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Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nach Befassung des Spruchkörpers
Eine Entscheidung ergeht nach Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO, wenn das Verfahren nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt oder ein Beweisbeschluss erlassen worden ist, um weitere Ermittlungen durchzuführen.
I
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Einsicht in 34 teilweise geschwärzte Seiten der Signatur, die der [X.] über Dr. M. führt, sowie die Nennung von fünf Namen derjenigen Personen, die in der Signatur mit im Einzelnen benannten Nummern gekennzeichnet sind. Der [X.] hat die Klage am 21. September 2016 mündlich verhandelt und einen Beweisbeschluss (- BVerwG 6 A 10.14 - juris) erlassen. Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten das Verfahren insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte während des Verfahrens sowie in Umsetzung des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Fachsenats des [X.] für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 [X.] vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - (NVwZ 2019, 406), mit dem die im Verfahren abgegebene Sperrerklärung teilweise für rechtswidrig erklärt worden war, weitere Unterlagen ungeschwärzt vorgelegt und einige der fünf Namen genannt hatte.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 [X.] über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
1. Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 [X.] der für das Verfahren bestellte Berichterstatter, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Der Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a [X.], das Gericht als Spruchkörper von [X.] zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 - 3 KSt 1.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2018, 583; [X.], Beschluss vom 16. November 2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543). Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt oder - wie hier - ein Beweisbeschluss erlassen worden ist, um weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 - [X.] 310 § 162 [X.] Nr. 40 S. 8; [X.], Beschluss vom 16. November 2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543; OVG [X.], Beschluss vom 31. Mai 2000 - 9 R 19/98 - juris Rn. 1; [X.], in: [X.]
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen, weil einerseits die Klage hinsichtlich 1/3 der Unterlagen angesichts des [X.] voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte und andererseits sich die Klage im Übrigen auf Seiten und Nummern der Signatur bezieht, die die Beklagte erst nach der Klageerhebung offengelegt hat.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
6 A 6/19, 6 A 6/19 (6 A 10/14)
17.05.2019
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: A
§ 87a Abs 1 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2019, Az. 6 A 6/19, 6 A 6/19 (6 A 10/14) (REWIS RS 2019, 7161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7161
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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