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PDF anzeigen[X.]/01vom19. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am19. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegenBeihilfe zum Betrug verurteilt wird,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das [X.] zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision [X.] hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die [X.] des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Nach den Feststellungen beantragte der bereits rechtskräftig verurteilte M. bei der [X.] einen Telefonanschluß in der [X.], die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach [X.] betrieb er zusammen mit anderen Mittätern in seiner Woh-nung im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. September 1998 eine "[X.]", inder "Telefonisten" Telefongespräche in die ganze Welt gegen Bezahlung ver-mittelten. Die nicht bezahlte Telefonrechnung der [X.] be-trägt ca. 48.889 DM. Der Angeklagte war in Kenntnis der genauen [X.] in der "[X.]" wenige Tage als "Telefonist" eingesetzt und erhielt [X.] Tätigkeit pro Tag ca. 150 bis 180 [X.] Feststellungen reichen für die Annahme einer - sukzessiven -Mittäterschaft nicht aus. Sie tragen lediglich eine Verurteilung wegen [X.] Betrug. Der Angeklagte ist erst nach Vollendung des Betruges durch [X.] in das Gesamtgeschehen eingetreten. Er hat durch seine Tätigkeitden Haupttäter nur wenige Tage bei der finanziellen Ausnutzung des bereitsvollendeten Betruges unterstützt und dabei insgesamt eine eher untergeord-nete Rolle gespielt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5). Der Senat [X.], daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähige Feststellungen für einenmittäterschaftlich begangenen Betrug getroffen werden können und hat [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den [X.] geändert.Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daßdie Verurteilung vom 1. Dezember 1994 zu einer Jugendstrafe von einem Jahrund zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden [X.] 4 -gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG tilgungsreif ist und deshalb nicht zum Nach-teil des Angeklagten verwertet werden darf (§ 51 Abs. 1 BZRG).Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.[X.] von [X.]
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 3 StR 244/01 (REWIS RS 2001, 1837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1837
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