Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. LwZR 23/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 431

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[X.] DES VOLKESURTEILLwZR 23/99Verkündet am:22. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] erkannt:Die Revision gegen das Schlußurteil des [X.] vom 21. Oktober 1999 wirdauf Kosten der Beklagen zu 2 zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Verpflichtung der [X.] zu 2 (im [X.]: Beklagte) zum Abschluß eines Pachtvertrages über landwirtschaftlicheNutzflächen.Durch Vertrag vom 8. Februar 1994 verpachtete die Beklagte dem Klä-ger in den Gemarkungen [X.]und Da. für den Zeitraum [X.] Oktober 1993 bis zum 30. September 2005 landwirtschaftliche Nutzflächen.Im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung von [X.] wegen der verpachteten Grundstücke trafen die Parteien im [X.] folgende Regelungen:- 3 -"§ 2Zusätzliche Vereinbarungen zur [X.] Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter den verpach-teten Flächen auch solche sein können, die Gegenstand angemelde-ter Rückübertragungsansprüche nach dem [X.] deshalb der Anmelder unter den Voraussetzungen des Vermö-gensgesetzes deren Rückübertragung verlangen kann. ...2. ...3. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunstendes Anmelders entschieden, steht diesem vom Zeitpunkt der [X.] ab ein außerordentliches Kündigungs-recht zum Ende des laufenden Pachtjahres zu. Das Kündigungsrechtkann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des [X.] ausgeübt werden.4. Nach Maßgabe des ihr Möglichen und Zulässigen wird die Verpächte-rin dem Pächter Flächen zum Ersatz anbieten, die den dem Anmelderzurückzuübertragenden nach Qualität und Umfang vergleichbar sind.Weitergehende Rechte stehen dem Pächter nicht zu.5. Kann die Verpächterin dem Pächter keine Flächen nach [X.] Absatzes 4 anbieten und ist dem Pächter die Erhaltung seinesBetriebes mit den ihm nach der Rückübertragung an den [X.] verpachteten Flächen nicht möglich, steht ihm [X.] einer Frist von 2 Monaten ein außerordentliches Recht zur Kün-digung dieses Vertrages zum Ende des laufenden Pachtjahres [X.] -§ 2aZusätzliche Vereinbarungen zur [X.] Falle des Vorliegens von Restitutionsansprüchen der Länder,Kommunen und sonstiger Körperschaften des öffentlichen [X.] Die Vertragsparteien sind sich auch darüber einig, daß unter den ver-pachteten Flächen solche sein können, die dem [X.] zur Verfügung gestellt wurden und somit nach Art. 21 [X.] Halbsatz 1 des [X.] und Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 [X.] mit Artikel 21 Absatz 3 Halbsatz 1 des [X.]Gegenstand von Restitutionsansprüchen von Ländern, [X.] sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.2. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunsteneines Landes, einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft desöffentlichen Rechts entschieden, steht diesen vom Zeitpunkt der [X.] ab ein außerordentliches Kündigungs-recht entsprechend § 2 Abs. 3 dann zu, wenn und soweit die von [X.]sansprüchen betroffenen verpachteten Flächen nicht der Si-cherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder der [X.] oder Schaffung von Wohnraum dienen und deshalb die Inan-spruchnahme der Flächen durch den Pächter nicht erforderlich ist.3. § 2 Abs. 4 und 5 gelten [X.] war u.a. das 13,77 ha große Flurstück 26 der Flur 2 der Ge-markung [X.] (im folgenden: Grundstück). Das Eigentum an diesemGrundstück war durch Bescheid vom 1. Dezember 1993 gemäß § 7 a VZOG(1992) der Gemeinde [X.] zugeordnet worden. Mit Schreiben vom 9. Mai1995 ließ die Beklagte den Kläger hiervon unterrichten und bat wegen der Zu-ordnung um Änderung des Pachtvertrages. Dieser Bitte kam der Kläger nach.Als Anlage zu seinem Schreiben vom 27. Dezember 1995 übersandte er eineVertragsurkunde, aufgrund deren das Grundstück aus der [X.] mit Be-- 5 -ginn des Wirtschaftsjahres 1994/1995 herausgenommen wurde. Nach seinemAnschreiben "erwartete" er im Hinblick auf die Verminderung der [X.]Ausgleich gemäß §§ 2, 2 a des Pachtvertrages vom 8. Februar 1994. Der Än-derungsvertrag wurde für die Beklagte gegengezeichnet und auf den16. Januar 1996 datiert.Der Kläger hat behauptet, die Beklagte verfüge im Bereich von [X.]über umfangreiche unverpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen, die [X.] des Grundstücks entsprächen. Er hat beantragt, die Beklagte zu [X.], an ihn 13,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit durchschnittlich 50Bodenpunkten pro Hektar bis zum 30. September 2005 in der Gemarkung[X.]oder einer benachbarten Gemarkung zu ihren üblichen Bedingungen anihn zu verpachten. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.] hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, [X.] zum 30. September 2005 13,77 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mitdurchschnittlich 50 Bodenpunkten pro Hektar in den Gemarkungen [X.] oder [X.]oder in einer benachbarten Gemarkung zu den [X.] vom 8. Februar 1994 zu ihren bzw. der [X.] zu 1 [X.] zu verpachten.Das [X.] hat der Berufung teilweise stattgegeben. Es [X.] Beklagte verurteilt, an den Kläger ab Rechtskraft 7,5335 ha landwirtschaft-licher Nutzfläche mit durchschnittlich bis zu 47 Bodenpunkten pro Hektar in denbezeichneten Gemarkungen zu den Bedingungen des Pachtvertrags vom8. Februar 1995 zu ihren aktuellen Pachtzinssätzen bzw. den aktuellen Pacht-zinssätzen der [X.] zu 1 zu verpachten. Hiergegen wendet sich die zu-- 6 -gelassene Revision der [X.]. Sie erstrebt die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Beklagte zum Abschluß eines Pachtver-trages mit dem Kläger für verpflichtet. Es führt aus: Die im Pachtvertrag vom8. Februar 1994 für den Fall der Restitution getroffenen Regelungen seien [X.] zuvor erfolgte Zuordnung des Grundstücks an die Gemeinde [X.] ent-sprechend anzuwenden. Durch den Abschluß des Änderungsvertrages vom16. Januar 1996 habe der Kläger nicht auf seine wegen der Zuordnung [X.] an die Gemeinde nach dem Vertrag vom 8. Februar 1994 begrün-deten Ansprüche verzichtet. Soweit die Beklagte über landwirtschaftlich ge-nutzte Flächen entsprechender Qualität verfüge, habe sie diese an den [X.] verpachten. Ohne Bedeutung sei insoweit, daß es sich hierbei um Splitter-flächen handele.Die zugelassene Revision hat keinen Erfolg.[X.] Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt von der [X.] den [X.] eines Pachtvertrages über landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Klage istauf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, nämlich auf die Abgabe [X.] auf Abschluß eines Pachtvertrages. Der Antrag ist auch ohne [X.] 7 -krete Bezeichnung der [X.] bestimmt genug, weil er eine Be-stimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Fall mit umfaßt,daß die Beklagte die grundsätzlich ihr überlassene Bestimmung nicht nochvornimmt. Da die Beklagte diese unterlassen hat, hat das Berufungsgericht [X.] zulässigerweise in den Entscheidungsgründen bestimmt. Dies istzur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen, so daß das Urteil vollstrek-kungsfähig ist. Zur Höhe der Pacht verweisen Klageantrag und Tenor zulässigauf die von den [X.] allgemein für die Verpachtung landwirtschaftlicherNutzflächen verlangten Sätze.2. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch das [X.] läßt keinen Fehler erkennen. Die für die Fälle der Restitution undZuordnung getroffenen Regelungen erfassen nach ihrem Wortlaut den Fallnicht, daß die Restitution oder die Zuordnung eines verpachteten Grundstücksschon vor Abschluß des Pachtvertrages erfolgt ist. Das Berufungsgericht legtden Vertrag jedoch zu Recht ergänzend dahin aus, daß die für die Restitutionoder Zuordnung nach Abschluß des Vertrages vereinbarten Regelungen auchden Fall erfassen, daß die Zuordnung schon vorher erfolgt ist. Ohne Bedeu-tung ist dabei, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von den[X.] im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorformuliert ist.Die Regelungslücke durch Heranziehung der Grundsätze über die Lei-stungsstörung zu schließen, widerspräche dem mutmaßlichen Parteiwillen, weileine Schadensersatzverpflichtung der [X.] mit ihrem Auftrag, die [X.] auch bei unübersichtlichen Eigentumsverhältnissen zu verpachten, nichtvereinbar wäre. Die ergänzende Auslegung der für den Fall nachträglicher [X.] oder Zuordnung vereinbarten Regelungen bewahrt die Beklagte hier-- 8 -vor und gewährt dem Kläger zum Ausgleich einen Anspruch auf das [X.].Dies ist [X.], weil die Beklagte zum Angebot von [X.] nur insoweit verpflichtet ist, als die Verpachtung der [X.] mitihren Pflichten und ihrem Privatisierungsauftrag zu vereinbaren ist. Soweit [X.] keine in diesem Sinne freien Flächen verfügt, ist sie auch nicht verpflich-tet. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens die in den [X.] Berufungsurteils bezeichneten Grundstücke als der Verpachtung zugäng-lich benannt. Konkrete Umstände aus ihrem Aufgabenbereich, die deren [X.] an den Kläger entgegen stehen, hat sie nicht dargelegt. Ihrer Ver-pflichtung, dem Kläger einen Pachtvertrag über diese Grundstücke anzubieten,steht auch nicht entgegen, daß sie im Hinblick auf den derzeitigen Pachtbesitzdes [X.] sind. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das [X.] [X.] anzunehmen. Es ist ihm überlassen abzuwägen, ob der [X.] eines Pachtvertrages über die anzubietenden Grundstücke trotz ihrerEigenschaft als Splitterflächen für ihn sinnvoll ist.4. Ein Teil der von der [X.] benannten Grundstücke war bis zum30. September 2000 anderweit verpachtet. Das steht der Aufrechterhaltung [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil die Verpflichtung der [X.], dem Kläger diese Grundstücke zur Pacht anzubieten, nach dem [X.] Berufungsurteils - im Hinblick auf die Zulassung der Revision - an [X.] der Rechtskraft des Urteils geknüpft und der 30. September 2000 [X.] verstrichen [X.] -5. Eine zeitliche Beschränkung, innerhalb derer der Anspruch auf [X.] von [X.] gerichtlich geltend zu machen wäre, ist Wortlaut undSinn der getroffenen Regelung entgegen der Meinung der Revision nicht zuentnehmen. Die Beendigung des Besitzrechts an einzelnen Grundstücken auf-grund Rückübertragung oder Zuordnung kann dazu führen, daß die verblei-benden Flächen nicht hinreichen, den Betrieb des Pächters zu ermöglichen. [X.] hat er nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht, den [X.] außerordentlich zu kündigen. Der Anspruch auf das Angebot von [X.] entfällt nur, wenn der Pachtvertrag aus diesem Grund vom [X.] Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie geltend macht,der Kläger habe auf die Verpflichtung zum Angebot von [X.]. Aus dem Schreiben des [X.] vom 27. Dezember 1995 ergibt sich, daßdas Einverständnis des [X.], das der Gemeinde zugeordnete [X.] dem Pachtvertrag zu entlassen, gerade nicht bedeutete, auf den Anspruchauf das Angebot von [X.] zu verzichten. Im Hinblick auf diesesSchreiben kann ein derartiger Verzicht auch nicht der Tatsache entnommen- 10 -werden, daß er die Erstattung der auf dieses Grundstück in der [X.] Pacht entgegengenommen hat.[X.]KrügerKlein

Meta

LwZR 23/99

22.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. LwZR 23/99 (REWIS RS 2000, 431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 431

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