Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. XI ZR 42/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6411

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 42/12

vom

23. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Menges

am 23. April 2013

beschlossen:
Soweit die Klägerin hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns die Revision gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Dezember 2011 und die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Ur-teil zurückgenommen hat, wird sie dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die Beschwerde

sowohl hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu
1 als auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu
2
zu-rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 295.728,81

1 bis zu einem Wert von 72.667,81

Gründe:
I.
Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu
1 wendet, ist, soweit sie nicht [X.]
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3
-
men wurde, gemäß §
552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine [X.] kommt mangels Zulässigkeit der Anschluss-revision nicht in Betracht.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zu
1 zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des [X.], jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erge-ben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt [X.] auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozesspar-teien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 261/10, WM
2012, 1211 Rn.
6 mwN).
So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich zwar nur eine Zulassungsbeschränkung "hinsichtlich der Klage gegen die Be-klagte
1". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber klarge-stellt, dass es die Revision nur "für die Beklagte
1",
mithin
nicht zugunsten der Klägerin zugelassen hat.
Letzteres wird auch durch die weiteren Ausführungen des [X.] bestätigt. Das Berufungsgericht hat danach die Revision "im Hinblick auf die unter B
I
1 behandelte rechtsgrundsätzliche Frage des Umfangs des [X.] und prozessualen Gesichtspunkten", die es zum Nachteil nur der Beklagten zu
1 entschieden hat, zugelassen. Die
Feststellungen zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.

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5
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4
-
2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine [X.] kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des §
554 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26.
Februar 2013 -
XI
ZR 425/10, juris Rn.
25 mwN).
Die Revisionsbegründung der Beklagten zu
1 wurde der Klägerin am 4.
Mai
2012 zugestellt. Die Monatsfrist des §
554 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
1 ZPO lief deshalb am 4.
Juni 2012
ab (§
222 Abs.
1 ZPO, §
187 Abs.
1, §
188 Abs.
2 BGB). Die Revisionsbegründung der Klägerin ging jedoch erst am 26.
Juni 2012 ein.
Die Frist des §
554 Abs.
2 Satz
2 ZPO kann auch weder zur Einlegung des [X.] noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsurteil vom 26.
Februar 2013 -
XI
ZR 425/10,
juris
Rn.
37 mwN). Die Verlängerung der ([X.] zugunsten der Klägerin gemäß §
551 Abs.
2 Satz
6 ZPO ist für die [X.] daher unbeacht-lich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.
Juli 2012 -
XI
ZR 423/10 sowie XI
ZR 424/10, jeweils juris).

II.
Die Revision kann auch nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen werden -
weder hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu
1 noch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu
2.
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-
5
-
Die Klägerin hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

[X.]

Joeres

Ellenberger

Matthias

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
6 O 52/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
17 [X.] -

10

Meta

XI ZR 42/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. XI ZR 42/12 (REWIS RS 2013, 6411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6411

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XI ZR 42/12

III ZR 203/09

I ZR 230/11

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