Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7017

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
9/12
Verkündet am:
27.
März 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SUMO
[X.] § 4 Abs. 1
a)
Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu [X.], dass der [X.] des §
4 Abs.
1 [X.] in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b)
Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das
beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das [X.] als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §
4 [X.] aus-weisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des [X.] des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß §
4 [X.] selbständig schutzfähigen Teil seines [X.] darstellt (Bestätigung von [X.], 268 Rn.
25
f. dichttitellis-te
I).
[X.], Urteil vom 27. März 2013 -
I
ZR 9/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27.
März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Prof.
Dr.
Büscher,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Dezember 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind
Buchverlage. Im Verlag des [X.] sind vier
Bücher mit Bildern des Fotografen [X.] erschienen. Es handelt sich dabei um die Bände [X.]

(1989, 45
Fotografien), Aus dem photographi-schen Werk

(1993, 105 Fotografien), Archives
de Nuit

(1993, 60
Fotografien) und Helmut Nes Illustrated No
1
-
No
4

(1999, 134 Fotografien). Den [X.] lagen englischsprachige Verträge zugrunde, in denen die An-wendung [X.] Rechts vereinbart war. So heißt es beispielsweise in dem
Vertrag betreffend das Buch Aus dem photographischen Werk:
1.
[X.] hereby grants to the Publisher the exclusive license to publish and sell in volume form, throughout the world, [X.]´s Hamburg exhibition entitled
HELMUT [X.] -
AUS DEM [X.] WERK
(hereinafter called the said work) subject to the terms and
conditions set forth hereunder. [X.] warrants that he is fully entitled to dispose of the
rights licensed to the Publisher under the terms of this agreement.

9.
All rights not specifically
licensed under the terms of this agreement are re-served by the Proprietor.
1
2
-
3
-

Die Beklagte veröffentlichte 1999 in limitierter Auflage von 10.000 hand-signierten Exemplaren
den großformatigen Band Sumo

mit Fotografien von [X.].
Nach dem Tod des Fotografen (2004)
brachte die Beklagte im September 2009 eine verkleinerte Sonderausgabe des [X.] heraus, um die es in diesem
Rechtsstreit geht. Von den darin enthaltenen knapp 400
Fotografien sind 73 identisch mit Lichtbildern, die bereits in den
vom
Kläger
veröffentlichten Bänden enthalten sind. Im Einzelnen sind
von insgesamt 45
Bil-dern
aus dem Werk [X.]

15
Fotos, von 105
Bildern des Buchs [X.] -
Aus dem photographischen Werk

37
Fotos, von 60
Bildern aus Archives de Nuit

11
Fotos
und von 134
Fotos aus l-lustrated No
1
-
No

12
Fotos übernommen worden. Weitere 35
der in dem 2009 erschienenen Sumo-Band abgedruckten
Fotos sind zwar nicht mit den in den Bänden des [X.]
veröffentlichten
Fotos identisch, stammen
aber
aus denselben [X.] (Fotoshootings).
Der Kläger
hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er
sieht in der Veröffentlichung der 2009 erschienenen verkleinerten Sonderaus-gabe des Sumo

vorrangig eine Verletzung seines
exklusiven Rechts zur [X.] und Verbreitung der darin enthaltenen Lichtbilder in Buchform, und in zweiter Linie eine Verletzung der
Rechte, die ihm nach seiner Ansicht an den als Sammelwerke
geschützten Fotobüchern zustehen. Hilfsweise macht
der Kläger
geltend, die Beklagte ahme seine
Leistung in wettbewerbswidrig un-lauterer, ihn
behindernder Weise nach.
Der Kläger
hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.
ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu
lassen, welches einzelne oder alle
derjenigen Fotografien des Künstlers [X.] ent-hält, die
a)
auf den Seiten 7, 37, 39, 51, 52/53, 55, 61, 63, 84, 163, 171, 177, 242, 245, 258;
b)
und auf den Seiten 36, 43, 49, 159, 176 und 402;
3
4
-
4
-

des Buches mit der
Bezeichnung [X.] Sumo-Sonderausgabe 2009

(s. Anlage AS
3 aus dem Verfahren [X.] Az. 33
O
349/09), ISBN-Nr.
97836 abgedruckt sind;
2.
ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches einzelne oder alle derjenigen Fotografien des Künstlers [X.] ent-hält, die
a)
auf den Seiten 9, 17, 45, 46, 64, 69, 84, 87, 118, 119, 146, 147, 149, 150, 165, 167, 171, 186, 194, 197, 203, 229 (und Cover), 230, 231, 243, 245, 252, 267, 271, 272, 284, 309, 331, 351, 365, 369, 371;
b)
und auf den Seiten 27, 39, 62, 89, 151, 180, 199, 213, 217, 273, 303;
des Buches mit der Bezeichnung [X.] Sumo-Sonderausgabe 2009

(s. Anlage AS
3, ISBN-Nr.
97836173 abgedruckt sind;
3.
ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10
Fotografien des Künstlers [X.] aus der Gesamtzahl
der 14
Fotografien enthält, die
a)
auf den Seiten 188 links, 188 rechts, 189 links, 189 rechts, 272, 365, 367, 368, 369, 370, 406;
b)
und auf den Seiten 273, 372, 373;
des Buches mit der Bezeichnung [X.] Sumo-Sonderausgabe 2009

(s. Anlage AS
3, ISBN-Nr.
97836173 abgedruckt sind;
4.
ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches mehr als 10
Fotografien des Künstlers [X.] aus der Gesamtzahl der 32
Fotografien enthält, die
a)
auf den Seiten 12/13, 79, 119, 170, 191, 214, 286, 396, 408, 438/439, 441, 444/445;
b)
und auf den Seiten 137, 159, 200, 250, 253, 273, 274, 287, 288, 289, 300, 301, 303, 318, 378, 379, 425, 436, 449, 450;
des Buches mit der Bezeichnung [X.] Sumo-Sonderausgabe 2009

(s. Anlage AS
3, ISBN-Nr.
97836173 abgedruckt sind.
Der Kläger
hat geltend gemacht,
dass die jeweils unter Buchstabe
a der Anträge aufgeführten Bilder
mit den in den Bänden der Klägerin abgedruckten Bildern identisch und die
jeweils unter Buchstabe
b der Anträge aufgeführten Bilder
in ähnlicher Form in der Sonderausgabe des Buchs Sumo

der Beklag-ten enthalten seien.
Der Kläger
hat
ferner in der Berufungsinstanz
hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Buch zu veröffentlichen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen, welches alle diejenigen Fotografien des Künstlers [X.] enthält, die im
Hauptantrag unter Nr.
1 bis 4 jeweils unter Buchst.
a und
b bezeichnet sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Kläger
sei nicht Inhaber
exklusiver Rechte an den einzelnen in ihren Büchern 5
6
7
-
5
-

erschienenen Fotografien. Ihr stünden
allenfalls Rechte an den Sammelwerken
zu. Diese seien jedoch nicht verletzt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-rufung des [X.]
ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger
stünden weder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche noch solche aus Lauterkeitsrecht zu. Hierzu hat es ausgeführt:
Die mit den
Hauptanträgen zu
1 bis 4
in erster Linie
geltend gemachten
ausschließlichen
Rechte
an den in den
Fotobänden abgedruckten einzelnen Fotografien stünden dem Kläger
nicht zu. Zwar seien die Fotografien als Licht-bildwerke
geschützt und auch mit Zustimmung des [X.] in die als [X.] urheberrechtlich selbständig geschützten
Auswahlbände des
[X.] aufgenommen worden. Die vom Kläger
angeführten Umstände rechtfertigten aber nicht die Annahme, der Urheber habe ihm
damit zugleich umfassende ex-klusive
Nutzungsrechte auch an den einzelnen Lichtbildern eingeräumt.
Bereits der Wortlaut der zwischen dem Kläger
und [X.] getroffenen Verein-barungen
spreche
gegen die Einräumung ausschließlicher
Rechte
an den [X.] Fotografien. Der objektive Zweck der Vereinbarungen und die Interes-senlage der Vertragsparteien
hätten
keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform
erfordert. Auch dem nach-vertraglichen Verhalten der Beteiligten
könnten keine unzweideutig für eine [X.] ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien spre-chenden Gesichtspunkte entnommen werden. Da es an zureichenden [X.] für eine Auslegung der Verträge im Sinne eines Ausschließlichkeits-8
9
10
-
6
-

rechts des
[X.]
an den einzelnen streitbefangenen Fotografien und ebenso für
entsprechende spätere Abreden der Beteiligten fehle, sei die Entscheidung des [X.]s, den Geschäftsführer des [X.]
nicht gemäß §
448 ZPO als Partei zu vernehmen, entgegen der Auffassung des [X.]
nicht [X.] gewesen.
Auch die mit der Wendung oder alle

eingeleiteten Alternativen der Hauptanträge sowie
der Hilfsantrag seien unbegründet. Der Kläger
könne mit den insoweit geltend gemachten Rechten an
seinen Sammelwerken die [X.] von
insgesamt 108
Fotografien der Sumo-Sonderausgabe
nicht unter-binden. Zwar erfüllten
die vier Fotokunstbände
des [X.]
fraglos
die Schutz-voraussetzungen eines Sammelwerks gemäß §
4 Abs.
1 [X.]. Eine Verletzung dieser Rechte komme
aber nur dann in Betracht, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen der Auslese und Anordnung des Stof-fes enthielte, die
die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche
geistige Schöpfung im Sinne des §
4 [X.] auswiesen. Für die schöpferische Leistung des [X.] eines Sammelwerks komme es auf die Auswahl oder Anordnung der Elemente an, so dass die Übernahme wesentlicher Teile eines älteren Werks unter Umständen auch dann ein an dem Sammelwerk [X.] ausschließliches Nutzungsrecht verletzen könne, wenn die Elemente im
neuen
Werk in anderer Anordnung erschienen. Fehle es allerdings an einer Übernahme der Anordnung, sei
dafür eine erheblich höhere Anzahl übernom-mener Einzelelemente erforderlich. Diese [X.] sei im [X.] noch nicht erreicht. Bei der Prüfung seien die insgesamt 35 nicht identi-schen, sondern nur aus denselben [X.] stammenden Fotografien außer Betracht zu lassen. Zudem
sei neben der verhältnismäßig geringen [X.] der übernommenen Fotografien zu berücksichtigen, dass die Sumo-Sonderausgabe
-
wie schon das Original des [X.]
-
einen vom Foto-grafen [X.] selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesam-ten fotokünstlerischen Schaffens habe bieten sollen. In diesem Rahmen seien 11
-
7
-

die Sumo-Bände aber im Unterschied zu den beim Kläger
erschienenen Foto-kunstbänden keiner besonderen Thematik gefolgt.

Soweit die
Klage
hilfsweise auf eine unlautere Nachahmung gemäß §
4 Nr.
9 [X.] gestützt sei, habe sie
ebenfalls keinen Erfolg. Der vom Kläger
inso-weit geltend gemachte Gesichtspunkt der Behinderung setze besondere Um-stände voraus, die
im Streitfall
nicht gegeben
seien.
B. Die Revision des [X.]
hat keinen Erfolg.
[X.] Allerdings ist das Rechtsmittel
uneingeschränkt zulässig. Das [X.] hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen.
Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung
ausgeführt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend unge-klärten Fragen eines [X.]chutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den [X.] ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht
dort
-
wie im Streitfall
-
lediglich den
Grund
für die Zulas-sung der Revision
an, kann
grundsätzlich nicht
von einer
nur beschränkten Zu-lassung des Rechtsmittels ausgegangen werden
(vgl.
[X.], Urteil vom 31.
Mai 2012
-
I
ZR
45/11, [X.], 949 Rn.
16 = WRP 2012, 1086
-
Missbräuch-liche Vertragsstrafe, mwN).

I[X.] Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dem Kläger
kein
Unterlassungsanspruch gemäß §
97 Abs.
1, §
16 Abs.
1, §
17 Abs.
1, §
31 Abs.
1
und 3
[X.] wegen Verletzung von exklusiven urheberrecht-lichen Nutzungsrechten an den einzelnen übernommenen Lichtbildern zusteht.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vom
Kläger
ange-führten Umstände rechtfertigten
nicht die Annahme, dass [X.] als Urheber der hier unstreitig als Lichtbildwerke im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
5 12
13
14
15
16
-
8
-

[X.] geschützten Fotografien
ihm
entsprechende ausschließliche Nutzungs-rechte eingeräumt habe. Weder der Wortlaut der zwischen dem Kläger
und [X.] geschlossenen Vereinbarungen noch der Vertragszweck und die Interessenlage
rechtfertigten die Annahme der Einräumung von ausschließ-lichen Nutzungsrechten für
die Vervielfältigung und Verbreitung der [X.] in Buchform. Auch dem
nachvertraglichen
Verhalten der [X.] könnten keine Indizien für eine solche umfassende Rechtseinräumung ent-nommen werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Er-folg.
2.
Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-onsrechtlichen Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf [X.] beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter [X.] gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2002
-
I
ZR
304/99, [X.]Z 150, 32, 37
-
Unikatrahmen; Urteil vom 10.
Oktober 2002
-
I
ZR
193/00, [X.], 173, 175 = [X.], 83
-
Filmauswertungspflicht;
Urteil vom 21.
Januar 2010
-
I
ZR
176/07, [X.], 418
Rn.
12 = [X.], 539
-
Neues vom Wixxer; Urteil vom 22.
April 2010
-
I
ZR
197/07, [X.], 1093 Rn.
15 = [X.], 1523
-
Concierto de Aran-juez; Urteil vom 17.
März 2011
-
I
ZR
93/09, [X.], 403 Rn.
17 = [X.], 1302
-
KD). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unter-laufen.

a)
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ([X.]Z 150, 32, 37
-
Unikatrahmen; [X.], [X.], 403 Rn.
18
-
KD).
Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es
hat
-
insoweit von der Revision unbeanstandet
-
angenommen, dass den
Ver-einbarungen zwischen [X.] und dem Kläger, die
der Rechte-17
18
-
9
-

einräumung für
die vier Fotobücher des [X.]
zugrunde liegen,
weder eine ausdrückliche
noch eine
schlüssige
Einräumung von Nutzungsrechten auch an einzelnen
Lichtbildern zu entnehmen sind. Dagegen wendet sich die Revision vergebens.
aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem
es für die Feststellung eines nicht ausdrücklich erklärten [X.]ns eine nach außen ersichtliche Verlautbarung verlangt und damit außer [X.] gelassen habe, dass Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten im Allgemeinen formfrei
seien und nicht gegenüber [X.] in irgendeiner Weise verlautbart werden müssten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
sei-ner Beurteilung ein solches Verlautbarungserfordernis nicht zugrunde gelegt. Es
hat
vielmehr
-
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats
-
angenommen, dass nach dem Übertragungszweckgedanken die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenom-men werden kann, wenn ein entsprechender [X.] wenigstens in den [X.] und dem schlüssigen Verhalten der Parteien unzweideutig zum Ausdruck gekommen
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
-
I
ZR
18/09, [X.], 714 Rn.
20 = [X.], 913
-
Der Frosch mit der Maske, mwN).
[X.]) Die Revision
rügt, das Berufungsgericht sei in widersprüchlicher Weise einerseits
davon ausgegangen, dass den [X.] der Wortlaut der Verträge besonders wichtig gewesen
sei, während es andererseits
eingeräumt
habe, dass in den [X.] nicht einmal ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede sei.
Unter diesen Umständen erscheine es nicht nur
widersprüchlich, sondern sogar
willkürlich,
den Wortlaut als maßge-bend einzustufen.
Damit dringt die Revision nicht durch.
(1) Das Berufungsgericht
hat
-
insoweit von der Revision nicht bean-standet
-
ausgeführt, die Vertragsparteien hätten den bereits
aus den allgemei-19
20
21
-
10
-

nen urheberrechtlichen Grundsätzen folgenden Übertragungszweckgedanken zusätzlich dadurch betont, dass
sie in drei der
vier
hier maßgebenden Verträ-gen
alle im Text nicht besonders erwähnten Rechte ausdrücklich dem Urheber vorbehalten hätten. In diesem Zusammenhang hat es angenommen, der den [X.] hiernach besonders wichtige Wortlaut der Verträge,
auf den
der
mit Lizenzvereinbarungen vertraute Kläger
habe Einfluss nehmen kön-nen und von dem in erster Linie auszugehen sei, spreche nicht für, sondern ge-gen eine exklusive Rechtseinräumung an den einzelnen Fotografien. In den [X.] sei zwar nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk (collective work) die Rede; es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber dem Kläger
neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und beglei-tenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Im Gegenteil beziehe sich der Wortlaut aller Verträge immer nur auf das jeweils in einem [X.] zu veröffentlichende Gesamtwerk.
Diese Annahmen sind nicht
widersprüchlich und
lassen auch
sonst kei-nen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, unter der [X.], dass den Vertragsparteien der Wortlaut der Verträge wichtig gewesen sei, sei es
unerklärlich, dass die Vertragschließenden die Rechte an einem Sammelwerk nicht ausdrücklich genannt hätten, legt sie keinen Rechtsfehler dar, sondern ersetzt lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre
abwei-chende
eigene.
[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege fern, die von den Vertragsparteien im Singular ver-wendeten Begriffe work, catalogue

und book

oder den Ausdruck maga-zines ... in one volume

ohne ergänzende Angaben zugleich auf alle einzelnen in den [X.] enthaltenen Fotografien zu beziehen. Die Revision macht zu Unrecht
geltend, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag des
[X.]
22
23
-
11
-

nicht berücksichtigt, dass in den [X.] auch auf einzelne Fotografien bezo-gene Nebenrechte eingeräumt worden seien, ohne dass die Vertragsparteien insoweit eine andere Formulierung gewählt
hätten.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen, sondern
sich insoweit
ausdrücklich die Begründung des [X.]s zu eigen gemacht. [X.] hat ausgeführt, dass vom Inhalt eines eingeräumten Nebenrechts nicht auf den Umfang des [X.] geschlossen werden könne, da Nebenrechte zu-sätzlich zum Hauptrecht mit einem weitergehenden Inhalt eingeräumt werden könnten. Dies lässt keinen
Rechtsfehler
erkennen.
(3) Entgegen der Ansicht
der Revision hat es das Berufungsgericht im Rahmen der Vertragsauslegung auch nicht für erforderlich gehalten, dass
Hel-mut [X.] dem Kläger
Ausschließlichkeitsrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betroffenen
Lichtbildwerke einräumen wollte. Dem Berufungsur-teil
ist eindeutig zu entnehmen, dass
das Berufungsgericht
bei der Vertragsaus-legung
zutreffend
allein geprüft hat, ob dem Kläger
ein
Recht zur ausschließli-chen Nutzung der Lichtbilder in Buchform eingeräumt wurde.
(4) Das Berufungsgericht hat
sich auch mit dem Argument
des [X.]
auseinandergesetzt, die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Lichtbildern setze keine ausdrückliche Benennung der einzelnen Fo-tos
voraus, sondern
könne
auch in Form einer globalen Einräumung dinglich wirkender Ausschließlichkeitsrechte an den durch Aufnahme in die Buchausga-be
bestimmbaren Lichtbildern erfolgen. Es hat ausgeführt, dass es für die [X.]sparteien auch und gerade in einem solchen Fall ein Leichtes gewesen wä-re, die Rechteeinräumung
in der sprachlich angemessenen (Plural-)Form deut-licher zum Ausdruck zu bringen. Tatsächlich erwähne aber nur ein einziger [X.]
(zu [X.])
die in dem Auswahlband enthaltenen Lichtbilder im Zusammenhang mit der Rechteeinräumung, wenngleich auch
nur der Zahl nach
(with 45 photographs). Auch insoweit sei jedoch
nicht
zum
Ausdruck gebracht 24
25
26
-
12
-

worden, dass die Einräumung ausschließlicher
Rechte
nicht nur ein
bestimmtes
Werk
mit 45
Fotografien umfassen sollte, sondern
das Gesamtwerk und zusätz-lich die einzelnen Fotografien. Die Rechtevorbehaltsklausel unter
Nummer
8 dieses Vertrages habe sogar ausdrücklich eine Beschränkung der Lizenz auf die Veröffentlichung des besagten Werks in einem Band vorgesehen. Diese Ausführungen sind ebenfalls frei von [X.].

Die
Revision hält dem
vergeblich
entgegen, es habe nahegelegen, die einzelnen Lichtbilder, die für den jeweiligen Sammelband bestimmt gewesen seien, nicht gesondert zu benennen;
jedenfalls sei die Nichtbenennung ein am-bivalentes Indiz. Die im [X.] [X.]

enthaltene aus-drückliche Beschränkung
der Lizenz bestätige sogar das Vorbringen des
[X.], weil eine solche Beschränkung der Rechteeinräumung denknotwendig nur dann sinnvoll sei, wenn eine abweichende Nutzung möglich sei, namentlich hinsichtlich der einzelnen Fotografien, aus denen das Sammelwerk bestehe. Damit hätten die Parteien in einem der Verträge
eine Regelung getroffen, die den Vortrag des
[X.]
in vollem Umfang
bestätige. Dies sei auch
für die wei-teren
drei
Verträge von [X.] Bedeutung.
Mit diesem Vorbringen
legt die Revision keinen
Rechtsfehler des [X.]s dar,
sondern versucht
wiederum
in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene
abweichende
zu erset-zen.
(5) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung auch berücksichtigt, dass die beiden jüngeren
Verträge in Bezug auf die Werke Archives de Nuit

und o
1
-
No

eine Klausel enthalten, der zufolge
während der Vertragslaufzeit nicht mehr als zehn im jeweiligen Werk enthaltene Fotografien ohne Genehmigung des [X.]
in anderen Buchausgaben veröf-fentlicht werden
dürfen. Es hat ausgeführt, das [X.] habe darin unter Würdigung von Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt zu Recht keine Rückli-27
28
29
-
13
-

zenz des
über die ausschließlichen
Nutzungsrechte an
allen Fotografien verfü-genden [X.]
zugunsten des Fotografen
gesehen, sondern eine vom Urheber gegenüber dem Verlag ergänzend übernommene Verpflichtung. Der Sache nach handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, der erkennbar keine dingliche Wirkung gegenüber jedermann zukomme. Vor diesem Hintergrund
liege eine wirksame Einräumung ausschließlicher Verwertungsrechte des [X.]
an sämtlichen einzelnen Fotografien der Buchausgabe aber erst recht fern; denn -
so das Berufungsgericht -
wäre eine solche erfolgt, hätte es der lediglich obligatorisch wirkenden Klausel nicht bedurft.
-
14
-

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Argument, gerade der Umstand, dass der Klausel keine dingliche Wirkung gegenüber [X.] zukomme, bestätige den Standpunkt des [X.]. Seien durch den Vertrag nämlich die Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien dem
Kläger
exklusiv eingeräumt, handele es sich bei der fraglichen Klausel um eine schuld-rechtlich wirkende Gestattung zugunsten von [X.], eine bestimmte Anzahl von Fotografien anderweitig für Buchausgaben verwerten
zu dürfen. Mit diesem Vorbringen legt die Revision wiederum keinen Rechtsfehler des [X.]s dar, sondern bewertet die Abrede lediglich anders. Damit kann der Kläger
in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
b) Das Berufungsgericht ist bei der Vertragsauslegung ferner rechtsfeh-lerfrei davon ausgegangen, dass der den Vertragsurkunden und dem übrigen Akteninhalt zu entnehmende objektive Zweck der zwischen dem Kläger
und [X.] getroffenen Absprachen auch unter Berücksichtigung der Inte-ressenlage beider Vertragsparteien und der sonstigen Begleitumstände keine Einräumung ausschließlicher Rechte zur Nutzung der einzelnen Fotografien in Buchform erforderte.
aa)
Fehlt
-
wie im Streitfall
-
eine ausdrückliche Regelung
zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom [X.], den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen,
und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der [X.] auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des [X.] ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des §
31 Abs.
5
[X.] räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den
Erträgnis-sen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass 30
31
32
-
15
-

im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die
für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender [X.]
-
und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten
-
unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist
([X.], Urteil vom 22.
April 2004
-
I
ZR
174/01, [X.], 938
f. = [X.], 1497
-
Comic-Übersetzungen
III; [X.], [X.], 714 Rn.
20
-
Der Frosch mit der Maske, mwN). Neben der Maßgeblichkeit des Vertragszwecks
gilt der Grundsatz der nach beiden Seiten
hin interessengerechten Vertragsauslegung ([X.]Z 150, 32, 39
-
Unikatrahmen; [X.], [X.], 1093 Rn.
20
-
Concierto de Aranjuez).
[X.]) Von diesen Grundsätzen
ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen und hat angenommen, für die vereinbarten Buchveröffentlichungen durch den
Kläger
habe
im Hinblick auf die einzelnen Fotografien die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten ausgereicht. Der Kläger
habe seine
Auffassung, dass die vertraglich festgelegte Exklusivität der Sammelwerke ohne gleichzeiti-ge Einräumung ausschließlicher (Buch-)Verwertungsrechte an den einzelnen dafür verwendeten Fotografien wirtschaftlich völlig wertlos gewesen
wäre, nicht stichhaltig begründet. Auch nach dem Vorbringen des [X.]
bildeten die streitbefangenen vier Buchausgaben jeweils eigenständige, durch die Thematik und die Art der Zusammenstellung von Lichtbildwerken aus dem umfassenden

uvre [X.]s geprägte Werke. Eine gerade an dieser Eigenart an-knüpfende exklusive Verwertung bleibe aber -
so das Berufungsgericht -
mög-lich und verliere nicht schon dadurch ihren wirtschaftlichen Wert, dass einzelne Lichtbilder, deren vorherige Veröffentlichung (insbesondere) in [X.]schriften und deren fortbestehende isolierte Verwertbarkeit außerhalb der Buchform (in peri-odischen Druckwerken, auf Plakaten, Kunstdrucken oder Postkarten) der Klä-ger
ausdrücklich eingeräumt habe, von [X.] zusammen mit weiteren Werken desselben Fotografen in thematisch und strukturell anders konzipierten [X.] aufgenommen werden könnten.
33
-
16
-

cc) Diese
Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
(1) Ohne Erfolg meint die Revision, ein einfaches Nutzungsrecht sei für den Kläger
unzureichend gewesen, weil die Verträge zeitlich auf die Dauer des Urheberrechts angelegt gewesen seien und eine derart langfristige
vertragliche Zusammenarbeit voraussetze, dass keine vergleichbaren Sammelwerke ver-fügbar würden. So habe der Kläger
vorgetragen, dass seit dem Erscheinen des beanstandeten Werkes der [X.] der Absatz der in den zwölf Monaten seit Erscheinen durchgehend lieferbaren Bücher des [X.]
um ca. 30% im Vergleich zu den davor liegenden zwölf Monaten zurückgegangen sei. Dies
zeige, dass entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts die ausschließli-chen Buchverwertungsrechte an den verwendeten Fotografien zur Erreichung des auf die Dauer des Urheberrechts angelegten Vertragszwecks unverzichtbar gewesen seien.
Damit dringt die Revision nicht durch. Sie legt nicht dar, dass der be-hauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass dem Kläger
eine wirtschaftlich auskömmliche Verwertung der
hier maßgebenden Fotobücher nicht mehr mög-lich war und ihm der Vertrieb der Bücher seit 2009 nur noch Verluste
einge-bracht hat. Weiter macht sie nicht geltend, der behauptete Umsatzrückgang sei allein auf
das Erscheinen des streitgegenständlichen Werkes der [X.] zu-rückzuführen, weil andere Faktoren als Mitursachen auszuschließen seien.

[X.] Nach Auffassung der Revision geht
es entgegen der Ansicht
des Be-rufungsgerichts im Streitfall nicht darum, dass einzelne Lichtbilder in anderem Zusammenhang auch in [X.] Verwendung finden könnten. Wenn aber massenhaft

Fotografien entnommen und in einem anderen Sammelwerk veröffentlicht würden, das vom Verkehr als eine Art Best of

der bisherigen Sammelwerke
aufgefasst werden könne, lasse sich der ursprüngliche [X.] einer dauerhaften Auswertung durch Verfügbarhalten der Sammelbände wirtschaftlich nicht erreichen.
34
35
36
37
-
17
-

Auch damit zeigt
die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
bei der Auslegung der Vereinbarungen auf. Wie bereits ausgeführt, hat sie nicht dargelegt, dass allein die Annahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den einzelnen Fotos eine wirtschaftlich auskömmliche
Verwertung
in Buchform
ermöglicht.
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Bewertung der Interessenlage [X.]s durch das Berufungsgericht.
Dieses hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, warum der zur [X.] der Vertragsabschlüsse bereits berühmte Fotograf dem
Kläger
das ausschließliche Recht hätte einräumen sollen, seine Lichtbildwerke außer für die vertragsge-genständlichen Buchausgaben nach dem Belieben des [X.]
auch für anders zusammengestellte Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Es sei zweifelhaft, ob sich der unstreitig rechtlich beratene und bei drei von vier Vertragsabschlüssen von seinem Agenten vertretene Künstler in Bezug auf alle für ein Buchprojekt ausgewählten
Lichtbilder wirklich an einen einzigen Buchverleger habe binden wollen, zumal wenn dies unbefristet geschehe und ein Rückfall der Rechte wie auch die Auflagenhöhe letztlich von der unternehmerischen Entscheidung des
Verlages abhänge. Eine so
weitgehende Festlegung auf die Buchveröffentli-chungen eines einzigen Verlags erscheine mit der Wahlfreiheit des [X.] und seiner möglichst weitgehenden Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwer-tung seiner Werke nur schwer vereinbar.
Auch diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von [X.]. Die dagegen erhobenen Rü-gen der Revision bleiben erfolglos.
Entgegen der Ansicht der
Revision hat das Berufungsgericht seiner Be-urteilung nicht die Prämisse zugrunde gelegt, dass der
Kläger
für sich das Recht beanspruche, die in den vier Sammelwerken enthaltenen Lichtbildwerke auch für anders zusammengestellte Sammelwerke in Buchform zu nutzen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht das
-
im Streitfall maßgebende
-
Inte-38
39
40
41
-
18
-

resse des [X.] an der Einräumung von Nutzungsrechten an andere [X.] berücksichtigt.
Erfolglos wendet sich die Revision
auch gegen die Argumentation
des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, warum [X.]
sich gegen-über dem
Kläger
aller Rechte an der Buchauswertung des
bekannten Fotos Sie kommen, naked

hätte begeben sollen, wenn er damit zugleich auf die ge-meinsame Buchveröffentlichung dieses Fotos mit einem künstlerisch damit un-mittelbar zusammenhängenden anderen Foto einer Serie (Sie kommen, dressed) verzichtet hätte.
Damit hat das Berufungsgericht zutreffend die von ihm als interessenwidrig erkannte Auswirkung der vom Kläger
geltend gemach-ten
Auslegung beschrieben. Auch die Revision gesteht zu, dass die von ihr ver-tretene
Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen würde, dass eine spätere künstlerische Gegenüberstellung
von zunächst allein in Buchform veröffentlich-ten bekannten
Fotografien nicht möglich wäre.
(4) Das Berufungsgericht hat ergänzend auch darauf abgestellt, dass die [X.] im Impressum der Fotobände den
Kläger
nur für diese Ausgabe

oder this edition, [X.] dagegen für die übrigen Rechte, insbesondere an photographs

als Rechteinhaber auswiesen. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesen
Kennzeichnungen, die keinerlei Hinweise auf Rechte des [X.]
an einzelnen Fotografien enthalten, durchaus Aussagekraft im Sinne einer
ergänzenden
indiziellen
Bedeutung für die
vom Berufungsgericht vertretene
Vertragsauslegung zukommen.
(5) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei
seiner
Beurteilung aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlage
-
insbesondere der Auswertungspflicht des [X.]
-
die Überlegung einbeziehen müssen, ob auf die abgeschlossenen Verträge die Regeln des [X.] entsprechend oder
zumindest
im Rahmen der Vertragsauslegung anzuwenden seien. Das Berufungsgericht hat sich
ausführlich
mit dieser Frage auseinander-42
43
44
-
19
-

gesetzt
und im Übrigen auf die Ausführungen des [X.]s Bezug genom-men. Dass
ihm
dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, legt
die Revision nicht dar.
Soweit sie die Ansicht vertritt, im Streitfall sei die Situation vergleichbar mit der-jenigen, die einem Verlagsvertrag zugrunde liege, wertet sie die Interessenlage der Parteien in revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich anders als das Berufungsgericht.
c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Vertragsauslegung
rechtsfehler-frei
auch das nachvertragliche Verhalten der Beteiligten berücksichtigt.
aa) Bei der Auslegung von [X.] kann
auch das nachträgliche [X.] der Vertragsparteien zu berücksichtigen
sein. Dieses kann zwar den ob-jektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermitt-lung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertrags-parteien haben ([X.], [X.], 1093 Rn.
19
-
Concierto de Aranjuez, mwN).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, das [X.] habe dem nachträglichen Verhalten der Beteiligten zu Recht keine unzweideutig für eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien sprechenden Gesichtspunkte entnehmen können. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche Ur-teil hat ausgeführt, der Klagevortrag, wonach [X.] selbst in einem Telefonat
Ende Juli 1999 eingeräumt habe, dass für das Sumo-Buch Fotos aus Büchern des [X.]
entnommen
worden seien, spreche nicht für die Ausle-gung des [X.]. Wie sich aus der Telefonnotiz des [X.]
ergebe, habe [X.] sich nicht schuldig bekannt, überhaupt die Entnahme von Fotos gestat-tet zu haben, sondern geäußert, es sei seine Schuld, dass in dem Sumo-Buch mehr Bilder enthalten seien als vertraglich mit dem Kläger
geregelt. Etwas
an-45
46
47
48
-
20
-

deres ergebe sich
auch nicht aus dem zwischen dem Kläger
und [X.] im Jahr 1999 geschlossenen [X.]. Das Berufungsgericht hat dazu ergänzend ausgeführt, die mit einem Kompromiss endenden Verhandlungen des [X.]
mit [X.] über dessen Befugnis, eine
größere Zahl seiner in die streitgegenständlichen Buchausgaben aufgenommenen Lichtbildwerke [X.] der [X.] für deren Sumo-Projekt zu überlassen, spreche nach ihrem ganzen Verlauf
-
unabhängig davon, von wem die Initiative [X.] sei
-
weniger für die Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts des [X.]
als für die Diskussion schuldrechtlicher Ansprüche zwischen zwei Vertragspartnern, als deren Grundlage zum einen die in den beiden jüngeren [X.] enthaltene Konkurrenzschutzklausel und zum anderen der [X.] Grundsatz von Treu
und Glauben in Betracht komme.
Gegen diese Beurteilung bringt die Revision keine durchgreifenden Rü-gen vor. Sie setzt vielmehr
auch insoweit wieder
ihre eigene Bewertung in un-zulässiger Weise an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen abweichen-den Beurteilung der Absprachen, indem sie
geltend macht, die zwischen dem Kläger
und [X.] getroffenen Absprachen setzten denknotwendig

voraus, dass dem Kläger
mit dinglicher Wirkung ausschließliche Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für die Nutzung in Buchform übertragen worden seien. Die Revision berücksichtigt dabei insbesondere nicht hinreichend die vom [X.] ausgeführte
und von ihr nicht konkret angegriffene Annahme, Ab-lauf und Ergebnis der Absprachen mit [X.] seien von der
durch gegenseitige Rücksichtnahme geprägten
Verhandlungssituation und der
möglicherweise für den
Kläger
sprechenden
Konkurrenzschutzabrede beeinflusst
gewesen.
[X.] Das Berufungsgericht hat ferner ergänzend angenommen, dass eventuelle Vereinbarungen zwischen [X.] und dem Kläger
im Zu-sammenhang mit der Frage, ob die
Bilderauswahl [X.]s für den Sumo-Band der [X.] vertrags-
oder treuwidrig gegenüber dem Kläger
gewesen sei, hätten allein das zwischen dem Kläger
und [X.] bestehende Vertragsver-49
50
-
21
-

hältnis betroffen. Mangels eines ihr gegenüber wirksamen Ausschließlichkeits-rechts hätten diese Vereinbarungen
keine Auswirkungen auf die Berechtigung der [X.] zur Nutzung der Lichtbilder
gehabt. Dem entspreche es, dass zwischen dem
Kläger
und der [X.] vor der Herausgabe des Sumo

keine unmittelbaren Verhandlungen stattgefunden hätten und die
Beklagte
keinerlei Lizenzzahlungen an den Kläger
geleistet habe. Es könne auch keine Rede da-von sein, dass das im Oktober 1999 ohne Beteiligung der [X.] zustande gekommene [X.]

zwischen [X.] und dem Kläger
neue und von der [X.] zukünftig zu beachtende dinglich wirkende
Ausschließlich-keitsrechte des [X.]
an diesen Fotografien begründet hätte. Das gleiche gel-o-pyright-Vermerken mit ihrer Firma und dem Namen des Künstlers eine ver-gleichsweise klein gedruckte Erklärung [X.]s aufzunehmen, in
der dieser sich beim Geschäftsführer des [X.] für die Erlaubnis zum Abdruck von 107
Fotografien aus früheren Produktionen bedankt habe. Die Revision wendet gegen diese tatrichterliche Beurteilung
ein, das Fehlen direkter Vereinbarungen zwischen den Streitparteien lasse
keine Rückschlüsse zu, und die Danksagung [X.]s ergebe
nur dann einen Sinn, wenn insoweit von einer ausschließlichen Berechtigung des
[X.]
ausgegangen werde. Damit legt sie wiederum keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar, sondern bewertet die Umstände nur abweichend. Es liegt
auch nicht fern, die erkennbar durch eine vertrauensvolle persönliche Verbundenheit geprägte Korrespondenz zwischen dem Kläger und [X.] dahin zu verstehen, dass sich [X.] lediglich
im Innenver-hältnis zur Rücksichtnahme auf die Interessen des [X.] verpflichtet fühlte.
(3) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand gewürdigt, dass im [X.] kurz vor Eröffnung der Ausstellung [X.] Works

in Berlin eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Kläger, der [X.] und [X.] ge-troffen wurde, wonach der Kläger
von der [X.] 80.000 DM als pauschale Lizenzzahlung für die A[X.]ildung von 46
Fotografien erhielt, die
in dem bei der [X.] erschienenen Ausstellungskatalog enthalten waren. Es hat ebenfalls 51
-
22
-

berücksichtigt, dass die Beklagte
insoweit mit rechtlichen Risiken bei der Buch-handelsausgabe des Katalogs gerechnet hat. Das Berufungsgericht hat dem jedoch nicht
entnommen, dass die Beklagte damit die im vorliegenden Rechts-streit geltend gemachten Exklusivrechte des [X.]
für
die Zukunft bindend anerkannt hat. Es ist vielmehr davon
ausgegangen, dass die Beklagte durch Zahlung eines nicht unbeträchtlichen Vergleichsbetrags diese rechtlichen Risi-ken ausräumen und einen ihren geschäftlichen Ruf und ihr Verhältnis zum [X.] der Ausstellung belastenden
Eklat vermeiden wollte. Gegen diese tat-richterliche Beurteilung wendet die Revision vergeblich
ein, die Tatsache, dass die Beklagte Lizenzzahlungen geleistet
habe, [X.] die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet habe und die Zahlung im Innenverhältnis zu [X.] al-lein dem Kläger
habe zustehen sollen, könne nur dahin verstanden werden, dass [X.] die Verträge mit dem
Kläger
im Sinne einer Einräumung aus-schließlicher Nutzungsrechte für Buchveröffentlichungen an den betreffenden Fotografien verstanden habe. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts wird [X.] nicht aufgezeigt, weil die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts keine gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze außer [X.] lässt und auch
nicht auf Verfahrensfehlern beruht.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht zudem aus-drücklich auch die Anfrage der [X.] bezüglich der Sumo-Sonderausgabe
gewürdigt und dazu
ausgeführt, aus den entsprechenden Verhandlungen lasse sich für einen Erwerb von [X.] des [X.]
an den [X.] Fotografien nichts Entscheidendes herleiten. Gegen diese Beurteilung
hat
die Revision keine konkreten Einwendungen erhoben.
d) Das Berufungsgericht hat als weiteres eher gegen als für eine umfas-sende Rechteeinräumung an einzelnen Fotos sprechendes Indiz berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger
und [X.] vereinbart worden war, dass dem Urheber nach Herstellung des Buches die dem Kläger
dazu überlassenden 52
53
-
23
-

Reproduktionsvorlagen des fotografischen Materials zurückzugeben waren. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
e)
Ohne Erfolg rügt
die
Revision, das Berufungsgericht hätte
den Ge-schäftsführer des [X.]
gemäß
§
448 ZPO
als Partei zum Beweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags vernehmen
müssen, die exklusive [X.] der Nutzungsrechte an den einzelnen Fotografien für Bücher sei das gemeinsame Verständnis des Vertreters des [X.]
und [X.]s ge-wesen, so dass
sich die vertraglichen Bezeichnungen auch auf die einzelnen Fotografien bezogen hätten, [X.] die exklusiven Rechte eingeräumt habe und die Ausnahmen in seinem Interesse aufgenommen worden seien.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, nach dem gefundenen Auslegungsergebnis seien zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Auslegung der Verlagsverträge oder spätere Abreden der Beteiligten im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts des
[X.]
an einzelnen Fotografien nicht er-sichtlich. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das [X.] von seinem Ermessen nach §
448 ZPO verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch ge-macht oder dieses sachwidrig
ausgeübt habe. Der Kläger
habe
über die subjek-tive Sicht seines Geschäftsführers hinausgehende konkrete Tatsachen, zu de-nen er Angaben hätte machen können, nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere sein gemäß §
448 ZPO bestehendes Ermessen ausgeübt und dabei zutreffend das Verhandlungsergebnis gewürdigt.
Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Geschäftsführers des [X.]
ge-mäß § 448 ZPO oder seine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO
aus Grün-den der prozessualen Waffengleichheit anordnen müssen, weil es um ein unter vier Augen geführtes Gespräch gegangen sei
(vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 1998
-
I
ZR
32/96, [X.], 367, 368 f. = WRP 1999, 208 -
Vieraugenge-spräch).
54
55
-
24
-

II[X.] Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass dem Kläger
kein
Unterlassungsanspruch gemäß §
97 Abs.
1, §
4 Abs.
1, §
16 Abs.
1, §
17 Abs.
1, §
31 Abs.
1, Abs.
3 [X.] wegen Verletzung der Rechte an den vier Buchausgaben unter dem Gesichtspunkt des Schutzes als Sammelwerke zusteht.
56
-
25
-

1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der [X.] des
§
4 Abs.
1 [X.] in der eigenschöpferi-schen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt ([X.]/Ditt-mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
5). Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann
deshalb
nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §
4 [X.] ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besonde-re Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des §
4 [X.] angenommen werden ([X.], Urteil vom 21.
November 1991

I
ZR
190/89, [X.]Z 116, 136,
142 f.
-
Leitsätze; Urteil vom 24.
Mai 2007

I
ZR
130/04, [X.], 268 Rn.
25
-
Gedichttitelliste
I).
Daraus
ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Aus-wahlkonzeption des [X.] des
Sammelwerks
sein muss, dass er noch einen gemäß §
4 [X.] selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt ([X.], 268 Rn.
25
f.
-
Gedichttitelliste
I; [X.] in [X.]/Norde-mann, Urheberrecht, 10.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
40).
2. Von diesen Grundsätzen
ist auch
das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es -
Bezug nehmend auf das landgerichtliche Urteil -
angenommen, es könne dahinstehen, ob die Anzahl der übernommenen
Fotografien jeweils einen
wesentlichen Teil des Buchs des [X.]
darstelle; jedenfalls sei weder vorgetragen noch sonst
erkennbar, dass die Beklagte hinsichtlich der entnom-menen Fotografien eine vom Kläger geschaffene Struktur hinsichtlich der Bild-auswahl übernommen habe. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Sumo-Sonderausgabe
-
wie
schon das Original des Sumo

-
einen von [X.] selbst ausgewählten repräsentativen Ausschnitt seines gesamten fotokünstlerischen Schaffens habe bieten sollen, in 57
58
-
26
-

diesem Rahmen aber keiner besonderen Thematik gefolgt sei, wie sie den beim Kläger
erschienenen Fotokunstbänden jeweils zugrunde gelegen habe.
Das Be-rufungsgericht hat damit nicht feststellen können, dass die in den [X.] übernommenen Lichtbilder in ihrer Auswahl oder in ihrer Anord-nung Ausdruck der besonderen
Struktur der individuellen Auswahlkonzeption der Bücher des [X.]
sind oder sonst das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lassen. Dagegen bringt die Revision keine Rüge vor. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des [X.]
übergangen, in dem die Übernahme der eigenschöp-ferischen Auswahlstruktur des [X.]
konkret dargelegt worden sei.
3. Da es bereits an der erforderlichen Übernahme der individuellen
Aus-wahlkonzeption des [X.]
fehlt, kommt es auf
die von der Revision erhobe-nen
[X.] gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts
nicht mehr an, die Anzahl der übernommenen Fotografien erreiche die [X.] nicht, die überschritten sein müsse, wenn -
wie im Streitfall -
nicht die Anord-nung, sondern die
Auswahl
von Teilen der
Elemente des Sammelwerks in Rede stehe.
[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger
stehe auch der
hilfsweise geltend gemachte
wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch gemäß §§
3, 4 Nr.
9 [X.] nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Beurteilung davon ausgegangen, dass die Anwendung des §
4 Nr.
9 [X.] un-ter dem vom Kläger
allein
angeführten Aspekt der Behinderung nur ganz aus-nahmsweise in Betracht komme. Die dafür erforderlichen besonderen [X.], die hier trotz urheberrechtlich zulässiger Verbreitung des angegriffenen Fo-tokunstbuches eine über die normale Konkurrenz der Parteien hinausgehende Ausnahmesituation der gezielten Behinderung begründen könnten, seien weder 59
60
61
-
27
-

dargetan noch ersichtlich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
2. Von der Revision unbeanstandet sind sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger
sich hilfswei-se allein auf §
4 Nr.
9 [X.] unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinde-rung gestützt hat.
a) Eine Behinderung kann auch im Rahmen des §
4 Nr.
9 [X.] in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Aufzählung der Fallgruppen in dieser Vorschrift nicht abschließend ist. Liegt allerdings
-
wie im Streitfall
-
keiner der Fälle des §
4 Nr.
9
Buchst.
a bis c [X.] vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit
nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf
es
deshalb besonderer Umstände, die die Annahme zulassen, dass der Kläger
in wettbewerbswidriger Weise in seinem Bemühen behindert wird, die Wertschät-zung und die Exklusivität seiner
Waren und somit ihre
Absatzmöglichkeit auf-rechtzuerhalten,
oder dem Schöpfer des Originals sonst durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener [X.] zu vermarkten (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2007 -
I
ZR
198/04, [X.], 795 Rn.
51 -
Handtaschen; Urteil vom 26.
Juni 2008 -
I
ZR
170/05, [X.], 1115 Rn.
32 = [X.], 1510 -
ICON; Köhler
in Köhler/Bornkamm, [X.], 31.
Aufl., §
4 Rn.
9.64).
b)
Umstände, die eine derartige Behinderung des [X.] nahelegen würden, lassen sich dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, dass entsprechendes Vorbringen des [X.]
nicht berücksichtigt worden wäre, und
legt auch sonst keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar.
62
63
64
-
28
-

aa) Soweit die Revision meint, im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte von den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger
und [X.] gewusst habe und sie deshalb dessen Erben
mit einem Angebot zur Herausgabe des streitgegenständlichen Werks zu einem Vertragsbruch gegen-über dem Kläger
verleitet habe, stützt sie sich auf Umstände,
die nicht Gegen-stand der tatrichterlichen Beurteilung waren. Sie legt
dabei auch
nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des
[X.]
übergangen hätte.
[X.]) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, eine Behinderung liege zumindest darin, dass sich die Beklagte nicht damit begnügt habe, aus einem einzelnen Sammelwerk des [X.]
eine Vielzahl von Fotografien zu entneh-men, sondern dass sie
aus vier aktuell verfügbaren Sammelwerken jeweils zwi-schen mehr als 20% und mehr als 40%
der Fotografien entnommen habe.
Dies stelle zusammen mit dem Gesichtspunkt des [X.] zum [X.] unlautere Behinderung dar. Das systematische Vorgehen der [X.] ha-be zu dem Absatzrückgang der vier Sammelwerke geführt, der zur
Folge habe, dass der Kläger
entweder die Auswertung der Sammelwerke trotz fehlender Wirtschaftlichkeit fortsetzen müsse oder es zu einer Rückgabe der Rechte [X.], wenn sich der Kläger
gezwungen sähe, die Auswertung einzustellen.

Auch damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dargetan. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger
nicht dargelegt, dass der be-hauptete Umsatzrückgang dazu geführt hat, dass ihm
eine wirtschaftlich aus-kömmliche Verwertung der hier maßgebenden Fotobücher nicht mehr möglich war. Die
Revision berücksichtigt
zudem nicht genügend, dass das Berufungsge-richt gerade nicht von der Substituierbarkeit der Sammelwerke des [X.]
und der angegriffenen [X.] ausgegangen ist, sondern eine thematisch und strukturell abweichende Konzeption festgestellt hat. Hiergegen hat die [X.] keine durchgreifenden [X.] erhoben.
65
66
67
68
-
29
-

cc) Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob
ein Anspruch aus §
4 Nr.
9 [X.] schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger
-
wie die Revisionserwi-derung geltend macht
-
weder eine wettbewerbliche Eigenart seiner Bücher noch das Vorliegen einer Nachahmung dargelegt hat.
-
30
-

V. Die
Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
33 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
6 [X.] -

69

Meta

I ZR 9/12

27.03.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12 (REWIS RS 2013, 7017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7017

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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