Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 5 StR 166/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11568

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Gegenstand

Strafverfahren: Ausreichende Gelegenheit des Angeklagten zum letzten Wort


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.] zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist unzulässig.

Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die versäumte Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge rechtzeitig begründet worden.

2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.

Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal darauf hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und Weitschweifigkeiten enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen ([X.], Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 623/52, [X.]St 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KK-StPO/[X.], 8. Aufl., § 258 Rn. 21; [X.]/[X.], 63. Aufl., § 258 Rn. 26 jeweils mwN).

Cirener     

        

Berger     

        

[X.]

        

Köhler      

        

Resch      

        

Meta

5 StR 166/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 7. Oktober 2019, Az: 604 Ks 3/19

§ 238 Abs 1 StPO, § 258 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 5 StR 166/20 (REWIS RS 2020, 11568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11568

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