Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 5 StR 75/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11088

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Gegenstand

Urkundenfälschung: Konkurrenzen bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten Urkunde


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person dem Angeklagten ein „Geschäftsmodell“ vor, bei dem dieser im [X.] zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfügte. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine Anzahlung, sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantragende Bankkonten fließen, die für zuvor noch notariell zu gründende Unternehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem [X.] geteilt werden. In Umsetzung dieses [X.]s ließ der Angeklagte in vier [X.] Städten jeweils unter Vorlage eines gefälschten [X.] oder [X.] Personaldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richtete er in den Städten sodann bei verschiedenen Banken „Geschäftskonten“ ein, die als Zielkonten für die Überweisungen der Käufer genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige [X.] wieder. In jeder [X.] trat er unter einer anderen Alias-Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument.

3

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

4

Das [X.] hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen [X.] als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 [X.], [X.], 349, und vom 12. November 2015 - 2 [X.], [X.], 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten [X.] in den verschiedenen Städten beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen [X.]. Es stellt somit jeweils eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

5

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten [X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedlichen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und sechs Monaten sein Bewenden.

7

Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das [X.] eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der Urkundenfälschung zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird.

8

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

9

           

Mutzbauer

      

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist
urlaubsbedingt ortsabwesend und
daher an der Unterschriftsleistung
gehindert.

      

[X.]

      

      

Mutzbauer

      

      

      

   Berger

      

Mosbacher   

      

Meta

5 StR 75/18

10.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 12. Oktober 2017, Az: 6 KLs 27/17

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 267 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 5 StR 75/18 (REWIS RS 2018, 11088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11088

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 75/18

Zitiert

4 StR 95/14

2 StR 429/15

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