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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. August
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1: vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a.
zu 2: Betruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
30. August 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Januar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte J.
zudem
die dadurch der
Adhäsi-onsklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Verfolgung des [X.]
ist bereits deshalb nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a, § 78c Abs. 3 Satz
1 und 2, § 78b Abs. 3 StGB), weil die
GmbH noch bis April 2002 am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat ([X.]). Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, wann eine
Be-endigung des [X.] bei nicht gestelltem Insolvenzantrag eintritt.
[X.]
Raum Schaal
König
Bellay
Meta
30.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. 5 StR 314/12 (REWIS RS 2012, 3530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3530
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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