Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 75/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11118

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B5STR75.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25
Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schul-dig ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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3
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1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person net zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfüg-te. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine An-zahlung, sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantra-gende Bankkonten fließen, die für zuvor noch notariell zu gründende Unter-nehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem [X.] geteilt werden. In Umsetzung dieses [X.]s ließ der Angeklagte in vier [X.] Städten je-weils unter Vorlage eines gefälschten [X.] oder [X.] Perso-naldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richtete er in den Städten sodann bei verschiedenen Ban-genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige [X.] wieder. In jeder [X.] trat er unter einer anderen Alias-Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument.
2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente
bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen Tator-ten als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkunden-fälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2014

4 [X.], [X.], 349, und vom 12. November 2015

2 [X.], 2
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wistra 2016, 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten [X.] in den verschiedenen Städten beruhte nach den [X.] jeweils auf einem einheitlichen [X.]. Es stellt somit jeweils eine [X.] Urkundenfälschung dar.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph
265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten [X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedli-chen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und sechs Monaten sein Bewenden.
Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheits-strafe schließt der Senat aus, dass das [X.] eine mildere Gesamtfrei-heitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der [X.] zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen
nicht berührt wird.
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5
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4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil-lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer
Ri[X.] Prof. Dr. Sander
ist urlaubsbedingt ortsabwe-send und daher an der [X.] gehindert.
Mutzbauer

Schneider

Berger Mosbacher

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9

Meta

5 StR 75/18

10.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 75/18 (REWIS RS 2018, 11118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11118

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5 StR 75/18

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