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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilungwegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] [X.] Schaal
Meta
16.06.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 5 StR 148/04 (REWIS RS 2004, 2799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2799
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