Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 485/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2708

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116B5STR485.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 485/16

vom
9. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
In einem Mitgliedstaat der [X.] (hier: [X.]) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens-
und materiellrechtlichen Wirkungen wie [X.] Verurteilungen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2011

4 [X.], [X.], 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das [X.] oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder [X.] strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht.
[X.] König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 485/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 485/16 (REWIS RS 2016, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2708

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4 StR 425/11

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