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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116B5STR485.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 485/16
vom
9. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In einem Mitgliedstaat der [X.] (hier: [X.]) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens-
und materiellrechtlichen Wirkungen wie [X.] Verurteilungen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2011
4 [X.], [X.], 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das [X.] oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder [X.] strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht.
[X.] König
Bellay Feilcke
Meta
09.11.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 485/16 (REWIS RS 2016, 2708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2708
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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