Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. 5 StR 57/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6477

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten [X.]  , zahlreiche überwachte Telefonate hätten nicht verwertet werden dürfen, hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der Senat angesichts der übrigen Beweislage nicht zu erkennen vermag, inwieweit das Urteil darauf beruhen soll (vgl. zum Gespräch vom 14. Januar 2019 den Antrag des [X.]), erweist sich der Vortrag auch als lückenhaft (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer richtet sich insbesondere auch dagegen, dass die Inhalte der überwachten Telekommunikation durch die hierzu gehörten Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt und insoweit durch die [X.] verwertet wurden. Deshalb hätte die Revision im Einzelnen darlegen müssen, dass die erhobenen [X.] nicht nur bezüglich der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Telefonate, sondern auch bezüglich der Vernehmungen der hierzu gehörten Beamten rechtzeitig, also im zeitlichen Rahmen des § 257 StPO, erfolgt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 [X.] Rn. 21). Daran fehlt es.

Cirener     

        

Berger     

        

[X.]

        

Köhler      

        

von Häfen      

        

Meta

5 StR 57/21

27.04.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 2. September 2020, Az: 512 KLs 23/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. 5 StR 57/21 (REWIS RS 2021, 6477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6477

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