Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 550

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

5. [X.]ezember 2013

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1, § 18 Abs. 2
In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.

[X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 2013 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]er IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. [X.]ezember 2013
durch [X.] [X.]r. [X.],
[X.] [X.]r. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2011 teilweise aufgehoben
und
insgesamt
wie folgt neu gefasst:

[X.]ie Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des [X.] [X.]
vom 31. Januar 2008
wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

[X.]ie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
[X.]ie [X.] trägt ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]er Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27.
November 2003 am 23.
[X.]ezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.

-
G.

mbH (fortan: Schuldnerin). [X.]ie Schuldnerin betrieb ihr Unternehmen in einem von der [X.] gemieteten Gebäude. Gesellschafter der [X.], einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, waren die drei Gesellschafter der Schuldnerin mit 1
-
3
-
Anteilen von insgesamt 80 v.H.. Ihre Ehefrauen hielten die restlichen Anteile an der [X.].
[X.]ie vereinbarte Miete betrug seit dem 1. Januar 2002 monatlich 20.646,36

am 10.
Januar 2003 und am 14.
Februar 2003 jeweils 16.293,78

Mai 2003 und dem 15.
Oktober 2003 zahlte sie insgesamt weitere 67.655,30

[X.]ie [X.]

hatte der Schuldnerin einen Geschäftskredit in Höhe von 630.000

0

Schreiben vom 5.
[X.]ezember 2002 erbat sie wegen eines erhöhten Kreditrisikos Vorschläge der Schuldnerin für eine werthaltige Absicherung der bisher nur durch Bürgschaften der drei Gesellschafter gesicherten Kredite. In einem Schreiben vom 4.
Februar 2003 wiederholte sie ihre Aufforderung zur Stellung von Sicherheiten. Für den Fall, dass entsprechende verbindliche Vorschläge nicht bis zum 12.
Februar
2003
erfolgten, drohte
sie mit der
Kündigung der Kre-dite.
Mit Schreiben vom 19.
Februar 2003 kündigte die [X.]

den Ge-schäftskredit in Höhe eines [X.] von 90.000

irkung und machte ihre Kreditbereitschaft im Übrigen davon abhängig, dass bis zum 28.
Februar 2003 Zusatzsicherheiten gestellt wurden. Auf Vorschlag der Schuldnerin kam es am 12./19.
März 2003 zu einer Vereinbarung, wonach die
[X.]

still hielt, sofern die Schuldnerin den Geschäftskredit bis zum 11.
April 2003 in mehreren Raten vollständig zurückführte, das [X.] ordnungsgemäß bediente und näher bezeichnete Sicherheiten stellte. Mit Schreiben vom 15.
April 2003 stellte die Bank fest, dass der Geschäftskredit noch in Höhe von 350.000

r-stärkung nicht erfolgt war. Sie drohte die Kündigung des [X.] an, falls die bestehende Überziehung nicht bis zum 25.
April 2003 ausgeglichen werde. Am 2.
Juni 2003 erfolgte die Kündigung.

2
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4
-

[X.]er Kläger verlangt unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Eigenka-pitalersatzes und der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der im [X.] von der Schuldnerin entrichteten Mieten in Höhe von insgesamt 100.242,86

nebst Zinsen. [X.]as Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang des Rechtsmittels zur Wiederherstellung des Urteils des [X.].

I.

[X.]as Berufungsgericht hat hinsichtlich der im [X.]raum zwischen Mai 2003 und Oktober 2003 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 67.655,30

einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach §
143 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] bejaht und dabei ausgeführt, die Schuldnerin sei ab Ende April 2003 zahlungsunfähig gewesen, mindestens aber habe die [X.] gedroht. Für die [X.] davor, mithin für
die beiden im Januar und Februar 2003 gezahlten Mieten in Höhe von zusammen 32.587,56

angenommen und deshalb ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldne-rin nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Mieten folge auch nicht aus §§
32a, 32b GmbHG, §
135 [X.] aF. [X.]abei könne dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt als Normadressatin des §
32a Abs.
1 und 3 GmbHG 3
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5
-
aF anzusehen sei. Jedenfalls sei die Beklagte im Januar und Februar 2003 nicht zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt gewesen. Mangels einer Mög-lichkeit, der Schuldnerin die Gebrauchsüberlassung zu entziehen, fehle es [X.] an einer Finanzierungsentscheidung, die es rechtfertigen könnte, die Über-lassung zum Gebrauch in funktionales Eigenkapital umzuqualifizieren. Für eine frühere Kredit-
oder Überlassungsunwürdigkeit der Schuldnerin habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

II.

[X.]iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.]ie Voraussetzungen eines
anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs
nach §
143 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.]
sind auch
hinsichtlich der Mietzahlungen im Januar und Februar 2003
gegeben.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch daneben unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung begründen lässt (§§
32a, 32b [X.], §
135 Nr.
2 [X.] aF), braucht nicht entschieden zu werden.

1. [X.]as Berufungsgericht nimmt mit
Recht an, dass es sich bei den Miet-zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin handelte, die in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorge-nommen wurden und zu einer Verkürzung der späteren Insolvenzmasse, mithin zu einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit geführt haben.

2. Seine weitere Annahme, es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil sie weder zahlungsunfähig gewesen sei noch die Zahlungsunfähigkeit ge-6
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6
-
droht habe, ist jedoch nicht frei von [X.]. Insoweit hat das
Berufungs-gericht den [X.] nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamt-würdigung der einzelnen Indizien versäumt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, [X.], 1429 Rn.
14; vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, [X.], 1993 Rn. 11).

a) [X.]er Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Be-nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine [X.], kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen [X.] geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Se-nats ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des [X.] dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände -
etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können
-
mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. [X.]roht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die
Krise noch abgewendet werden kann ([X.], Urteil vom
22.
November 2012 -
IX
ZR 62/10, [X.], 88 Rn.
7; vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 13/12, [X.], 180 Rn.
14; vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 11/12, [X.], 361 Rn.
23 f; vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, [X.], 1044 Rn.
24; jeweils mwN).
[X.]iese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des [X.]s auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013, aaO Rn.
15).
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-
7
-

[X.]er Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten [X.] und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach §
17 [X.]. Zah-lungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen [X.] zu erfüllen (§
17 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die [X.] Zahlungspflichten im [X.]punkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§
18 Abs.
2

[X.]).
In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit an-zustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. [X.]er vorhandenen [X.] und den Einnahmen, die bis zu diesem [X.]punkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem [X.]punkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die [X.], dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit (Begründung zu §
22 RegE-[X.], BT-[X.]rucks. 12/2443 [X.]; Jaeger/[X.], [X.], §
18 Rn.
8
ff).
[X.]ie der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liqui-den Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden [X.] beziehen. Verbindlichkeiten aus einem [X.]arlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden [X.]punkt fällig gestellt ist
(vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
18 Rn.
6), sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände über-wiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2012 -
IX
ZR 62/10, [X.], 88 Rn.
15; K.
Schmidt, [X.],
18.
Aufl., §
18 Rn.
24; [X.] in [X.], [X.], 1998, §
18 Rn. 8).
10
-
8
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b) Nach diesen Maßstäben drohte der Schuldnerin zum [X.]punkt der beiden in Rede stehenden Zahlungen am 10.
Januar 2003 und am 14.
Februar 2003 Zahlungsunfähigkeit.

aa) [X.]ie Schuldnerin nahm bei der [X.]

einen Geschäftskredit in Höhe von 630.000

[X.]ezember 2002 kam es zu einem Gespräch über die Fortführung des [X.]. [X.]em Schreiben der Bank an die Geschäftsführung der Schuldnerin vom 5.
[X.]ezember 2002 ist zu entnehmen, dass die Bank aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, des schwierigen Branchenumfelds, der sich daraus ergebenden Planungsunsicherheiten
sowie der mittelfristig ungeregelten Unternehmensfort-führung ein erhöhtes Kreditrisiko sah. Sie sah sich deshalb nicht länger in der Lage, der Schuldnerin mit Kreditlinien auf der damaligen Sicherheitenbasis (quotale Bürgschaften der Gesellschafter ohne werthaltige Unterlegung) zur Verfügung zu stehen. Bis zum 13.
[X.]ezember 2002 sollte die Schuldnerin [X.] schriftliche Vorschläge unterbreiten, wie die Kreditlinien werthaltig [X.] werden konnten. Im "[X.]"
sah die Bank keine Beleihungsspiel-räume. Für den Fall, dass die verlangte Sicherheitenverstärkung nicht zustande komme, bat die Bank um Informationen, aus welchen Mitteln kurzfristig die Rückführung der Kreditlinien erfolgen solle. Im Zuge der nachfolgenden [X.] erklärte sich die [X.]

bereit, die eingeräumten Kredite längs-tens bis zum 31. Januar 2003 "auf der bekannten Basis"
offenzuhalten. [X.]ies ergibt sich aus dem Schreiben der Bank an die Geschäftsführung der Schuldne-rin vom 4.
Februar 2003. In diesem Schreiben bezeichnete die Bank die
Stel-lung vollwertiger Sicherheiten in Kredithöhe
erneut
als unabdingbar;
sollten ver-bindliche Vorschläge hierfür nicht bis zum 12. Februar 2003 unterbreitet [X.], werde die Bank umgehend die Kredite kündigen und die Bürgschaften in 11
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-
Anspruch nehmen.
Nach weiteren Verhandlungen vereinbarten die Bank und die Schuldnerin am 12./19.
März 2003 eine vollständige Rückführung des Kre-dits
in mehreren Raten
bis zum 11.
April 2003. [X.]ie Schuldnerin konnte jedoch nur einen Teil dieser Raten aufbringen, weshalb
die Bank nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.
[X.]ezember 2003 noch eine Restforderung in Höhe von mehr als 300.000

Bei dieser Sachlage stand bereits zum [X.]punkt der Mietzahlung vom 10.
Januar 2003 fest, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sein würde, wenn die [X.]

im Lauf der nachfolgenden Wochen den Geschäftskredit fällig stellte. [X.]ies ist aus dem Umstand zu schließen, dass die Schuldnerin tat-sächlich nicht annähernd in der Lage war, die im März 2003 vereinbarte raten-weise Rückführung des Kredits zu bewerkstelligen.

bb) [X.]ass es zur Fälligstellung des [X.] kommen würde, war schon im Januar 2003 und erst recht zum [X.]punkt der Mietzahlung vom 14.
Februar 2003 wahrscheinlicher als eine Fortführung des [X.] der [X.]

. [X.]iese hatte bereits
im [X.]ezember 2002 die Aufrechterhal-tung der Kreditlinie davon abhängig gemacht, dass zusätzliche werthaltige Si-cherheiten gestellt wurden. Im [X.]raum zwischen den beiden Mietzahlungen an die Beklagte wiederholte sie ihre Forderung nach einer vollwertigen Nachbesi-cherung in Kredithöhe.
Tatsächlich
verfügte die Schuldnerin über solche Si-cherheiten nicht. [X.]ie in der Vereinbarung vom 12./19. März 2003 erwähnten Sicherheiten -
Erweiterung des Sicherungszwecks der am [X.] be-stehenden Grundschulden und einer Globalzession von Forderungen aus Liefe-rungen und Leistungen auf den Geschäftskredit und das Hypothekendarlehen
-
waren offenkundig von beschränktem Wert und nur geeignet, die vereinbarte Rückführung
in Raten
abzusichern, nicht aber eine Fortführung der Kredite. Es 13
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war daher von vorneherein abzusehen, dass die Schuldnerin die Vorausset-zungen nicht erfüllen konnte, unter denen die Bank bereit war, ihr weiter Kredit zu gewähren. [X.]ie Ankündigung
der [X.]

, ohne zusätzliche werthaltige Sicherheiten auf einer kurzfristigen Rückführung der Kredite zu bestehen, war ersichtlich ernst gemeint und bildete nicht lediglich
ein [X.]ruckmittel für die ge-wünschte Nachbesicherung.
[X.]ie Tatsache
allein, dass die Verhandlungen mit der Bank im Januar und Februar 2003 noch andauerten und die Kreditlinie noch offen gehalten wurde, steht der Annahme von drohender Zahlungsunfähigkeit
nicht entgegen.
Maßgeblich ist, dass ein erfolgreicher Abschluss der [X.] unwahrscheinlich war.

c) [X.]ie bereits im Januar 2003 drohende Zahlungsunfähigkeit erlaubt den Schluss, dass die Schuldnerin
die Mietzahlungen an die Beklagte in diesem und im Folgemonat mit dem zumindest bedingten Vorsatz leistete, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Konkrete Umstände, die nahe legten, dass die drohende Krise auch bei einem Scheitern der Verhandlungen mit der [X.]

noch abgewendet werden konnte, und deshalb den Schluss auf den Be-nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hindern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

[X.]as Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§
562 Abs. 1 ZPO). [X.]a die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§
563 Abs. 3 ZPO).
[X.]ie weiteren Voraussetzungen eines Rück-gewähranspruchs nach §
143 Abs. 1, §
133 Abs. 1 [X.] liegen vor. [X.]ie Beklag-15
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11
-
te kannte zur [X.] der Zahlungen im Januar und Februar 2003 den [X.] der Schuldnerin. [X.]ies folgt daraus, dass die beiden Geschäftsfüh-rer der Schuldnerin (ihre Gesellschafter B.

und H.

) zugleich auch Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] waren. Für die Kenntnis der [X.] als Personengesellschaft kommt es auf die Kenntnis ihrer
geschäfts-führenden Gesellschafter
an (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
130 Rn. 50; [X.] in [X.], [X.], 2013, §
130 Rn.
133; vgl. [X.], Urteil vom 17.
[X.]ezember 1998 -
IX
ZR 196/97, [X.], 196, 199). Als [X.] beider Gesellschaften vermittelten die genannten Personen die Kenntnis der für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin maßgeblichen Umstände an die Beklagte.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2008 -
334 [X.]/05 -

O[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
11 [X.] -

Meta

IX ZR 93/11

05.12.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11 (REWIS RS 2013, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 550

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IX ZR 93/11

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