Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 3 StR 221/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3352

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[X.] vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Dieb-stahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung" zu ei-1 - 3 - ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-sion rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle noch die Tatbegehung als Mittäter in die Urteils-formel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; [X.], StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). 2 Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Marihuana, Haschisch, Amphetamine, [X.], Kokain und weitere Drogen ([X.]). Die verfahrensgegenständliche Tat beging er nach vorangegangenem Alkoholgenuss und dem Konsum von [X.] sowie Haschisch oder Marihuana ([X.], 9). Die [X.] konnte nicht ausschließen, dass dadurch seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war ([X.], 13). Nach den Angaben des früheren Mitangeklagten [X.]beabsichtigten der Ange-klagte und seine Mittäter, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen und von dem Erlös Drogen zu erwerben ([X.]). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen kann, berau-schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-ben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bewährungsentscheidung bei der Verneinung einer günstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der Angeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert habe ([X.]). 3 - 4 - Die vom [X.] unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräum-te Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. [X.], 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Aus-nahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Un-terbringung absehen könnte. 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 221/08

17.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 3 StR 221/08 (REWIS RS 2008, 3352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3352

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