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Bedrohung durch Blutrache in Albanien begründet kein Abschiebungshindernis
Meta
M 17 S 16.30706, M 17 K 16.30705
09.06.2016
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. M 17 S 16.30706, M 17 K 16.30705 (REWIS RS 2016, 10196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10196
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat
Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat
Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat
Offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags - Sicherer Herkunftsstaat
Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken