Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 2 ARs 236/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1572

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Gegenstand

Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung


Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des [X.] steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.

Franke     

        

Appl     

        

     Grube

                          

RiBGH [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        
        

Schmidt     

        

Franke

        

Meta

2 ARs 236/19

15.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss

§ 265 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 2 ARs 236/19 (REWIS RS 2020, 1572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1572

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 20/19

GSSt 1/20

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