Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZB 194/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2817

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
194/10

vom

29. September 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
29. September 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2010
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.989,06 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu
1 wurde am 16.
September 2002 zum vorläufi-gen Insolvenzverwalter und am 31.
Oktober 2002 mit der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom
28.
November 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 56.989,06

s-lagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 12.283,28

Hiergegen haben sowohl der weitere Beteiligte zu
1 als 1
-

3

-
auch der
vom Insolvenzgericht als Sonderinsolvenzverwalter bestellte
weitere
Beteiligte
zu
2 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf das Rechtsmittel des weite-ren Beteiligten zu
2 hat das [X.] den Beschluss des [X.] und den [X.] wegen Verjährung zurückgewiesen. Hier-gegen wendet sich der weitere Beteiligte zu
1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde
ist zulässig und
hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das [X.] hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§
195, 199 Abs.
1 BGB seit Ablauf des 31.
Dezember 2005
verjährt. Die [X.] sei nicht
gehemmt worden. [X.] könne, ob
die Verjährung von
Amts wegen oder
nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden
dürfe, denn der weitere Beteiligte zu
2 sei vom Insolvenzgericht gerade mit der Begründung eingesetzt worden, dass dieser die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs prüfe.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten
zu
1
ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des §
195 BGB. Die Frist beginnt gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenz-2
3
4
-

4

-
verfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des §
8 Abs.
2 Satz 1 RVG gehemmt ([X.], Beschluss vom 22.
September 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2160, Rn.
27, 28, 30
ff).

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

[X.]
[X.]
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
19 IN 62/02 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.08.2010 -
7 T 536/10 -

5

Meta

IX ZB 194/10

29.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZB 194/10 (REWIS RS 2011, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2817

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