Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 5 ARs 13/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3633

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: [X.] des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006

[X.] 1 StR 466/05 - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2006 beschlossen: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. G r ü n d e
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe-richtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfah-rensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche [X.] entfällt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der [X.] Rechtsfrage nicht auf. 4 - 3 - Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines [X.] etwa [X.] gestalteten [X.] Freibeweisverfahrens befürwortet. 5 [X.] Basdorf [X.]

Meta

5 ARs 13/06

09.05.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 5 ARs 13/06 (REWIS RS 2006, 3633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3633

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