Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. X ZR 49/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15291

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217UXZR49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
49/16
Verkündet am:
21.
Februar
2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 651c, 651d; [X.] § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1
Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine [X.] hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die [X.] nicht schuldhaft versäumt hat (Fortfüh-rung von [X.], Urteil vom 12.
Juni
2007

X
ZR
87/06, NJW
2007, 2549).
[X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Februar
2017 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
April
2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der beklagten [X.] für sich und sei-ne Lebensgefährtin sowie deren zwei Kinder eine Reise in die [X.] vom 30.
Juli bis 13.
August
2014
zum Preis von 4.022 Euro. Am Urlaubsort
wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem von der [X.] als "Familienzim-mer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)"
beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzel-bett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür zwischen den [X.] untergebracht. Die Reisenden beanstandeten die Ausstattung des ihnen zugewiesenen Zimmers und den Zustand des dazu gehörenden Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9.
August
2014. Am 10.
August 2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen.
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-
3
-
Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 17.
August
2014 und 4.
September
2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500 Euro, den der Kläger als Teilzahlung auf den gel-tend gemachten Anspruch akzeptierte. Aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin macht er wegen der nicht vertragsgerechten [X.] des ersten Zimmers und des Zustandes des dazu gehörenden Bade-zimmers sowie wegen Mängeln des [X.] und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 1.080,07 Euro sowie die Er-stattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 Euro gel-tend.
Die dem Kläger übermittelte zweiseitige Reisebestätigung enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text:
"Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. We-Ziff.
12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleis-tungen unterliegen gem. §
25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine [X.] auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine '[X.] für Reisebüros'"
Unmittelbar im [X.] hieran waren in der gleichen Schrifttype und röße die Adresse der [X.], die Kontaktdaten des Kundenservice und der [X.] sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die [X.] und
die Namen der Geschäftsführer der [X.] abge-druckt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, 2
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4
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Schimmelbefalls in den Badezimmern des Doppelzimmers und des später be-zogenen [X.] sowie wegen eines schadhaften Pools 683,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Bean-standungen des [X.] blieb die Berufung erfolglos.
Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung, soweit für den [X.], im Wesentlichen ausgeführt:
Der Reisepreis sei wegen des den Reisenden zunächst zugewiesenen, nicht vertragsgerechten Doppelzimmers und der weiteren geltend gemachten Mängel des zu diesem
Zimmer gehörenden Badezimmers, des Badezimmers des später zur Verfügung gestellten [X.] sowie des Pools um ins-gesamt 1.183,69 Euro gemindert, so dass dem Kläger nach Abzug der von der [X.] bereits gezahlten 500 Euro noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 863,69 Euro zustehe.
Die Minderung des Reisepreises sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Mängel erst am 9.
August
2014 angezeigt habe. Zwar sei im Streitfall eine [X.] an sich nicht entbehrlich gewesen. Denn aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Hotelrezeption, bei der sich der Kläger am Ankunftstag wegen des nicht vertragsgerechten Zimmers beschwert habe, da-6
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rauf verwiesen habe, ein Familienzimmer mit Verbindungstür stehe nicht zur Verfügung, könne nicht auf eine fehlende Abhilfemöglichkeit oder -bereitschaft der [X.] geschlossen werden. Jedoch gereiche es dem Kläger nicht zum Verschulden, dass er die Reisemängel nicht früher angezeigt habe. Denn die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, den Kläger in der gesetzlich vorgeschriebe-nen Form über seine Obliegenheit zur [X.] zu unterrichten. Insoweit sei die Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen an die Hinweispflicht auf die Ausschlussfrist nach §
651g Abs.
2 BGB auch für die Pflicht
maßgeblich, den Reisenden auf die Obliegenheit zur [X.] nach §
651d BGB hinzuweisen. Danach müsse -
soweit der Reiseveranstalter seine Informationspflichten durch eine Verweisung auf einen von ihm heraus-gegebenen Reiseprospekt erfülle
-
in der
Reisebestätigung die entsprechende Fundstelle im Prospekt angegeben und dem Reisenden der Prospekt ausge-händigt worden sein. Außerdem müsse der Hinweis deutlich und bei durch-schnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. [X.] seine Hinweispflicht, bestehe eine widerlegliche [X.] dafür, dass die Säumnis des Reisenden entschuldigt sei. Im Streitfall könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger der Prospekt tatsächlich übergeben worden sei, dahingestellt bleiben, da die Angaben in der Reisebestätigung weder inhaltlich noch ihrer Form nach den für die Hinweis-pflicht geltenden Anforderungen genügten. Sie
enthielten weder einen
Hinweis auf die Fundstelle der in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen
im Prospekt
noch seien sie für den Kunden ohne weiteres erkennbar,
da sie in
schwer lesbarem Kleindruck
gehalten
und überdies am Fuß des [X.] versteckt seien. Da die Beklagte somit ihre Hinweispflicht nicht erfüllt habe, bestehe die
widerlegliche
Vermutung, dass der Kläger die Obliegenheit zur [X.] nicht gekannt und diese daher nicht schuldhaft unterlassen habe. Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie werde auch nicht -
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-
dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9.
August
2014 angezeigt habe.
Die Beklagte habe sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befunden, so dass der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtli-chen Rechtsanwaltskosten in der geltend machten Höhe nebst Verzugszinsen habe.
II.
Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9.
August
2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert ist, weil der Kläger es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur [X.] unterrichtet hat, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen.
1.
Nach §
651c Abs.
1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem [X.] oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß §
651d Abs.
1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §
638 Abs.
3 BGB.
Das [X.] hat festgestellt, dass das den Reisenden zunächst zur Verfügung gestellte Zimmer nicht die nach dem Vertrag zugesagte Ausstattung aufwies, die Badezimmer der beiden von den Reisenden bewohnten Zimmer von Schimmel befallen und verschmutzt waren und die abgelösten Fliesen im Pool zu Schnittverletzungen führen konnten. Darin liegt, wie die Beklagte
nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel.
Die Bemessung des [X.] lässt 10
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-
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-
keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-fen.
2.
Die Minderung des Reisepreises tritt nach §
651d Abs.
2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des [X.] zutreffend verneint, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit zur [X.] hingewiesen hatte.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] wird, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in §
651g Abs.
1 BGB nor-mierte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Rei-severtrag nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet,
dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist ([X.], Urteil vom 12.
Juni
2007

X
ZR
87/06, NJW
2007, 2549 = RRa
2007, 215). Das Berufungsgericht hat zu Recht ent-schieden, dass dies entsprechend für die Pflicht des Reiseveranstalters
gilt, den Reisenden auf seine Obliegenheit nach §
651d Abs.
2 BGB
zur Anzeige
aufge-tretener
Reisemängel hinzuweisen.
aa)
Nach §
6 Abs.
2 Nr.
7 [X.] und nach §
651a Abs.
3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder un-verzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§
6 Abs.
1 [X.]), unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden
enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
Die
Angaben in der Reisebestätigung beschränken
sich demgegenüber
auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten
des Kunden bei [X.], ohne diese näher zu erläutern
und entsprechen
damit nicht den An-forderungen nach §
6 Abs.
2 Nr.
7 [X.].
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17
-
8
-
bb)
Zwar kann der Reiseveranstalter nach §
6 Abs.
4
Satz
1 [X.] seine Verpflichtungen nach Absatz
2 dieser Bestimmung auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den [X.] nach Absatz
2 entsprechen. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hin-weis auf die Ausschlussfrist erfüllt hat.
(1)
Es fehlt schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.], wie er in der dem Kläger übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Eine Verweisung im Sinne des §
6 Abs.
4
Satz
1 [X.], welche die kom-plette Information über die Obliegenheit zur [X.] nach §
6 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Oblie-genheiten bei [X.] deren Fundstelle im Prospekt enthalten
(vgl. [X.], NJW
2007, 2549, 2551 zum Hinweis auf die Ausschlussfrist nach §
651g Abs.
1 BGB).
Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Ob

wie die Beklagte geltend macht -
die Angabe der genauen Fundstelle der einschlägigen [X.] Geschäftsbedingungen im Prospekt entbehrlich sein kann, wenn der Reiseveranstalter nicht nur pauschal auf diese Bedingungen verweist, sondern

wie im Streitfall

ausdrücklich die Nummer der betreffenden Regelung in den Reisebedingungen nennt, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls muss der Reisende darauf hingewiesen werden, dass er die in Bezug genommenen [X.] der Reisebedingungen in dem Prospekt des Reiseveranstalters findet.
(2)
Unabhängig von ihrem Inhalt entsprach die Verweisung

wie das Be-rufungsgericht
zutreffend angenommen hat -
auch ihrer Form nach nicht den 18
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20
-
9
-
maßgeblichen Anforderungen. Ein Hinweis auf [X.] muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein ([X.], NJW
2007, 2549, 2552). Die
Ver-weisung
auf die Reisebedingungen der [X.] ist in einer im Vergleich zum
sonstigen Text der Reisebestätigung deutlich kleineren Schriftgröße
gedruckt und von den weiteren Angaben zu der [X.] in den Fußzeilen
des [X.], die keinen Bezug zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben,
weder durch das Schriftbild noch sonst optisch abgesetzt.
Aufgrund dieser
An-ordnung von Angaben unterschiedlicher Art und Bedeutung in der Fußzeile und des
Kleindrucks
tritt die Verweisung in den Hintergrund und ist für den Kunden nicht ohne weiteres als bedeutsame Information über die für den von ihm abge-schlossenen Reisevertrag geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen er-kennbar. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kunde werde in der [X.] ausdrücklich aufgefordert, die darin enthaltenen Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, führt dies zu keiner anderen
Beurteilung. Mit dieser [X.] soll der Reisende laut Reisebestätigung etwaige Abweichungen zu seiner Buchung feststellen.
Damit bezieht sich die
Aufforderung zur Prüfung erkennbar lediglich auf die die konkrete Buchung betreffenden Daten, wie die Namen der Reisenden, die Reisezeiten und die gewählte Unterkunft. Diese Angaben sind auf der Reisebestätigung besonders dadurch hervorgehoben, dass sie in einem mit "Rechnung und Bestätigung"
überschriebenen Kasten
enthalten sind. Auch dies trägt dazu bei, dass die außerhalb dieses Kastens befindliche Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als solche erkennbar ist.
(3)
In Anbetracht dessen konnte das Berufungsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage
offenlassen, ob
-
wie von §
6 Abs.
4 Satz
1 [X.]
gefordert
-
die Beklagte dem Kläger einen ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthaltenden Prospekt zur
Verfügung gestellt hat.
21
-
10
-
b)
Wegen des unzureichenden
Hinweises der [X.] auf die Oblie-genheit zur [X.] kann der Kläger
auch für die vor dem 9.
August
2014 aufgetretenen Reisemängel eine Minderung des Reisepreises
verlangen, weil er es
ohne Verschulden
unterlassen hat, die Mängel früher [X.].
Eine schuldhafte Unterlassung der Obliegenheit zur [X.] nach §
651d Abs.
2 BGB scheidet aus, wenn der Reisende die Obliegenheit nicht kannte und auch nicht kennen musste. Dies
wird zugunsten des Reisenden wi-derleglich vermutet, wenn er -
wie hier
-
vom Reiseveranstalter nicht ordnungs-gemäß auf die Obliegenheit hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in §
6 Abs.
2 Nr.
7 [X.] und §
651a Abs.
3 BGB zum Ausdruck kom-menden Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel nicht wissen, dass das Unterlassen einer [X.] zum Ausschluss von Min-derungsansprüchen führen kann, und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen.
Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Vermutung
werde nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger die Mängel am 9.
August
2014 angezeigt habe, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstan-den.
c)
Im Hinblick auf die Weigerung der [X.], den Reisepreis in Höhe der Minderung zu erstatten, hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger ferner die ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klage-forderung entstandenen Anwaltskosten in der beantragten Höhe sowie die ge-setzlichen Verzugszinsen beanspruchen kann (§§
280, 286, 288 Abs.
1 BGB).
22
23
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25
-
11
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Richter am Bundesgerichtshof
[X.] kann infolge Urlaubsab-
wesenheit nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Meier-Beck
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2015 -
291c [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.04.2016 -
22 S 311/15 -

26

Meta

X ZR 49/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. X ZR 49/16 (REWIS RS 2017, 15291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 49/16

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