Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 76/07

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2926

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[X.][X.] 76/07 [X.]erkündet am: 23. Juni 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der energiewirts[X.]haftsre[X.]htli[X.][X.] [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 7. April 2009 dur[X.]h den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragstellerin gegen den [X.]uss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass die [X.] die Antragstellerin au[X.]h unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des [X.] neu zu bes[X.]heiden hat. [X.] des genannten [X.]usses wird [X.]. [X.]on den Kosten und Auslagen des Bes[X.]hwerde- und des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 4/5 und die [X.] 1/5. Der Wert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 9.992.750 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Antragstellerin, die zum [X.] gehört, betreibt in mehreren Bundesländern ein Gasversorgungsnetz. Sie beantragte am 30. Januar 2006 die Genehmigung der Netzentgelte. Die [X.] genehmigte - unter Ablehnung des weiterge[X.]den Antrags - niedrigere Netzentgelte, wobei sie die Genehmigung bis 31. März 2008 befristete. Die Kürzungen begründete sie mit Abzügen bei den Positionen kalkulatoris[X.]he Abs[X.]hreibungen, ansetzbares Umlaufvermögen, [X.] und kalkulatoris[X.]he Gewerbesteuer. Weiterhin fügte sie dem [X.] no[X.]h zwei Auflagen bei. 1 Gegen den [X.]uss der [X.] hat die Antragstellerin Bes[X.]hwerde eingelegt. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat nur die Kürzungen im Rahmen der Feststellung des [X.] beanstandet und die [X.] insofern verpfli[X.]htet, die Antragstellerin unter Bea[X.]htung seiner Re[X.]htsauffassung neu zu bes[X.]heiden. Die Bes[X.]hwerde der Antrag-stellerin hinsi[X.]htli[X.]h der beiden vorgenannten Auflagen hat es [X.]. Mit ihrer - vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen - Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hwerdepunkte Wert-ansatz des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, Höhe des [X.] und in Bezug auf die nur jährli[X.]he Abs[X.]hreibung Erfolg. Hinsi[X.]htli[X.]h der übrigen Beanstandungen der Antragstellerin ist sie unbegründet. 3 - 4 - 1. Sa[X.]hanlagevermögen - WIBERA-Indexrei[X.] [X.] des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]hnungsposition "Sa[X.]hanlagevermögen" bleiben ohne Erfolg. 4 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die [X.] in Bezug auf diese Position zur Neubes[X.]heidung verpfli[X.]htet, weil si[X.]h deren [X.]uss ni[X.]ht entnehmen lasse, warum die Kürzungen erfolgt seien und wie sie si[X.]h erre[X.]hneten. Damit habe die [X.] ihre Begründungspfli[X.]ht gemäß § 73 Abs. 1 [X.] verletzt. 5 In weiteren Ausführungen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h darauf [X.], dass die Antragstellerin ni[X.]ht ausrei[X.][X.]d dargetan habe, [X.] die von ihr verwendeten Preisindizes - wie na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderli[X.]h - auf den Indexrei[X.] des Statistis[X.][X.] Bundesamtes beruhten. Die Antragstellerin könne si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die [X.] im Sinne des § 6 Abs. 3 [X.] anhand der "WI-BERA-Indexreihe" bestimmt habe. Denn sie habe ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die "WIBERA-Indexrei[X.]" si[X.]h aus den ermittelten Zahlen des Statistis[X.][X.] Bundesamtes [X.]. 6 b) Mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h die Antragstellerin ni[X.]ht gegen die - ihr günstige - Aufhebung der Kürzungen insgesamt. Sie bean-standet aber, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in seinem Bere[X.]hnungshinweis ihren Ansatz zur Ermittlung der [X.] ni[X.]ht gebilligt habe. Mit die-ser Beanstandung kann sie im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht gehört werden. Zu einer Überprüfung der beanstandeten Re[X.]htsauffassung ist der 7 - 5 - Senat ni[X.]ht befugt, weil sie für das na[X.]hfolgende [X.]erwaltungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet und die Antragstellerin mithin ni[X.]ht bes[X.]hwert. aa) Die Bindungswirkung eines Bes[X.]heidungsurteils ergibt si[X.]h aus den tragenden Gründen der Ents[X.]heidung (B[X.]erwG, Urt. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93, [X.], 737, 738). Nur sie binden die [X.]erwaltungsbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Neubes[X.]heidung (§ 121 [X.]wGO). Diese im [X.] verbindli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hte Re[X.]htsauffassung be-stimmt die Bindungswirkung insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Geri[X.]ht die Aufhebung des entgegenste[X.]den Bes[X.]heids ausgespro-[X.][X.] und die [X.]erpfli[X.]htung zur neuen [X.]erbes[X.]heidung hergeleitet hat (B[X.]erwG, Urt. v. 19.6.1968 - [X.], D[X.]Bl. 1970, 281). Ob es si[X.]h um tragende (und damit bindende) Gründe handelt, ist aus den [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des zur Beurteilung ste-[X.]den [X.]erwaltungsakts zu bestimmen (vgl. B[X.]erwGE 111, 318, 320 ff.). 8 [X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben war hier für den Neubes[X.]heidungsaus-spru[X.]h des [X.] allein tragend der [X.], der sämtli[X.]he Kürzungen des Anlagevermögens umfasste. Die darüber hinaus-ge[X.]de Überlegung des [X.] stellte - wie s[X.]hon aus seiner selbst gewählten Formulierung "für das weitere [X.]erfahren weist der Senat vorsorgli[X.]h auf Folgendes hin" deutli[X.]h wird - einen bloßen zusätzli[X.][X.] Hin-weis dar, der ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem eigentli[X.][X.] Neubes[X.]heidungsgrund stand. Sol[X.]he weiteren, vorsorgli[X.]h er-teilten Hinweise nehmen ni[X.]ht an der Bindungswirkung des Bes[X.]heidungsur-teils teil (vgl. B[X.]erwGE 29, 1, 2; B[X.]erwG, [X.]. [X.] - [X.]/61, D[X.]Bl. 1963, 64; vgl. [X.]/S[X.][X.]ke, [X.]wGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 215; [X.] in Eyermann, [X.]wGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 22). Die Antragstellerin [X.] - 6 - det hierdur[X.]h keinen Re[X.]htsna[X.]hteil. Sie kann im wiedereröffneten [X.]erwal-tungsverfahren zu der Taugli[X.]hkeit der von ihr in Ansatz gebra[X.]hten "WIBE-RA-Indizes" (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 7.4.2009 - [X.] 6/08) vortragen und gegebenenfalls weitere Na[X.]hweise beibringen. 2. Mittelwert bei [X.] (§ 7 Abs. 1 Satz 4 [X.]) Zu Re[X.]ht beanstandet die Antragstellerin, dass das Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht - in Übereinstimmung mit der [X.] - bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals jeweils die bilanziellen [X.] angesetzt hat. 10 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht führt hierzu aus, dass die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals aus den Jahresendwerten der Ab-s[X.]hlussbilanz und damit na[X.]h Abzug der auf das ganze Jahr bezogenen [X.] zu ermitteln sei. Diese Form der Abre[X.]hnung ergebe si[X.]h aus § 3 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz [X.]. Dana[X.]h müsse die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte auf der Basis der Daten des abgelaufenen Ge-s[X.]häftsjahres erfolgen. Wenn für das [X.] na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Mittelwert von [X.] und Jahresendbestand in Ansatz gebra[X.]ht werde, könne hieraus ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass vom [X.] au[X.]h für das Eigenkapital ein sol[X.]her Wertansatz gewollt sei. 11 b) Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. 12 S[X.]hon der [X.] des § 7 [X.] legt nahe, den Mittelwert von [X.] und Jahresendbestand zugrunde zu legen. Zwar enthielt § 7 Abs. 1 [X.] in der hier anzuwendenden alten Fassung für die zu Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile des Eigenkapitals unmittelbar 13 - 7 - keine Bestimmung des maßgebli[X.][X.] Bewertungssti[X.]htags; demgegenüber s[X.]hrieb die Gasnetzentgeltverordnung in § 7 Abs. 2 Satz 2 s[X.]hon in ihrer ur-sprüngli[X.][X.] Fassung für das [X.] den Ansatz des Mittelwertes vor. Mangels eines Grundes, der eine abwei[X.][X.]de Handhabung re[X.]htferti-gen könnte, muss diese Regelung aber au[X.]h für die Wertansätze des [X.] gelten. Denn nur wenn die Wertansätze von Aktiva und Passiva denselben zeitli[X.][X.] [X.]orgaben unterworfen sind, ist die [X.]erzin-sung angemessen im Sinne des § 21 Abs. 1 [X.]. Hierfür spri[X.]ht au[X.]h die dur[X.]h die [X.] vom 29. Okto-ber 2007 ([X.]) erfolgte Ergänzung von § 7 Abs. 1 [X.] um einen Satz 4, in dem ausdrü[X.]kli[X.]h angeordnet wird, dass jeweils der Mittel-wert aus [X.] und Jahresendbestand anzusetzen ist. Na[X.]h den Materialien soll dur[X.]h diese redaktionelle Korrektur klargestellt werden, dass für Aktiva wie Passiva glei[X.]hermaßen die Bere[X.]hnung des betriebsnotwendi-gen Eigenkapitals auf der Basis von Mittelwerten aus [X.] und -endbestand zu erfolgen hat ([X.]. 417/1/07, [X.] f.). Es sollte also - entgegen der Auffassung der [X.] - keine Re[X.]htsänderung herbeigeführt werden. 14 Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Na[X.]h dieser [X.]ors[X.]hrift, auf die das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht [X.], erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte - soweit keine gesi[X.]herten an-derweitigen Erkenntnisse für das Planjahr vorhanden sind - auf der Basis des abgelaufenen Ges[X.]häftsjahrs. Damit wird aber nur die Datenbasis bestimmt. Hieraus lässt si[X.]h kein S[X.]hluss darauf zie[X.], wie das einzusetzende [X.] zu ermitteln ist. Au[X.]h bei der Bildung von Dur[X.]hs[X.]hnittswerten erfolgt 15 - 8 - keine Änderung, sondern ledigli[X.]h eine Teilforts[X.]hreibung der im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] relevanten Datenbasis. [X.]) Der fehlerhafte Ansatz bei der Bestimmung der für die Eigenkapital-verzinsung relevanten Werte ma[X.]ht eine Neubes[X.]heidung erforderli[X.]h. Die [X.] wird unter Zugrundelegung der genannten Mittelwerte die Höhe des zu verzinsenden Eigenkapitals neu zu bestimmen haben. 16 3. Monatss[X.]harfe Abs[X.]hreibungen (§ 6 Abs. 5 [X.]) Die Einwendungen der Antragstellerin sind au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des An-satzes der kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibungen erfolgrei[X.]h. Zwis[X.][X.] den [X.] besteht hinsi[X.]htli[X.]h dieses Ansatzes nur no[X.]h insoweit Streit, als die [X.] keine monatss[X.]harfe Abs[X.]hreibung zulässt. 17 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ist insoweit der Argumentation der Bun-desnetzagentur gefolgt. Eine monatss[X.]harfe Abs[X.]hreibung sei au[X.]h im [X.] einer zügigen und effizienten Dur[X.]hführung des [X.]erfahrens ni[X.]ht ge-wollt. Deshalb sehe § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] für jede Anlage eine jährli[X.]he Abs[X.]hreibung vor. Die [X.]erwendung des Begriffs "jährli[X.]h" verdeutli[X.]he, dass die Abs[X.]hreibung nur in Jahresraten erfolgen solle. 18 b) Dies hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. S[X.]hon im Ausgangs-punkt fehlerhaft ist die Auffassung des [X.], dass bei der Ermittlung der kalkulatoris[X.][X.] Restwerte eines unterjährig anges[X.]hafften [X.] bereits im Ans[X.]haffungsjahr der volle Jahresbetrag anzusetzen sei. [X.]ielmehr sind die Restwerte für die Anlagegüter gemäß § 6 Abs. 5 [X.] monatss[X.]harf zu ermitteln. 19 - 9 - aa) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht kann si[X.]h insoweit ni[X.]ht erfolgrei[X.]h auf den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] stützen. Dana[X.]h sind zwar die kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibungen für jede Anlage jährli[X.]h auf der Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnli[X.][X.] Nutzungsdauer vorzunehmen. Hieraus folgt indes ledigli[X.]h die Notwendigkeit eines Abs[X.]hreibungsplans, der die An-s[X.]haffungs- oder Herstellungskosten na[X.]h der in § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 [X.] vorgegebenen linearen Abs[X.]hreibungsmethode auf die [X.] der Nutzungsdauer verteilt. Dies bedeutet aber ni[X.]ht, dass der Abs[X.]hreibungsbe-trag bereits im Ans[X.]haffungsjahr dem vollen Jahresbetrag entspre[X.][X.] muss, au[X.]h wenn das [X.] unterjährig anges[X.]hafft worden ist. Der Begriff "jährli[X.]h" kann ni[X.]ht mit "in glei[X.][X.] Jahresbeträgen" glei[X.]hgesetzt werden. 20 [X.]) Umgekehrt folgt - anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint - das Erfordernis einer monatss[X.]harfen Ermittlung der Restwerte ni[X.]ht bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und den dort in Bezug genommenen [X.]ors[X.]hriften über Gewinn- und [X.]erlustre[X.]hnungen na[X.]h § 10 Abs. 3 [X.]. Für die [X.] sieht zwar § 253 Abs. 2 HGB eine Bere[X.]hnung der Abs[X.]hreibung eines [X.] für das Ans[X.]haffungs- oder Herstellungsjahr grundsätzli[X.]h erst mit Beginn der Mögli[X.]hkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung vor. Wie der Senat aber mit [X.]uss vom 14. August 2008 ([X.] 39/07, [X.], 323 [X.]. 36 - [X.]attenfall) im Einzelnen zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] begründet hat, handelt es si[X.]h bei der dortigen Bezugnahme auf die [X.] um keinen [X.]erweis auf Re[X.]htsnormen des Handelsre[X.]hts; viel-mehr dient die Handelsbilanz insoweit ledigli[X.]h als Datenquelle für die Regu-lierungsents[X.]heidung. Für § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt ni[X.]hts Anderes. Die Ermittlung der kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibungen wie au[X.]h die Festlegung der [X.] folgt einem eigenständigen System, das in seinen 21 - 10 - Grundsätzen dur[X.]h § 21 [X.] vorgegeben und in der Gasnetzentgeltver-ordnung näher bestimmt wird. Bei den [X.]ors[X.]hriften der §§ 6, 7 [X.] han-delt es si[X.]h um ein abges[X.]hlossenes Regelungswerk, das die Eigenkapital-verzinsung losgelöst vom Handelsre[X.]ht selbständig normiert (vgl. Senat aaO [X.]. 37). [X.][X.]) Dass die Restwerte der Anlagegüter monatss[X.]harf zu ermitteln sind, d.h. der [X.]punkt der Lieferung oder der Fertigstellung maßgebli[X.]h ist, ergibt aber eine Gesamts[X.]hau der §§ 6, 7 [X.]. 22 Für die Ermittlung der kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibungen stellt der [X.] in § 6 [X.] an vers[X.]hiedenen Stellen auf den konkreten [X.]punkt eines bestimmten Ereignisses und ni[X.]ht auf den 1. Januar des betreffenden Jahres ab, so etwa in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] für den [X.]punkt der Erri[X.]htung des [X.] oder in § 6 Abs. 6 Satz 3 [X.] für den [X.]punkt der Abs[X.]hreibungsdauerumstellung. Dies spri[X.]ht - mangels entgegenste[X.]der Willensäußerung des [X.]erordnungsgebers - dafür, dass au[X.]h im Rahmen des Abs[X.]hreibungsplans na[X.]h § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] der [X.]punkt der Lieferung oder Herstellung eines [X.] maßgebli[X.]h ist. 23 Darauf deutet au[X.]h die bei der erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte anwendbare Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] hin. Da-na[X.]h sind die seit Inbetriebnahme der Sa[X.]hanlagegüter der kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibung tatsä[X.]hli[X.]h zu Grunde gelegten [X.] heranzu-zie[X.]. Mit der Inbetriebnahme stellt au[X.]h diese [X.]ors[X.]hrift auf einen konkre-ten [X.]punkt ab. 24 - 11 - S[X.]hließli[X.]h folgt das Erfordernis einer monatss[X.]harfen Ermittlung der Restwerte au[X.]h aus dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung, von dem si[X.]h der [X.]erordnungsgeber in § 6 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Altanlagen hat leiten lassen (vgl. [X.]. 247/05, [X.], [X.]. 247/05 ([X.]uss), [X.]) und das dem Ziel einer angemessenen [X.]erzinsung des eingesetzten Kapitals na[X.]h § 21 Abs. 2 [X.] dienen soll. Bei einer Abs[X.]hreibung des vollen Jahresbetrages bereits im Ans[X.]haffungs- oder Herstellungsjahr wird - was au[X.]h die [X.] ni[X.]ht in Abrede stellt - der Restwert des [X.], das vor dem für die Entgeltbestimmung maßgebli-[X.][X.] Ges[X.]häftsjahr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] anges[X.]hafft worden ist, und damit die Basis für die [X.]erzinsung des eingesetzten Kapitals gekürzt. Entgegen der Auffassung der [X.] wird diese Kürzung ni[X.]ht dur[X.]h eine entspre[X.][X.]de Abs[X.]hreibung der in dem für den Entgeltgenehmi-gungsantrag maßgebli[X.][X.] Ges[X.]häftsjahr anges[X.]hafften [X.]. Deren Abs[X.]hreibung soll den sie betreffenden Wertverzehr, ni[X.]ht aber den teilweise ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten Wertverzehr eines anderen Anlage-gutes ausglei[X.][X.]. 25 [X.]) Die von der [X.] für eine auf das Kalenderjahr be-zogene Abs[X.]hreibung angeführten Argumente greifen ni[X.]ht dur[X.]h. 26 Soweit die [X.] aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung ei-ne sol[X.]he Abs[X.]hreibung für zwingend erforderli[X.]h hält, geht dies fehl; eine Glei[X.]hbehandlung der Netzbetreiber ist au[X.]h bei einer monatss[X.]harfen Ab-s[X.]hreibung mögli[X.]h. Soweit sie si[X.]h darauf beruft, dass mit der Mögli[X.]hkeit nur jährli[X.]her Abs[X.]hreibungen ihr [X.] reduziert werde und deshalb eine paus[X.]halierte Betra[X.]htungsweise zwe[X.]ks effizienter und zügi-ger Dur[X.]hführung der Genehmigungsverfahren geboten sei, kann [X.] - 12 - [X.], ob dies bei [X.]erwendung von Re[X.][X.]programmen tatsä[X.]hli[X.]h der Fall ist. [X.]erfahrensökonomis[X.]he Gründe können jedenfalls ni[X.]ht dazu führen, das in § 21 Abs. 2 [X.] angeordnete Ziel einer angemessenen [X.]erzinsung des eingesetzten Kapitals einzus[X.]hränken. [X.]) Der Re[X.]htsfehler führt zur Aufhebung der Ents[X.]heidung des [X.] und zur Notwendigkeit einer Neubes[X.]heidung in diesem Punkt. Es lässt si[X.]h im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht feststellen, ob die Antragstellerin hinsi[X.]htli[X.]h der einzelnen Anlagegegenstände ihrer Darle-gungspfli[X.]ht na[X.]hgekommen ist und deshalb höhere als die von der Bundes-netzagentur zugebilligten Abs[X.]hreibungsbeträge beanspru[X.][X.] kann. Da die Antragstellerin au[X.]h insoweit eine Mitwirkungslast trifft, setzt die Anerken-nung monatss[X.]harfer Abs[X.]hreibungen voraus, dass die Antragstellerin na[X.]h § 23a Abs. 3 [X.] die erforderli[X.][X.] Unterlagen vorlegt, die einen sol[X.][X.] kalkulatoris[X.][X.] Ansatz re[X.]htfertigen. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht wird zu prüfen haben, ob die Antragstellerin die einzelnen Anlagen hinsi[X.]htli[X.]h ihres [X.] und der jeweils na[X.]h der konkreten Nutzungsdauer verblei-benden Restwerte konkret aufgelistet sowie die Abs[X.]hreibungsbeträge bezif-fert hat. 28 4. Umlaufvermögen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht gebilligte Kürzung des Umlaufvermögens wendet. 29 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Bere[X.]htigung dieser Kürzung damit begründet, dass na[X.]h den von der Deuts[X.][X.] Bundesbank veröffentli[X.]hten Dur[X.]hs[X.]hnittswerten deuts[X.]her Unternehmen der [X.] nur 30 - 13 - knapp 20 % des Jahresumsatzes betrage. Zuzügli[X.]h eines Si[X.]herheitszu-s[X.]hlages könne deshalb ledigli[X.]h ein [X.] der [X.]erzinsung zugrunde gelegt werden, der 25 % des Jahresumsatzes ni[X.]ht übersteige. Dies gelte jedenfalls, soweit die Antragstellerin keine na[X.]hvollziehbaren Gründe für die übersteigende Höhe des [X.]es darlegen kön-ne. Einen entspre[X.][X.]den Bedarf an kurzfristig verfügbaren Mitteln habe die Antragstellerin jedo[X.]h ni[X.]ht vorgetragen. b) Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. 31 aa) Wie der Senat mit [X.]uss vom 3. März 2009 ([X.] 79/07) ent-s[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens na[X.]h dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzu-nehmen. Die Umstände, aus denen si[X.]h die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspfli[X.]hten na[X.]h § 23a [X.] darzulegen und zu beweisen. Soweit ihm dieser Na[X.]hweis ni[X.]ht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pau-s[X.]hale Ansätze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber dadur[X.]h ni[X.]ht be-s[X.]hwert. 32 [X.]) Die Antragstellerin hat ni[X.]ht na[X.]hzuweisen vermo[X.]ht, dass ein Umlaufvermögen mit der angesetzten Höhe des [X.]es be-triebsnotwendig ist. Ihre hierfür gegebene Begründung trägt ein sol[X.]hes Er-gebnis ni[X.]ht. Die in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung genannten [X.] erläutern allein die Spezifika des Betriebs eines Gasverteilernetzes. Dies kann aber ni[X.]ht erklären, warum ein Umlaufvermögen mit einem Forde-rungsbestand von über 80 Mio. Euro betriebsnotwendig sein soll. Ebenso wenig ist der übrige [X.]ortrag der Antragstellerin geeignet, die [X.] - 14 - wendigkeit eines [X.]s in dieser Höhe zu belegen. Wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend in seiner Hilfsbegründung ausgeführt hat, [X.] die bilanziell angesetzten Pensionsrü[X.]kstellungen dafür keine tragfähige Grundlage. Abgese[X.] davon, dass nähere Darlegungen fehlen, können Rü[X.]kstellungen nur dann das [X.]orhalten von Umlaufvermögen re[X.]htfertigen, wenn in erhebli[X.]her Höhe mit einem zeitna[X.] Abfluss zu re[X.]hnen ist. Dies kommt hier allenfalls für die De[X.]kung der [X.]erbindli[X.]hkeiten und die von der Antragstellerin als kurzfristige Rü[X.]kstellungen bezei[X.]hneten Zahlungspfli[X.]h-ten in Betra[X.]ht, au[X.]h wenn insoweit die Darlegungen der Antragstellerin ebenfalls nur mangelhaft substantiiert sind. Zu Re[X.]ht hat dabei das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h die von der Antrag-stellerin in den Jahren 2007 bis 2009 geplanten Investitionen ni[X.]ht als aus-rei[X.][X.]den Grund angese[X.]. Die angebli[X.]h verbleibende De[X.]kungslü[X.]ke, die ni[X.]ht dur[X.]h die kalkulatoris[X.][X.] Abs[X.]hreibungen aufgefangen werden kann, muss ni[X.]ht dur[X.]h den Einsatz von Eigenkapital ges[X.]hlossen werden. Abgese[X.] davon, dass [X.]ortrag dazu fehlt, ob ein weiterer Eigenkapitalein-satz in Anbetra[X.]ht der Eigenkapitalquote der Antragstellerin no[X.]h im Sinne eines im Wettbewerb ste[X.]den Unternehmens sinnvoll ist, ers[X.]heint au[X.]h das Umlaufvermögen als Anlageform hierfür ni[X.]ht geeignet. Da die [X.] jedenfalls ni[X.]ht kurzfristig abgerufen werden müssen, hätte es nahe gelegen, das Geld in verzinsten Finanzanlagen vorzuhalten. Au[X.]h dieser Ge-si[X.]htspunkt einer ni[X.]ht effizienten Anlageform steht - wie der Senat in der Ents[X.]heidung vom 7. März 2009 ([X.] 79/07) ausgeführt hat - einer Be-rü[X.]ksi[X.]htigung des Umlaufvermögens bei der [X.] na[X.]h § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] entgegen. 34 - 15 - [X.][X.]) Anders, als die Antragstellerin meint, kommt es in diesem Zusam-menhang ni[X.]ht auf die na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] ergänzend anzuwen-denden Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten na[X.]h der [X.]erordnung [X.] ([X.]) an. Abgese[X.] davon, dass ein über-höhtes Umlaufvermögen ni[X.]ht im Sinne der Nr. 44 der Anlage zur [X.] dem Betriebszwe[X.]k dient, ist - worauf das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend [X.] hat - die kalkulatoris[X.]he [X.] in § 7 [X.] selbständig geregelt. S[X.]hon aus diesem Grund s[X.]heidet eine ergänzende Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung hier aus. 35 5. Kalkulatoris[X.]he Fremdkapitalverzinsung (§ 5 Abs. 2 [X.]) Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrer Beanstandung hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe des [X.] (§ 5 Abs. 2 [X.]). Der Senat hat inso-weit ebenfalls in seiner Ents[X.]heidung vom 7. März 2009 ([X.] 79/07) ent-s[X.]hieden, dass - ebenso wie für § 5 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 14.8.2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] 2395 [X.]. 50 ff. - Rheinhessis[X.]he Ener-gie) - bei der Ermittlung des Zinssatzes ni[X.]ht allein auf die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Umlaufrendite für festverzinsli[X.]he Wertpapiere aus den letzten zehn Jahren abgestellt werden darf, vielmehr ein angemessener Risikozus[X.]hlag in Ansatz zu bringen ist. 36 6. Auflagen Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts wendet, die beiden Auflagen seien re[X.]ht-mäßig. 37 - 16 - a) Die von der Antragstellerin angegriffenen Auflagen haben folgenden Wortlaut: 38 "5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der [X.] unverzügli[X.]h - im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regulierter Netzbetreiber unverzüg-li[X.]h na[X.]h [X.]orliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die für ihr Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Bere[X.]hnung der Kosten/Entgeltwäl-zung darzulegen. 6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die genehmigten Entgelte unverzügli[X.]h entspre-[X.][X.]d anzupassen." b) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Re[X.]htmäßigkeit der Auflagen im Wesentli[X.][X.] wie folgt begründet: Sie seien na[X.]h § 23a Abs. 4 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h zulässig. Sie dienten der Kontrolle, dass die Hö[X.]hstpreise, die dur[X.]h die Kostenüberwälzung einer vorgelagerten Netzstufe erhöht werden könnten (§ 23a Abs. 2 Satz 2 [X.]), ni[X.]ht übers[X.]hritten würden (Nr. 5). Die in Nummer 6 des Bes[X.]heids angespro[X.][X.]e Anpassungspfli[X.]ht im Falle sin-kender Kosten vorgelagerter Netzbetreiber ergebe si[X.]h spiegelbildli[X.]h aus dem Anpassungsre[X.]ht na[X.]h § 23a Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Bundesnetz-agentur sei befugt, die Antragstellerin im Wege einer Auflage zu einer ent-spre[X.][X.]den Anpassung zu verpfli[X.]hten. 39 [X.]) Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 40 aa) Die Auflagen sind selbständig anfe[X.]htbar, weil es si[X.]h hierbei um Nebenbestimmungen handelt, die von der Entgeltgenehmigung trennbar sind (vgl. [X.], [X.]. v. 14.8.2008 - [X.] 34/07 [X.]. 91 - [X.]). 41 [X.]) Die beiden Auflagen sind formell und materiell re[X.]htmäßig. Die [X.] durfte die Entgeltgenehmigung mit Auflagen verse[X.]. 42 - 17 - Eine entspre[X.][X.]de Ermä[X.]htigung enthält die Regelung des § 23a Abs. 4 [X.], die si[X.]h gerade auf die Entgeltgenehmigung bezieht. Beide Auflagen sollen si[X.]herstellen, dass die gesetzli[X.][X.] [X.]oraussetzungen der Entgeltge-nehmigung na[X.]h dem Energiewirts[X.]haftsgesetz erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 [X.]w[X.]fG). Die Auflage na[X.]h Nummer 5 wiederholt im Wesentli[X.][X.] die si[X.]h aus § 23a Abs. 3 Satz 6 [X.] ergebenden Na[X.]hweispfli[X.]hten. Dana[X.]h muss der Netzbetreiber die Entgeltkalkulation offen legen. Dies gilt insbesondere au[X.]h für die Kosten vorgelagerter Netze, soweit diese in den [X.] enthalten sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], § 20 Rdn. 147 f.). 43 Die Auflage zu Nummer 6, die eine Wälzung gesenkter Entgelte vor-gelagerter Netze zu Gunsten des [X.] vorsieht, ist aus Re[X.]htsgrün-den glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits in seiner Ents[X.]heidung vom 14. August 2008 ([X.] 34/07 [X.]. 96 - [X.]) ausgeführt hat, ist das Ziel, die Weitergabe niedrigerer Netznut-zungsentgelte vorgelagerter [X.] zu erzwingen, ni[X.]ht zu beanstanden. Es beruht - wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend festgestellt hat - auf der Regelung des § 23a Abs. 2 Satz 2 [X.], die im Falle sinkender Kosten an-derer Netze, den Netzbetreiber zu einer anteiligen Kostensenkung verpfli[X.]h-tet. Dass der Netzbetreiber gegen sol[X.]he Änderungen innerhalb der Kalkula-tionsperiode ni[X.]ht den Gesi[X.]htspunkt des [X.]ertrauenss[X.]hutzes einwenden kann, ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die Entgeltgenehmigung unter dem [X.]orbehalt des Widerrufs ergeht (§ 23a Abs. 4 Satz 1 [X.]), mithin also die Regulierungsbehörde na[X.]h Widerruf der Genehmigung eine Anpassung der 44 - 18 - Netzentgelte an die verringerten [X.]orkosten au[X.]h dur[X.]h eine geänderte [X.] erzwingen könnte. Die Auflagen sind im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der vorge-nannten Ents[X.]heidung des [X.] vom 14. August 2008 zugrunde lag, hier au[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht. Aus ihrem [X.] lässt si[X.]h der [X.]punkt, ab dem die Information der [X.] wie au[X.]h der Kostenwälzung unverzügli[X.]h zu erfolgen hat, eindeutig als derjenige [X.]-punkt bestimmen, zu dem die gesenkten Netzentgelte gegenüber der An-tragstellerin als Netzbetreiberin wirksam werden. 45 II[X.] Der Senat verweist die Sa[X.]he ni[X.]ht an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]k. Die no[X.]h offenen Fragen können dur[X.]h die [X.] in dem nun neu eröffneten [X.]erwaltungsverfahren ents[X.]hieden werden, zumal es si[X.]h ledigli[X.]h um Neubere[X.]hnungen handelt. Dabei wird die [X.] im Falle geänderter Ansätze bei der [X.] au[X.]h die [X.] auf die kalkulatoris[X.]he Gewerbesteuer (§ 8 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen haben. Für die von der [X.] vorzunehmende Neube-s[X.]heidung ist der re[X.]htli[X.]he Rahmen dur[X.]h die Ents[X.]heidung des Senats [X.] - hinsi[X.]htli[X.]h des ni[X.]ht angefo[X.]htenen Teils - dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeent-s[X.]heidung vorgegeben. Dies gilt au[X.]h für die no[X.]h zu klärende Frage des [X.]. Die dabei im Streit ste[X.]de Höhe des Risikozu-s[X.]hlags ist Gegenstand mehrerer geri[X.]htli[X.]her [X.]erfahren in der Bes[X.]hwerde-instanz. Hierzu werden dort na[X.]h Maßgabe der Ents[X.]heidungen des Bun-desgeri[X.]htshofs weitere Feststellungen getroffen, an denen si[X.]h die Bundes-netzagentur orientieren wird. 46 - 19 - [X.] [X.] beruht auf § 90 Satz 1 [X.]. 47 Tolksdorf Raum Meier-Be[X.]k

Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.10.2007 - [X.] 471/06 ([X.]) -

Meta

EnVR 76/07

23.06.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 76/07 (REWIS RS 2009, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2926

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