Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 523/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 918

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Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Soweit eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Urteilsfeststellungen begann die 22 Jahre alte Angeklagte bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren, illegale Substanzen zu konsumieren, zunächst Marihuana, dann [X.], [X.] und Kokain, zuletzt auch Heroin. Sie lebte nie längerfristig abstinent. Nach dem Tod eines Freundes im September 2021 fing sie wieder an, intensiv Drogen zu nehmen. Sie trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem mit Straftaten nach dem [X.], die mit ihrem Drogenkonsum im Zusammenhang standen. Am 7. November 2022 verwahrte sie in ihrer Wohnung 8,19 Gramm Marihuana, 5,01 Gramm Heroin und 5,46 Gramm [X.] zum Eigenkonsum (Tat II.2 der Urteilsgründe).

4

Angesichts dessen liegt es jedenfalls nicht fern, dass die Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dennoch hat es das [X.] versäumt, die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilten Taten überwiegend auf den möglichen Hang zurückgingen und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

5

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung (vgl. zu den Voraussetzungen der zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretenen Neufassung des § 64 StGB [X.], Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 523/23

28.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 3. Juli 2023, Az: 16a KLs 305 Js 57597/22 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 523/23 (REWIS RS 2024, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 918

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5 StR 345/23

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