegt, die nach oben nicht durch die in Ziffer
3 des [X.] vereinbarte 10
%-Grenze be-schränkt ist.
Das hat der [X.] bereits in dem Parallelverfahren V
ZR 31/11 entschieden (Urteil vom 18.
November 2011, [X.] 2011, 404
f.).

aa) Die Auslegung, der Vertrag ermögliche die Erhöhung des [X.] bis zu einer Grenze von 10
% des angenommenen Grundstückswerts, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von beiden Parteien hingenommen. [X.] nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die 10
%-Grenze sei als eine lediglich theoretische Grenze zur Vermeidung einer Genehmigung nach §
3 [X.] und nicht als Risikobegrenzung für den Er[X.]aurechtserwerber vereinbart worden. Die Beklagten
rügen
zutreffend, dass dies nach dem Tatbe-stand des Berufungsurteils eine Stütze lediglich in dem Vortrag der Klägerin, nicht aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts findet. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an und ebenfalls nicht auf die von den
Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dass -
entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts
-
nicht sie, sondern die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass die 10
%-Grenze keine "echte" Obergrenze habe sein
sollen. Auch die weiteren [X.], mit denen die Beklagten
die Verneinung einer Ober-grenze für das Erhöhungsverlangen angreifen, bleiben erfolglos.

[X.]) Zu Unrecht stützt sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des [X.]s zur Anpassung der Höhe
des [X.]es über die ursprünglich vereinbarte Höhe hinaus
unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der [X.] in der speziellen Ausgestaltung der Äquivalenzstörung (siehe nur Urteil vom 18.
September 1992 -
V
ZR 116/91, [X.]Z 119, 220, 222
ff.; Ur-teil vom 23.
März 1980 -
V
ZR 20/78, [X.]Z 77, 194, 197
ff.).
Denn sie ist zu 12
13
14
-
7
-
solchen Er[X.]aurechtsverträgen ergangen, in denen keine [X.] vereinbart worden waren. Hier ist das Berufungsgericht jedoch -
revisions-rechtlich nicht zu beanstanden
-
davon ausgegangen, dass eine Anpassungs-klausel vereinbart worden ist. Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und un-angegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern soll-te, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine ergänzende Vertrags-auslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8.
November 1972 -
VIII
ZR 123/71, WM
1972, 1442; [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1984 -
V
ZR 52/84, WM
1985, 417, 418; Urteil vom 3.
Februar 1984 -
V
ZR 191/82, WM
1984, 406, 407; Urteil vom 3.
Juli 1981 -
V
ZR 100/80, [X.]Z
81, 135, 141). Diese hat [X.] vor einer Anwendung der Regelungen über den
Wegfall der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2005 -
XI
ZR 395/04, [X.]Z
164, 286, 292).

c) Die ergänzende Vertragsauslegung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin -
wie sie meint
-
die Höhe des [X.]es nach billigem Ermes-sen bestimmen kann (vgl. § 315 BGB). Ein solches Bestimmungsrecht steht ihr nach dem Wortlaut der Ziffern
3 und
4 des [X.] nicht zu, soweit es um eine die 10
%-Grenze übersteigende [X.]höhe geht. Das Bestimmungsrecht verstieße im Übrigen gegen die Regelung in §
9 Abs.
2 Satz
1 Er[X.]auVO aF.

3. Die ergänzende Auslegung muss das Berufungsgericht nachholen.

a) Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien des Er[X.]aurechtsbe-stellungsvertrags bei Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als 15
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17
-
8
-
redliche Vertragspartner vereinbart hätten; zunächst ist an die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen und Wertungen anzuknüpfen ([X.], Urteil vom 31.
Oktober 2008 -
V
ZR 71/08, NJW
2009, 679). Somit ist von den Regelun-gen in Ziffern
3 und
4 des Vertrags auszugehen, welche (auch) der Wertsiche-rung dienen sollten. Deshalb kann die Auslegung ergeben, dass eine Anhe-bung des [X.]es nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungs-kosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von [X.] und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1984 -
V
ZR 52/84, WM
1985, 414, 418; Urteil vom 3.
Februar 1984 -
V
ZR 191/82, WM
1984, 406, 407). Eine Berücksichti-gung auch der Entwicklung der Einkommen läge dagegen nicht mehr im Rah-men des von den Parteien verfolgten Ziels, sondern führte dazu, auch die [X.] in die Höhe des [X.]es einfließen zu [X.]; das hätte nichts mit der Schließung der [X.] zu tun (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 1984 -
V
ZR 191/82, aaO).

b) Da die Vertragsparteien die Klägerin gegen die Risiken eines [X.] in geeigneter Form absichern wollten und zu diesem Zweck eine nach §
3 [X.] genehmigungsfreie Anpassungsklausel vereinbart haben, kann es ihrem hypothetischen Willen entsprechen, die vorstehend unter a) be-schriebene Anpassungsmöglichkeit in der Weise zu verwirklichen, dass jede Partei die Neufestsetzung der Höhe des [X.]es -
nach Ablauf einer [X.] dreijährigen Frist (§
9a Abs.
1 Satz
5 Er[X.]auRG)
-
verlangen kann, wenn die Lebenshaltungskosten seit der jeweils vorausgegangenen [X.]
-
9
-
zung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz gestiegen oder gefallen sind (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 1981-
V
ZR 100/80, [X.]Z
81, 135, 141
f.). [X.] und weil die vereinbarte Anpassungsklausel ab dem 1.
Oktober 1983 ihren Zweck nicht mehr erfüllt, ist der Anstieg der Lebenshaltungskosten seit diesem [X.]punkt maßgeblich; für die [X.] davor bleiben die in Ziffern 3 und
4 vereinbar-ten Regelungen verbindlich (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 2008 -
V
ZR 71/08, NJW
2009, 679, 680).

c) Der -
eventuelle
-
vertragliche Anpassungsanspruch ist in der Höhe nach §
9a Abs.
1 Er[X.]auRG beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wird ein zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die [X.] berücksichtigt werden;
als Bemessungsgrundlagen dienen die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise und -
mit gleicher Gewichtung
-
die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie
und Han-del (siehe nur [X.], Urteil vom 3.
Oktober 2008 -
V
ZR 71/08, NJW
2009, 679, 681)
bzw. -
für die [X.] ab dem 1.
Januar 2007
-
die Entwicklung der auf Grund von §
3 des Verdienststatistikgesetzes erhobenen Verdienste (vgl. [X.]. 557/06 S.
8).

4. Erst wenn sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Möglichkeit der Anpassung des [X.]es nicht feststellen lässt, kommt die von dem Berufungsgericht bejahte Anpassung nach den Regeln über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese hat der [X.] zwar bisher nur bei [X.] bejaht (siehe nur Urteil vom 18.
September 1992 -
V
ZR 116/91, [X.]Z
119, 220, 222
f.). Sie ist aber auch dann möglich, wenn eine vereinbarte [X.] ihren Zweck nicht 19
20
-
10
-
mehr erfüllt. Denn ab diesem [X.]punkt besteht kein Unterschied zu einem von Anfang an ohne [X.] abgeschlossenen Er[X.]aurechtsbestel-lungsvertrag, soweit es um [X.] geht. Für die davor liegende [X.] seit Vertragsschluss gilt jedoch die vereinbarte Klausel. Daraus folgt, dass -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
-
darauf abzustellen ist, ob durch die Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit dem 1.
Oktober 1983 die [X.] des für die Klägerin Tragbaren überschritten worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s hat der Er[X.]aurechtsausgeber einen schuldrecht-lichen Anspruch auf Erhöhung des [X.]es wegen Wegfalls der [X.] nur dann, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem [X.] um mehr als 150
% gestiegen sind (siehe nur Ur-teil vom 18.
September 1992 -
V
ZR 116/91, [X.]Z
119, 220, 222 mit umfang-reichen Nachweisen). Ob das, ausgehend von der letzten [X.]anpas-sung im Jahr 1983, der Fall ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht [X.]. Das wird es ggf. nachholen müssen.

I[X.]
Zur Revision der Klägerin:
1. Die Revision ist ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, sie habe die Höhe des [X.]es nach billigem Ermessen bestimmen können. Ein solches [X.] steht ihr nicht zu (siehe die vorstehenden Ausführungen unter [X.] 2. c; ebenso [X.], Urteil vom 18.
November 2011 -
V
ZR 31/11, [X.] 2011, 404, 405).
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-
11
-
b) Im Ergebnis erfolgreich rügt die Klägerin jedoch die von dem [X.] vorgenommene Berechnung der Höhe des angepassten [X.]. Diese
hat -
wie vorstehend unter [X.] 4. ausgeführt
-
keinen Bestand.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2008 -
31 [X.] 1868/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
14 [X.]/08 -

25

Meta

V ZR 23/11

03.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2012, Az. V ZR 23/11 (REWIS RS 2012, 9523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9523

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