Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 4 StR 503/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2866

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Gegenstand

Bußgeldverfahren über Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr: Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat bei Begehung der rechtlich selbstständigen Handlungen innerhalb eines Kontrollzeitraums


Leitsatz

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.

Tenor

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.

Gründe

I.

1

1. Das [X.]     hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. Mai 2012 wegen 36 Ordnungswidrigkeiten nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]. Art. 6 Abs. 1 (Überschreiten der täglichen Lenkzeit), Art. 7 ([X.] nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden) und Art. 8 Abs. 2 und 4 (tägliche Ruhezeiten) der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 zu Geldbußen im Gesamtbetrag von 3.000 € verurteilt, wovon nur zwei Einzelgeldbußen die Höhe der [X.] für die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG von 250 € überschreiten.

2

Der Betroffene ist als Berufskraftfahrer bei einer Spedition in [X.]     beschäftigt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des [X.] kontrollierte die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr beim Arbeitgeber des Betroffenen für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011. Der Betroffene führte im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t. In achtzehn Fällen führte er das Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig länger als viereinhalb Stunden, ohne eine Pause oder Ruhezeit einzulegen (Art. 7 der [X.] [[X.]] Nr. 561/2006). In vier Fällen überschritt er vorsätzlich oder fahrlässig die Tageslenkzeit (Art. 6 Abs. 1 der [X.] [[X.]] Nr. 561/2006). In zwei Fällen hielt er vorsätzlich die tägliche Ruhezeit nicht ein (Art. 8 Abs. 1 und 4 der [X.] [[X.]] Nr. 561/2006). In zwölf Fällen trafen Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften in unterschiedlichen Kombinationen tateinheitlich zusammen. Verstöße gegen die Wochenlenkzeit (Art. 6 Abs. 2 der [X.] [[X.]] Nr. 561/2006) oder die Lenkzeit in der Doppelwoche (Art. 6 Abs. 3 der [X.] [[X.]] Nr. 561/2006) wurden nicht festgestellt.

3

Auf die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das [X.] [X.]     durch Beschluss vom 29. Oktober 2012 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem [X.] vorgelegt.

4

2. Das [X.] [X.]     möchte die Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde nur hinsichtlich der beiden mit Geldbußen über 250 € geahndeten Ordnungswidrigkeiten bejahen. Hinsichtlich der übrigen 34 Fälle hält es die Zulassung der Rechtsbeschwerde für notwendig, deren Voraussetzungen (§ 80 OWiG) es nicht als gegeben ansieht. Es ist der Ansicht, dass die nach § 20 OWiG tatmehrheitlich abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten keine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 46 OWiG, § 264 [X.] seien, so dass § 79 Abs. 2 OWiG Anwendung finde. Eine prozessuale Tat, bei der in Bezug auf die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die einzelnen Geldbußen zusammenzurechnen wären und die Rechtsbeschwerde hinsichtlich aller Einzeltaten deshalb statthaft wäre (st. Rspr., u.a. [X.], 292; BayObLG NStZ-RR 1997, 249; [X.] [X.] 100 [2001], 311, 312 jeweils mwN; [X.], OWiG, 3. Aufl., § 79 Rn. 95, 99; [X.]/[X.], OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 23), liege nicht vor.

5

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 13. Juli 2010 – 2 Ss OWi 17/10, [X.], 355, des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2010 – 1 [X.] 78/10, [X.] 121 [2011], 53 sowie des [X.]s Hamm vom 16. April 2012 – 3 [X.], [X.], 401 und vom 30. November 2010 (5 [X.], veröffentlicht bei juris, und 5 [X.], [X.], 412) gehindert. Nach Auffassung des vorlegenden [X.]s gehen diese [X.]e davon aus, dass bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr die Tat im Sinne des § 264 [X.] durch den [X.] der jeweils handelnden Behörde bestimmt werde. Bei [X.] sei dies der gemäß § 1 Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 FPersV durch die Verwendung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts vorgegebene (Kontroll-)Zeitraum von 29 Tagen, innerhalb dessen alle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften nach der [X.] ([X.]) Nr. 561/2006 eine prozessuale Tat seien. Bei einer Betriebskontrolle sei dies der durch die jeweils handelnde Behörde festgelegte [X.]. Dementsprechend habe das [X.] Hamm in seinen Beschlüssen vom 30. November 2010 Verstöße innerhalb eines [X.]s von elf bzw. sieben Monaten als eine prozessuale Tat angesehen.

6

Das vorlegende [X.] teilt diese Auffassung nicht. [X.] selbständige Handlungen seien in der Regel auch verschiedene Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen seien ausnahmsweise innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden könne, die zu der anderen Handlung geführt haben, und deshalb die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Dafür reiche nicht, dass dieselbe Person gehandelt habe und sich das anzuwendende Recht in denselben Regelungswerken befinde.

7

Das [X.] hat die Rechtsfrage wie folgt formuliert:

„Ist es mit §§ 46 OWiG, 264 [X.] zu vereinbaren, wenn in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat angesehen werden, weil der Betroffene sie innerhalb eines als Kontroll- oder [X.] bezeichneten [X.] begangen hat?“

8

3. Der [X.] hat angeregt, die [X.] ergänzend klarzustellen. Er beantragt zu entscheiden:

„Es ist mit den §§ 46 OWiG, 264 [X.] nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines als Kontroll- oder [X.] bezeichneten [X.] begangen hat. Es gelten vielmehr auch hier die von der Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorliegens einer Tat in [X.] Sinne aufgestellten Kriterien.“

II.

9

1. Die [X.] sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1992 – 2 StR 371/91, [X.]St 38, 251, 254). Das [X.] [X.]     kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne jedenfalls von der Rechtsauffassung des [X.]s Hamm in dessen Beschlüssen vom 30. November 2010 und vom 16. April 2012 abzuweichen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine Abweichung auch von den Rechtsauffassungen der [X.]e [X.] und [X.] vorläge. Der dem Beschluss des [X.]s [X.] vom 13. Juli 2010 zugrunde liegende Sachverhalt erfährt wegen dreier sich jeweils zeitlich überschneidender Doppelwochenverstöße im zugrunde liegenden Tatzeitraum materiell-rechtlich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung. Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2010. Nach dem dort mitgeteilten Sachverhalt sind im Tatzeitraum zwei sich zeitlich überschneidende Doppelwochenverstöße begangen worden; ob ein weiterer Verstoß außerhalb des Zeitraums der beiden Doppelwochenverstöße begangen worden ist, teilen die Entscheidungsgründe nicht explizit mit.

2. In der [X.] teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

a) Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt über § 46 OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Die Tat im strafprozessualen Sinne (§§ 155, 264 [X.]) ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, [X.]St 45, 211, 212 f.; [X.], Urteil vom 11. September 2007 – 5 [X.], [X.], 411; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, [X.]R [X.] § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 – [X.], [X.] 2013, 180, 182, [X.]. 21). Die Tat ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde ([X.], [X.], 56. Aufl., § 264 Rn. 2; [X.], OWiG, 3. Aufl., § 19 Rn. 21 ff. jeweils mwN). Bei Tateinheit liegt – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2002 – StB 15/02, [X.]St 48, 153, 161; [X.], Urteil vom 11. Juni 1980 – 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 295 f.) – stets eine prozessuale Tat vor. Materiell-rechtlich selbständige Taten sind in der Regel auch prozessual selbständig ([X.], Beschluss vom 24. Juli 1987 – 3 StR 36/87, [X.]St 35, 14, 19; [X.], Urteil vom 16. März 1989 – 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154; [X.], Beschluss vom 18. März 2009 – 1 StR 50/09; [X.]R BZRG § 51 Verwertungsverbot 10; [X.], Beschluss vom 15. März 2012 – 5 [X.], [X.]St 57, 175, 179 f.; [X.], Beschluss vom 14. Juli 2009 – 3 Ss OWi 355/09, Rn. 13, juris). Ein persönlicher Zusammenhang, die Verletzung des gleichen Rechtsguts oder der Umstand, dass die einzelnen Handlungen Teile eines Gesamtplans sind, reicht nicht, um mehrere selbständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne zu einer einzigen Tat zu verbinden ([X.]/[X.], OWiG, 16. Aufl., Vor § 59 Rn. 50a mwN).

b) Diese Grundsätze finden bei [X.] gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr gleichermaßen Anwendung. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, vermag es allein eine behördliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr bzw. die gesetzliche Vorgabe zum Kontrollzeitraum nicht, mehrere tatmehrheitliche Verstöße eines Betroffenen innerhalb des [X.]s zu einer Tat zu verknüpfen.

aa) Die Regelungen über die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und deren Aufbewahrung bezwecken nicht die Umgrenzung eines prozessualen [X.], sondern haben einen anderen Hintergrund.

Der in § 1 Abs. 6 Satz 4 FPersV bezeichnete Zeitraum von insgesamt 29 Tagen dient der wirksamen Durchsetzung von [X.] im Sinne der Erwägung 14 zur [X.] ([X.]) Nr. 561/2006. Die zuständigen Behörden sollen durch die vorgeschriebene Aufzeichnung bei [X.] ohne weiteren Aufklärungsaufwand in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu überprüfen. Der Fahrer muss deshalb die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten für diesen Zeitraum immer mit sich führen, nicht nur, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist (Art. 15 Abs. 7 lit. a [X.] [EWG] Nr. 3821/85). Der Zeitraum von 29 Tagen stellt indes keinen abschließenden „Sanktionierungszeitraum“ dar; auch Verstöße außerhalb dieses Zeitrahmens sind ohne weiteres nach § 8a [X.] zu ahnden, sofern nicht die allgemeinen Verjährungsregelungen eingreifen ([X.], Beschlüsse vom 30. November 2010 – 5 [X.], [X.], 412 und 5 [X.], veröffentlicht bei juris). Dass Verstöße auch außerhalb dieses Zeitraums festgestellt und geahndet werden sollen, ergibt sich bereits daraus, dass das Kontrollgerät für das Fahrzeug einen Zeitraum bis zu 365 Tagen aufzeichnet (vgl. Erwägung 33 zur [X.] [[X.]] Nr. 561/2006) und der Unternehmer die Daten von der Fahrerkarte und aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts des Fahrzeugs regelmäßig kopieren und ein Jahr lang aufbewahren muss (Art. 10 Abs. 5 [X.] [[X.]] Nr. 561/2006, § 4 Abs. 3 [X.], § 2 Abs. 5 FPersV). Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Kontrollbehörde die gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 3 [X.]). Auch dies dient nur der wirksamen Durchsetzung der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006.

bb) Allein die Verpflichtung, die Aufzeichnung, also ein Beweismittel, vorzuhalten und aufzubewahren, kann eine prozessuale Tat nicht begründen. Die Regelungen über Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen stellen kein geeignetes Kriterium dar, die im [X.] möglicherweise begangenen materiell-rechtlich selbständigen Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr zu einer prozessualen Tat zu verbinden. Durch den einheitlichen Akt der Kontrolle werden sich nicht überschneidende, zeitlich möglicherweise deutlich auseinander liegende Handlungen oder Unterlassungen des Betroffenen innerhalb eines bestimmten Kontrollzeitraums nicht zu einem einheitlichen Lebensvorgang. Bei der Frage, ob eine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, steht das Handeln des Betroffenen im Mittelpunkt. Dieses ist daraufhin zu bewerten, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang oder ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine Abspaltung einzelner Handlungsteile unnatürlich erschiene. Die Abgrenzung der prozessualen Tat anhand eines der Tat als solcher fremden und bei [X.] zudem von [X.] willkürlich festgelegten Kriteriums widerspricht der ständigen Rechtsauslegung.

c) Ob sich einzelne Verstöße gegen die in Rede stehenden Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Art. 6, Art. 7 und Art. 8 [X.] ([X.]) Nr. 561/2006 überschneiden und durch dieselbe pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begangen worden sind, somit tateinheitlich zusammentreffen oder ob eine prozessuale Tat deshalb vorliegt, weil einzelne materiell-rechtlich selbständige Handlungen nicht ohne Würdigung weiterer Teile des geschichtlichen Vorgangs beurteilt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2004 – 5 [X.], [X.]St 49, 359, 362 f.), ist sonach eine Frage des Einzelfalles, die nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist.

[X.]

                      Mutzbauer                            [X.]

Meta

4 StR 503/12

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Koblenz, 29. Oktober 2012, Az: 1 SsBs 77/12, Beschluss

§ 20 OWiG, § 46 OWiG, § 79 Abs 2 OWiG, § 264 StPO, § 1 Abs 6 S 4 FPersV, § 8a Abs 2 Nr 1 FahrpersStG, Art 6 Abs 1 EGV 561/2006, Art 7 EGV 561/2006, Art 8 Abs 2 EGV 561/2006, Art 8 Abs 4 EGV 561/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 4 StR 503/12 (REWIS RS 2013, 2866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2866

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