Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 550/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 8471

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. April 2008 - 5 [X.]/08 - aufgehoben.

2. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2007 - 7 Ca 7347/07 - wird der Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz erweiterten Klageantrag verurteilt, an den Kläger über erstinstanzlich ausgeurteilte 25,46 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 245,60 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2007 sowie monatlich ab dem 1. April 2008 25,46 Euro zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Ehefrau und Alleinerbin des früheren, im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen [X.](hiernach: Kläger). Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte [X.] einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 20. Februar 1931 geboren. Er war bei der [X.] tätig und zuletzt Altersrentner. Von seiner Arbeitgeberin erhielt er auf der Grundlage des „Manteltarifvertrag(s) für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“(hiernach: [X.]) eine Energiebeihilfe.

3

In Anlage 7 [X.] sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den [X.] für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil [X.] behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit [X.] Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren [X.] angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

4

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für [X.] ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in [X.] Nr. 1 - § 100 - und [X.] Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum [X.] eine Regelung getroffen. Danach erhalten [X.] Empfänger von [X.], von [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von [X.] oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des [X.] sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im [X.] Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

5

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf [X.]. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten [X.], wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

6

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten [X.] fristlos entlassen worden ist.

7

Weiter ist vorgeschrieben([X.] Nr. 2 - § 101 - und [X.] Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf [X.] hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. [X.]n werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

8

Das Bezugsjahr ist die [X.] vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der [X.] vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen ([X.] Nr. 3 - § 102 - und [X.] Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum [X.]). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden [X.] beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist ([X.] Nr. 5 - § 104 - und [X.] Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum [X.]). In [X.] Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum [X.] haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

9

Am 1. April 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet. Danach übernahm der [X.] die Zahlung der Energiebeihilfe iHv. 25,46 [X.] im Monat. Nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Zahlung jedoch zum 1. Juni 2007 eingestellt, da der [X.] die Ansicht vertrat, insofern liege keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe weiter eine Einstandspflicht des [X.]n. Er hat zuletzt seine Energiebeihilfe für die Monate Juni 2007 bis März 2008 und laufend ab April 2008 geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 254,60 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2007 sowie monatlich ab dem 1. April 2008 25,46 [X.] zu zahlen.

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten [X.] für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem [X.]harakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig.

Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger lediglich die [X.] nebst Zinsen geltend gemacht. Damit hat er obsiegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die weitergehenden Leistungen gerichtlich geltend gemacht. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.]n die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die nunmehrige Klägerin den Klageantrag aus der Berufungsinstanz weiter. Der [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der [X.]eklagte hat entsprechend dem Klagebegehren für die [X.]en der ehemaligen Arbeitgeberin des [X.] einzustehen.

A. Prozessuale [X.]edenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht.

I. Das Verfahren ist durch den Tod des [X.] nicht unterbrochen, es wird von seiner Ehefrau als Alleinerbin weitergeführt(§ 246 ZPO).

II. Gegen die Erweiterung des Klageantrags in der [X.]erufungsinstanz bestehen im Ergebnis keine [X.]edenken.

1. Es handelt sich um eine Klageänderung, da der Klageantrag in der Hauptsache zwar lediglich erweitert wurde, dies jedoch nicht auf demselben Klagegrund beruhte(§ 264 Eingangssatz ZPO), denn die weitergehenden Forderungen wurden für zusätzliche Zeiträume geltend gemacht.

2. Da der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert war, erforderte die Klageänderung, dass der in erster Instanz vollständig obsiegende Kläger Anschlussberufung einlegte. Die [X.] ist entsprechend umzudeuten([X.] 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 118, 211). Die Anschlussberufung unterlag keiner Frist. Nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, wenn es um eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen geht, die Anschlussberufung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Frist zur [X.]erufungsbeantwortung eingelegt wird. Geht es - wie hier - um Versorgungsleistungen, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen (vgl. [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]eamtenversorgung Nr. 4).

3. Das [X.] hat über die [X.] entschieden. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit deshalb revisionsrechtlich noch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer [X.] in der [X.]erufungsinstanz, die in § 533 ZPO geregelt sind, vorliegen. Auch eine vollständige Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift ergibt, dass sie erfüllt sind.

Die [X.] in der [X.]erufungsinstanz war sachdienlich(§ 533 Nr. 1 ZPO). Der gesamte Streit wurde so effizient zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Das [X.] konnte über die [X.] auch aufgrund von Tatsachen entscheiden, die es nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. Dazu gehören die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie neue Tatsachen, deren [X.]erücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hier kam es neben den bereits erstinstanzlich zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Tatsachen für die Entscheidung über weitere Leistungszeiträume lediglich darauf an, dass der Kläger als berechtigter Leistungsempfänger seine Ansprüche noch persönlich geltend macht. Insoweit gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s keine Zweifel, so dass das [X.] diesen Sachverhalt als unstreitig berücksichtigen konnte. § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] 25. Januar 2005 - 9 [X.] - zu II 1 b bb der Gründe, EzA [X.] § 1 Nr. 7).

III. [X.] ist, auch soweit sie auf künftige Leistung gerichtet ist, nach §§ 257, 258 ZPO zulässig. Sie war nach dem gesamten Vorbringen auf Zeiträume bis zum Ableben des [X.] beschränkt.

[X.]. [X.] ist begründet.

I. Maßgeblich sind die folgenden Grundsätze:

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.]eklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des [X.]eklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das [X.] und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

2. Hinsichtlich des [X.]egriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der [X.]egriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen(vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 21 ff., [X.] [X.] § 1 Nr. 56 = EzA [X.] § 1 Nr. 92).

b) [X.]ei der rechtlichen [X.]eurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit [X.]etriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist([X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 58 = EzA [X.] § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des [X.]es umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden ([X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 120, 330).

c) [X.]ei der Abgrenzung der vom [X.]etriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des [X.]etriebsrentenrechts unterscheiden(vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 25. Oktober 1994 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 1 Nr. 31 = EzA [X.] § 1 Nr. 68).

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der [X.] ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen([X.] 6. Juni 1989 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA [X.] § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 [X.] ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die [X.]en an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung [X.]estimmungen enthalten sind, die mit dem [X.] nicht übereinstimmen.

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. [X.]es abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des [X.]es erfüllt sind.

Ebenso wenig kommt es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung [X.]estimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem [X.] nicht standhalten([X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.] [X.] § 1 Nr. 52 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem [X.] unzulässige Regelung getroffen wurde.

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der [X.]eklagte für die vom Kläger geltend gemachten [X.]en einstandspflichtig. Sie stellen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes dar, für die der [X.]eklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des [X.] deshalb einzustehen hat.

1. Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des [X.]eklagten steht nicht entgegen, dass die [X.]en damit auf der [X.]asis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des [X.]es ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 [X.] ausdrücklich vorgesehen sind.

2. Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten kann den tariflich vorgesehenen [X.]en für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als [X.]en überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im [X.] enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des [X.]es abgedeckt werden soll.

a) Die im [X.] benannten [X.]en nehmen selbst überwiegend Tatbestände in [X.]ezug, die an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen.

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den [X.]ezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das [X.] abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „[X.]“ oder das [X.] anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in [X.]ezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen [X.] zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als [X.] auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom [X.] abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom [X.] erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des [X.]eklagten ausscheidet.

b) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines [X.]ergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder [X.]esatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder [X.]erufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als [X.]etriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des [X.]s wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere [X.]en festgelegt werden.

c) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise [X.]edürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem [X.] betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen [X.]edarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

d) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der [X.]en für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von [X.]eschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener [X.]eschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl [X.] als auch un[X.] Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die [X.]egründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

Dies ist jedoch dem [X.]etriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen(§ 18 [X.]) außer [X.] lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] können un[X.] Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 [X.]).

e) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. [X.] ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der [X.]etriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren [X.]etriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

f) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der [X.]erechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten [X.]eschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der [X.]en an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der [X.]estimmungen beschränken.

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf [X.]en unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem [X.] anknüpfen.

Zwischen den Parteien bestehen keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass die allgemeinen Voraussetzungen des [X.] vorliegen. Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 [X.]uchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 [X.]uchst. a) besteht ein Anspruch auf [X.] für ausgeschiedene [X.]ergleute, die [X.], also - wie der Kläger - gesetzliche Altersrente erhalten. Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des [X.] hat der [X.]eklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger nach dem Tarifvertrag [X.]en aufgrund eines Tatbestandes bezog, der seinerseits an die im [X.]etriebsrentenrecht genannten biometrischen Risiken anknüpft. Der Kläger erhielt Altersrente. Diese knüpft an das „[X.]“ an.

        

    VRi[X.]
Dr. [X.] ist in den Ruhestand
getreten und deshalb verhindert,
die Unterschrift zu leisten.
[X.]    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

    Furchtbar    

        

    [X.]    

        

        

Meta

3 AZR 550/08

16.03.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 5. Dezember 2007, Az: 7 Ca 7347/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010, Az. 3 AZR 550/08 (REWIS RS 2010, 8471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8471

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