Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2013, Az. V ZB 159/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3946

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 159/12
vom

19. Juli 2013

in der Grundbuchsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2013
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke,
Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.] und die Richterin
Dr.
[X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte des im Grundbuch von [X.]Blatt 571 unter der laufenden Nummer 1 des [X.] aufgeführten Flurstücks 42/1 der Flur 6 eingetragen. Dieses war in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Nach dem Flurberei-nigungsplan erfolgte keine Landabfindung der Beteiligten zu 2 und 3 im Grund-buchbezirk [X.]. Die in Abteilung [X.] des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 4 eingetragene Briefgrundschuld über 18.000

.
Bank eG ist zu löschen.
Der [X.] ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu 1 ordnete seine Ausführung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 3.
August 2010 fest.
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Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beteiligte zu 1 das Grund-buchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der im Flurberei-nigungsplan getroffenen Regelungen. Das Grundbuchamt hat im Wege einer Zwischenverfügung die beantragte Löschung von der Vorlage des [X.] für das in [X.] Nr. 4 eingetragene Recht abhängig gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das [X.] weiter.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist gemäß
§
41 Abs.
1 Satz
1, §
42 Satz 1 GBO die Vorlage des [X.]s notwendig, da die Lö-schung in den Spalten 8 -
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der Abteilung [X.] unter der Nummer der eingetra-genen Grundschuld
zu vermerken sei. Darauf, ob es sich um eine rechtsän-dernde oder nur berichtigende Eintragung handele, komme es nicht an. Es ge-nüge, dass sie dazu bestimmt sei, über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben. Davon sei hier auszugehen, da das betroffene Grundstück nicht mehr den [X.] bilde. Das [X.] ersetze nicht das Erfordernis der Briefvorlage.

[X.].
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Be-3
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schwerdegericht die Auffassung des [X.] bestätigt, dass für die [X.] Löschung die Vorlage des [X.]s erforderlich ist.
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der [X.] vorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Ein-i-lung [X.] des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegrün-dend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grund-schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Keine Eintragungen im Sinn von §
41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1
GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung [X.] nicht berühren. Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die [X.] des Berechtigten, die Richtig-
und Klarstellung ungenauer Eintragungs-vermerke, Umstellungen von Grundpfandrechten auf Euro
seit dem [X.] 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetra-genen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 98, 99 Rn.
7).
2. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das [X.] der Beteiligten zu
1 gemäß §
79 FlurbG eine nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO erforderliche Briefvorlage nicht ersetzt. Auch im 6
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Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß
§
79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken-
und [X.]en verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rech-ten in Abteilung [X.] des Grundbuchs notwendig sind. Erfolgen die berichtigenden Eintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 -
V
[X.], [X.] 2013, 98, 99
f. Rn.
11
ff.).
3. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass es sich bei der für die Erledigung des [X.] notwendigen Eintragung um eine Eintragung bei der Grundschuld im Sinne von §
41 Abs.
1 Satz
1, §
42 Satz
1 GBO handelt.
a) In dem Flurbereinigungsverfahren tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren [X.]s durch die Flurbereini-gungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend
den Festlegungen in dem Bereinigungsplan ein (§
61 Satz
2 FlurbG). Die Rechtsän-derungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der [X.] um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§
79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sons-tigen Unterlagen (§
80 FlurbG) ersetzt es
den Eintragungsantrag (§
13 Abs.
1 GBO),
Eintragungsbewilligungen (§
19 GBO), eventuell notwendige Zustim-mungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des
Grundbuchs nach §
22 Abs.
1 GBO (Senat, Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
V
[X.], [X.] 2013, 98, 99 Rn.
9).
b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu
1 sind für die Löschung der Grundschuld nicht lediglich Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grund-buchs vorzunehmen. Das [X.] der Beteiligten zu 1 ist auf die 8
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Löschung der in Abteilung [X.] unter der laufenden Nummer 4 eingetragenen Briefgrundschuld gerichtet. Das belastete Grundstück bildet damit nicht mehr den [X.] der Grundschuld. Dies ist gemäß
§ 10 Abs. 7 und 8 [X.] in den Spalten 8 -
10 der Abteilung [X.] unter der Nummer der eingetrage-nen Grundschuld (sowie auf dem [X.], § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1 GBO) zu vermerken. Soweit die Beteiligte zu
1 unter Bezugnahme auf Ent-scheidungen
des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 [X.]) und
des [X.] vom 20. Januar 2006 (1 [X.]/05) meint, der [X.] müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß
§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall -
anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7.
Februar 2013 (V
[X.], [X.] 2013, 98
ff.) zugrundeliegenden Fall
-
nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsob-jekt geht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind für das hier betroffene Grundstück nicht durch ein [X.] abgefunden worden, an dem sich die Grund-schuld gemäß
§ 68 Abs.
1 Satz
1 FlurbG fortgesetzt hätte.
-
7
-
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
HN-571-8 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
20 W 176/12 -

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Meta

V ZB 159/12

19.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2013, Az. V ZB 159/12 (REWIS RS 2013, 3946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3946

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