Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 1 StR 33/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10831

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
20. Mai
2015
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
__________________________

StGB § 261 Abs. 1 Satz 1

Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von §
261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist.

[X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 -
1 [X.] -
LG Mannheim
in der Strafsache
gegen

1.
2.

-
2
-
wegen
zu 1.: Untreue u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.

-
3
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai
2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 werden als unbe-gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte we-gen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das [X.] Verfallsentscheidungen getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende:
1.
Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Ange-klagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß §
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB in

149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
1
2
3
-
4
-
a)
Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto

bei der V.

eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt

261 Abs.
1 Satz
1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte (§
261 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4a StGB). [X.] ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62.
Aufl., §
261 Rn.
6; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Band 4, §
261 Rn.
29 mwN; näher [X.], Die
Tatobjekte
der Geldwäsche, 2007, S.
16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen ([X.] aaO mwN; siehe auch [X.]-Drucks. 12/989 S.
27 li.[X.].).
Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungsein-gängen als auch aus den Untreue-
und Betrugsstraftaten des Angeklagten re-sultierten. Jedenfalls bei den von dem [X.] festgestellten Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9
% bis ca. 35
% in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach §
261 Abs.
1 Satz
2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorlie-gend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des delikti-schen Anteils bedarf (so etwa [X.] NStZ 1993, 159, 163 f.; [X.]/[X.] wistra 1997, 281, 283; [X.], [X.], 2.
Aufl., S.
108

110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können.
4
5
-
5
-
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung ([X.], [X.] vom 20.
Januar 2005

3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa [X.]/[X.] in [X.]ziger Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., Band 8, §
261 Rn.
12; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 4.
Aufl., Band 3; §
261 Rn.
76 f.; siehe auch [X.] aaO Rn.
55 f.; krit. [X.] aaO S.
50

52)
vielfach vertretenen Auffassung. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus [X.] herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des §
261 Abs.
1 StGB anhand der Ent-stehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (eben-so [X.] aaO §
261 Rn.
76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Ein-führung des §
261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermi-schung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insge-samt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren ([X.]-Drucks. 12/3533 S.
12 re.[X.]. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstellung hat in den
[X.] vom 18.
Februar 2009

1 StR 4/09, [X.]St 53, 205, 208

210 Rn.
12

15). Der Zweck des [X.], das Einschleusen von [X.] aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz-
und Wirtschaftskreislauf zu verhindern ([X.]-Drucks. 12/989 S.
26 li.[X.].), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis gemäß §
261 Abs.
1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso [X.] aaO, [X.] aaO; insoweit auch [X.] aaO; [X.]/[X.] wistra 1997, 281, 284). Die notwendige Begrenzung (vgl. [X.]/Drucks. 12/989 S.
27 li.[X.].) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig un-erheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall.
6
-
6
-
b)
Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Ver-wendens i.S.v.
§
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsge-mäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes ([X.] NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei [X.] im Einzelnen durch das [X.] festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136

139, 141

146, 148, 149), der [X.] (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigun-gen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von [X.] (Taten 133,
135 und 140) der Fall. [X.] hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von [X.] selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angenom-men, wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben.
c)
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129

149 auch die Varianten des [X.] (§
261 Abs.
2 Nr.
1 StGB) und des [X.] (§
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB; zu den Anforderungen [X.], [X.] vom 26.
Januar 2012

5 [X.], [X.], 321, 322) der [X.] verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathand-lungen des Verwendens (§
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu [X.] NStZ 2008, 492, 496). Dass das [X.] die vorgenannten Va-rianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus.
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M.

AG begebenen Scheck auf der Rückseite unter-7
8
9
-
7
-
schrieb, um ihrem mitangeklagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto

einzureichen, unterstützte sie diesen vorsätz-lich bei dessen Untreue (§
266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M.

AG.
a)
Bei der Bemessung der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen wegen die-ser Tat hat das [X.] zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus §
28 Abs.
1 i.V.m.
§
49 Abs.
1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus §
27 Abs.
2 i.V.m.
§
49 Abs.
1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungs-pflicht aus §
266 Abs.
1 StGB (siehe nur [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2015

4 StR 476/14, [X.], 146 mwN)
in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, son-dern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S.
87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2.
April 2012

[4] 161 Ss 30/12 [67/12], [X.], 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U.

GmbH, einer zum M.

-Konzern gehö-renden Gesellschaft, war (UA S.
6 und 7), begründete keine eigene Vermö-gensbetreuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschädigten M.

AG.
b)
Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem
Rechtsfehler aus. Das [X.] hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat ent-standenen Schadens für die M.

AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche der Angeklagten hat es im Vorgehen ver-10
11
-
8
-

S.
87 f.). Angesichts des Umfangs des [X.] hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten [X.] keine geringere Einzelstrafe verhängt.
c)
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der [X.] zudem die tatbestandli-chen Voraussetzungen einer Geldwäsche gemäß §
261 Abs.
2 Nr.
1 bzw. Nr.
2 StGB in den Tatvarianten des [X.] und [X.] vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkur-renzregel zu verstehende Vorschrift des §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB (näher [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1 StR 4/09, [X.]St 53, 205, 207 Rn.
8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend
entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Band 2, §
46 Rn.
162).
Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts-
und Schuldgehalt der Bei-hilfe dadurch beeinflusst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen [X.] richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitge-berin der Angeklagten.
3.
Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Ange-klagten geboten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Band
2, §
42 12
13
14
-
9
-
Rn.
11; Satzger/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 2.
Aufl., §
42 Rn.
4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß §
42 Satz
1 StGB zu gewähren.
4.
Im Rahmen der Entscheidung gemäß §
111i Abs.
2 StPO genügte es, dass das [X.] hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine ge-samtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen [X.] hat (UA S.
93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10.
April 2013

1 StR 22/13, [X.], 254, 255 mwN).
Rothfuß

Jäger [X.]

[X.] Fischer
15

Meta

1 StR 33/15

20.05.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 1 StR 33/15 (REWIS RS 2015, 10831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10831

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