Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 307/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 409

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.] [X.] vom 20. Januar 2003wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Es wird davon abgesehen, dem [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, erträgt indes die durch seine Revision den Neben-klägern entstandenen notwendigen Auslagen.[X.]eDie Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu zehnJahren Jugendstrafe wegen Totschlags in zwei Fällen ist unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrügen ergänzt der Senat die [X.] [X.]s wie [X.] Die Rüge der Verletzung des [X.]srechts nach§ 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt erfolglos. Die [X.] beanstandet die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Rah-men einer Beschuldigtenbefragung gegenüber dem Kriminalbeamten [X.]am 2. Mai 2001.a) An diesem Tag war der Angeklagte nach einer ([X.], indes unbeanstandet) noch zeugenschaftlich geführten Vernehmung ge-gen 14.30 Uhr festgenommen worden. Er wurde über seine [X.] 3 -rechte belehrt, machte [X.] abgesehen von einem pauschalen Bestreiten derTat [X.] keine weiteren Angaben und begehrte, —seine Familie und seinen An-walt anrufen zu dürfenfi. Wegen einer als vordringlich erachteten Durchsu-chung wurde ihm dies zunächst verwehrt. Gegen 19.00 Uhr wurde er [X.], über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht unterrichtet, [X.] über sein Schweigerecht und sein [X.]srecht belehrtund anschließend befragt. Die Verwertung dieser Befragung ist [X.] verfahrensrechtlichen Beanstandung. Als die Angaben des [X.] werden sollten, lehnte dieser das ab. Er teilte nunmehr erneutmit, er wolle einen Rechtsanwalt sprechen. Auf die Frage, ob er einen be-stimmten Rechtsanwalt oder eine Vermittlung über den anwaltlichen [X.] wünsche, benannte er Rechtsanwalt [X.], der gegen 21.30 Uhr nichtmehr erreichbar war. Der Angeklagte wurde daraufhin in die [X.]) Zutreffend nimmt der [X.] an, daß die Rügenicht zulässig ist, weil ein Widerspruch gegen die Zeugenvernehmung desKriminalbeamten [X.] fehlt (BGHSt 42, 15, 22 ff. m.w.N.). Der [X.], den der Verteidiger in der Hauptverhandlung an einem vorangegan-genen Sitzungstag gegen die an jenem Tag durchgeführte Zeugenverneh-mung des weiteren Vernehmungsbeamten [X.]zum Inhalt derselben poli-zeilichen Vernehmung des Angeklagten erhoben hatte, erfaßte jene [X.] nicht. Grundsätzlich ist jede Zeugenvernehmung eines [X.] bezüglich ihrer Verwertbarkeit für sich zu betrachten (vgl.BGHSt 39, 349, 352). Aus diesem Grundsatz ist nicht etwa nur abzuleiten,daß der Verteidiger sich den spätestens zu dem in § 257 StPO genanntenZeitpunkt zu erhebenden Widerspruch nicht bis zum Abschluß des letzten zueiner Beschuldigtenbefragung zeugenschaftlich vernommenen [X.] aufsparen darf. Auch jenseits davon bedarf es des [X.]s bezogen auf jeden einzelnen zeugenschaftlich vernommenen [X.] 4 -Freilich kann ein solcher Widerspruch auch umfassend vorab erklärtwerden. In diesem Fall muß ihn der Verteidiger dann nicht noch einmal nachAbschluß der Zeugenvernehmung eines weiteren Vernehmungsbeamtenausdrücklich wiederholen. Einen solchen [X.] von der Revision als —beweisthe-menbezogenen [X.] bezeichneten [X.] generellen [X.] hat der an der Hauptverhandlung mitwirkende Verteidiger Rechtsan-walt [X.] indes nicht erhoben. Da nach dem eindeutigen Wortlaut seinerErklärung [X.] es werde —der Verwertung der Angaben des Zeugen [X.] [X.] der polizeilichen Vernehmung ([X.]. 369 ff. d.A.) des Angeklagten [X.] [X.] lediglich ein —beweismittelbezogener [X.]vorlag, war das Tatgericht auch nicht etwa gehalten, anläßlich der Zeugen-vernehmung des Kriminalbeamten [X.] nachzufragen, ob etwa ein weiter-gehender, auch auf diese Vernehmung bezogener Widerspruch gemeint [X.] sei.Eine Beschränkung des Widerspruchs lediglich auf die Verwertungder Angaben des erstvernommenen Kriminalbeamten [X.]war auch [X.] offensichtlich widersinnig. Dies gilt insbesondere angesichts des [X.], daß die in Streit stehende Befragung des Angeklagten lediglich inForm eines Vermerks niedergelegt werden konnte. Danach war es möglich,daß der Verteidiger erst der weiteren Vernehmung des Zeugen [X.] alsentlastend bewertete Details bei jener Befragung des Angeklagten entneh-men konnte, die er verwertet wissen wollte. Zudem könnte der Verteidiger[X.] worauf das Urteil hindeutet ([X.]) [X.] erst durch die [X.] [X.] Näheres über die dem Angeklagten [X.] erteilte Beschuldigtenbelehrung erfahren haben, nach denen er mögli-cherweise keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verwer-tung der Befragung mehr hatte. Eine solche Bewertung durch den [X.] wäre auch nicht etwa abseitig gewesen: Der Angeklagte [X.] vorangegangenen Wunsch nach [X.] gegenübereinem dritten Kriminalbeamten nicht unmittelbar im Rahmen einer Beschul-digtenvernehmung ausgesprochen. Er hatte dabei auch [X.] anders als erst bei- 5 -der vorgesehenen Protokollierung der in Streit stehenden späteren Verneh-mung, als er freilich erstmals ausdrücklich hiernach gefragt wurde [X.] nochkeinen bestimmten Verteidiger benannt, dessen Konsultation er wünschte.Bei dieser Sachlage geht die Wertung der Revision, die Kriminalbeamtenhätten mit ihrem Vorgehen —letztlich absichtlich das [X.]s-recht des Angeklagten ad absurdumfi geführt, überaus weit. Ohne daß dieFrage der Verwertbarkeit jener Beschuldigtenbefragung abschließend ent-schieden werden muß, lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verteidiger-konsultationsrechts des Angeklagten, die so weitgehend gewesen wäre [X.] den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 38, 372 und 42, 15 zugrunde-lagen, hier nicht vor.b) Selbst wenn die Rüge als zulässig anzusehen gewesen wäre,hätte der vorliegende Fall keine Möglichkeit geboten, eine Klärung zwischender vom 5. Strafsenat obiter dictu geäußerten sehr weitgehenden Auffassungzur Unverwertbarkeit von [X.] wegen Verletzungdes [X.]srechts (BGHSt 42, 15; vgl. indes auch [X.], 233) und der zu dieser Frage erheblich restriktiveren, seinerzeit tragen-den Auffassung des 1. Strafsenats (BGHSt 42, 170; vgl. [X.], 172; vgl. aber auch [X.] 4. Strafsenat [X.] BGH NStZ 1998, 265, 266)herbeizuführen. Es ist nämlich sicher auszuschließen, daß das angefochteneUrteil auf einer Verwertung der in Frage stehenden Beschuldigtenbefragungzum Nachteil des Angeklagten beruht:Die im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten maßgeblichen [X.] zur Bekleidung des Angeklagten bei Tatbegehung waren fraglosauch allein auf als glaubhaft angesehene Zeugenangaben zu stützen (vgl.[X.] f.; vgl. hierzu näher die auf [X.] f. und 61 der Revisionsbegrün-dung des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt S , zu einer anderenVerfahrensrüge dokumentierten Aussagen des [X.]im Ermitt-lungsverfahren). Daß es zur Beweisführung, insbesondere zur Widerlegungder Angaben des [X.], der Angaben und Skizzen des [X.] -klagten zu Standorten der Beteiligten am Tatort ([X.] ff.) nicht bedurfte,ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Beweiswürdigung, ist [X.] im Urteil zudem selbst dokumentiert worden ([X.]). [X.] ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beweiswürdigung des Tatgerichts[X.] so kompliziert sie in Einzelheiten auch gelagert ist [X.] auf dem geltend ge-machten Verfahrensverstoß beruhen könnte.2. Auf der beanstandeten Erledigung eines Hilfsbeweisantrages [X.] mit Wahrunterstellung beruht die Verurteilung ebenfalls nicht. Die Be-deutungslosigkeit der in das Wissen des Zeugen D gestelltenentlastenden Bekundung des [X.], über die der benannte Zeuge[X.] recht verstanden [X.] lediglich durch Hörensagen von [X.]s Vater [X.] haben sollte, ist dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung, ins-besondere betreffend die Bewertung der Angaben des [X.], ein-deutig zu entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob die Revision [X.] wasnicht fernliegt [X.] zur Vermittlung eines ausreichenden Verständnisses übereine mögliche Bedeutsamkeit der Beweisbehauptung hätte vortragen müs-sen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), welche Beweiserkenntnisse zu jener Be-weisbehauptung dem Tatgericht hinsichtlich des Vaters des [X.]als der unmittelbaren [X.] zur Verfügung standen.[X.] BasdorfBrause Schaal

Meta

5 StR 307/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 307/03 (REWIS RS 2003, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 409

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