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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des [X.] steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke |
Appl |
Grube |
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RiBGH [X.] ist wegen |
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Schmidt |
Franke |
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
§ 265 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 2 ARs 236/19 (REWIS RS 2020, 1572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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